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SA 15 10

Fahrlässige Tötung (SA 15 10)

Nidwalden · 2016-02-03 · Deutsch NW
Sachverhalt

Die __ AG realisierte als Bauherrin in der Zeit von Mai 2011 bis Juni 2012 die «__». Die C.__ besorgte im Winter 2011/2012 für die Bauherrin unter anderem die Schneeräumungsarbeiten am Stanserhorn. Der Berufungsbeklagte ist bei der __ AG als Sicherheitsverantwortlicher tätig. Er war während den Bauarbeiten für die ständige Beurteilung der Lawinensituation der Forst- strasse Bluematt verantwortlich und kontrollierte die Lawinensituation regelmässig. In den Ta- gen vor dem 24. Februar 2012 stellte er anhand des Schneedeckenaufbaus im Bereich der Unglücksstelle, aufgrund der lokalen Gegebenheiten (tiefe Höhenlage, steiler Hang mit Wald- lichtungen, geeignete Gräben für Lawinenzüge) sowie des aktuellen Lawinenbulletins fest, dass im Falle eines Temperaturanstiegs die Lawinengefahr im Bereich der Forststrasse Blue- matt stark ansteigen würde. Diese Erkenntnisse veranlassten A.__ am Montag, 20. Februar 2012, den ihn beratenden Bergführer D.__ zu kontaktieren, um mit ihm die Vor- und Nachteile einer Lawinensprengung zu diskutieren. Am Mittwoch, 22. Februar 2012, teilte der Bergführer A.__ mit, dass im Falle steigender Temperaturen eine Lawinensprengung erst gegen Ende der Woche vorgenommen werden sollte. Überdies empfahl er dem Berufungsbeklagten die Zufahrtstrasse zur Bluematt zu sperren. In der Folge versandte der Berufungsbeklagte am

8 │ 32 Abend des 23. Februar 2012 um 21:07 Uhr eine E-Mail, welche sich an die «Werten Beteiligten am __-Bau» richtete. Er teilte den Adressaten mit, dass die Lawinengefahr mit der Erwärmung vom 23. Februar 2012 an der Nordseite des Stanserhorns markant angestiegen sei und be- schrieb exakt die Ursachen möglicher Gleitschneelawinen. Er ordnete (in Fettschrift) per sofort und bis auf Weiteres die Sperrung der Forststrasse «vom Chäscherzug aufwärts bis zur Blue- matt» an. Die E-Mailadressen kopierte er aus dem Verteiler eines früheren Bausitzungsproto- kolls, weshalb B.__, Betriebsförster und -leiter der C.__, nicht auf der Empfängerliste figurierte und infolgedessen die E-Mail nicht erhielt. Weitere Schritte zur Signalisierung der Gefahr, wie beispielsweise eine markierte Strassensperrung vor Ort, veranlasste der Berufungsbeklagte nicht. Am 24. Februar 2012 wollten B.__, E.__ und F.__, die von einer Lawine verschüttete Forst- strasse Chälti/Bluematt öffnen. Während ihrer Arbeit auf der Forststrasse bzw. auf dem Lawi- nenkegel des Vortages löste sich um ca. 10:15 Uhr an der Nordflanke des Stanserhorns eine Gleitschneelawine, welche  F.__ erfasste und verschüttete.  F.__ wurde nach der Bergung mit der REGA ins Kantonsspital __ überführt, wo er um 12:15 Uhr an den Folgen des Lawi- nenniedergangs (Asphyxie, Unterkühlung) verstarb. Dem Berufungsbeklagten wird vorgewor- fen, er habe als Lawinensicherheitsverantwortlicher die gebotene Sorgfalt nicht walten lassen und damit fahrlässig den Tod von  F.__ verursacht.

5. Rechtliche Würdigung 5.1 Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 117 StGB [Schweizerisches Strafgesetzbuch; SR 311.0]). Fahr- lässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflicht- widriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Das sorg- faltswidrige Verhalten kann entweder die Gestalt der unbewussten Fahrlässigkeit - wenn der Täter die Gefahr der Tatbestandsverwirklichung nicht einmal bedenkt - oder der bewussten Fahrlässigkeit - wenn er die Gefahr zwar erkennt, sich jedoch über sie hinwegsetzt im Ver- trauen darauf, dass schon nichts geschehen werde - annehmen (NIGGLI MARCEL/MAEDER STE- FAN, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], BSK-StGB I, 3. Auflage 2013, N 85 zu Art. 12 StGB). Im ersten Fall bedenkt der Täter die Gefahr der Tatbestandsverwirklichung nicht. Bei der

9 │ 32 zweitgenannten Variante erkennt er sie zwar, setzt sich aber mehr oder weniger leichtfertig darüber hinweg. 5.2 Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung fordert im Weiteren, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen kön- nen und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den Gefah- rensatz, gestützt werden kann. Danach hat derjenige, welcher eine gefährliche Handlung aus- führt, alles Zumutbare dafür zu unternehmen, dass die Gefahr nicht zu einer Verletzung frem- der Rechtsgüter führt. Sodann begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit und ein Verhalten kann auch sorgfaltswidrig sein, wenn nicht gegen eine bestimmte Verhal- tensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteil Bundesgericht 6B_175/2009 vom 12. Juni 2009 E. 2.1). 5.3 Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahr- lässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Ge- schehensabläufe müssen für den Täter mindestens in seinen wesentlichen Zügen vorausseh- bar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter ex ante die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen können, gegebenenfalls unter Einbezug seines Spezialwis- sens. Ob dies der Fall ist, ist gemäss Bundesgericht gestützt auf den Massstab der Adäquanz zu prüfen. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Das Verhalten des Täters braucht daher nicht die einzige oder unmittelbare Ursache der Schädigung zu sein. Unerheblich ist auch, ob der Täter hätte beden- ken können und sollen, dass sich die Ereignisse gerade so abspielen würden, wie sie sich

10 │ 32 dann zugetragen haben (DONATSCH ET AL., StGB-Kommentar, 19. Auflage 2013, N 22 zu Art. 12 StGB). Die Voraussehbarkeit mangels Adäquanz des Kausalzusammenhangs wird nach dieser Praxis dann ausgeschlossen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mit- verschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfeh- ler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGE 131 IV 145 E. 5.1 f.; BGE 130 IV 7 E. 3.2; BGE 128 IV 49 E. 2b). Das Verhalten eines Geschädigten oder Dritten vermag im Normalfall den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Verhal- ten (bzw. Unterlassen) des Schädigers selbst dann nicht zu beseitigen, wenn das Verschulden des Geschädigten oder des Dritten dasjenige des Schädigers übersteigt (BGE 116 II 519 E. 4b). 5.4 Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt allerdings seine Voraussehbarkeit nicht. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und ge- prüft, ob die Handlung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenser- fahrung geeignet war, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder zu be- günstigen. Dies muss ex ante, d.h. vom Zeitpunkt des Handelns aus, entschieden werden. Der Erfolg ist dem Täter zuzurechnen, wenn dessen Verhalten mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete bzw. der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (sog. Kriterium der Relevanz der Sorgfaltspflichtwidrigkeit, vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, StGB-Pra- xiskommentar, 2. Auflage 2012, N 40 zu Art. 12 StGB; BGE 135 IV 56 E. 2.1 f; BGE 130 IV 7 E. 3.2). Am erforderlichen rechtserheblichen Kausalzusammenhang fehlt es, wenn die Folge so weit ausserhalb der normalen Lebenserfahrung liegt, dass sie nicht zu erwarten war bzw. wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGE 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 34 E. 2a je mit Hinweisen). Haben mehrere durch ihr unsorgfältiges Handeln zu der Gefahr beigetragen, auf die der Erfolg zurückgeht, so ist jeder Täter des Delikts, gleichgültig ob er die den Erfolg unmittelbar herbeiführende Handlung vorgenommen oder "nur" einen anderen zu

11 │ 32 deren Vornahme veranlasst, sie ermöglicht oder gefördert hat (Urteil Bundesgericht 6B_461/2012 vom 6. Mai 2013 E. 5.3). 5.5 Nach der Rechtsprechung kann ein fahrlässiges Erfolgsdelikt wie die fahrlässige Tötung auch durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11 StGB) verübt werden. Es handelt sich um ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt. Ein solches ist gegeben, wenn wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können (Tatmacht) und infolge seiner besonderen Rechtsstellung als Garant dazu auch verpflichtet war. Erst wenn feststeht, dass sich der Täter in einer derartigen Garantenstellung befand, lässt sich in einem weiteren Schritt ermitteln, welche Handlungen er aufgrund der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht im Einzelnen vorzuneh- men verpflichtet gewesen wäre (BGE 117 IV 130 E. 2a). Zwischen der Unterlassung und dem Erfolg besteht ein Kausalzusammenhang wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die blosse Mög- lichkeit des Nichteintretens des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Be- jahung dieses hypothetischen Kausalzusammenhangs nicht aus (BGE 121 IV 286 E. 3). Die Frage nach der hypothetischen Kausalität beim Unterlassungsdelikt gleicht derjenigen nach der Relevanz beim Fahrlässigkeitsdelikt und wird dieser nach der neueren Rechtsprechung gleichgesetzt (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N 40 zu Art. 12 StGB). Denn sowohl bei der hypothetischen Kausalität als auch bei der Vermeidbarkeit ist zu beurteilen, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre.

6. Garantenstellung Das Bundesgericht hat mit Urteil 6B_1122/2014 vom 29. Juni 2015 die Beschwerde in Straf- sachen des Berufungsklägers gegen das Urteil des Obergerichts Nidwalden vom 3. April 2014 abgewiesen, soweit er damit die kantonale Feststellung, es habe eine Garantenpflicht gegen- über den Mitarbeitern der C.__ bestanden, als unrichtig gerügt hatte. Die entsprechenden kan- tonalen Erwägungen hat das Bundesgericht nicht beanstandet und die Garantenstellung wurde im Rahmen der zweiten Berufungsverhandlung von keiner Seite erneut thematisiert. Insoweit wird diesbezüglich an den nachfolgend zitierten Erwägungen der Strafabteilung des Obergerichts Nidwalden festgehalten (Urteil des Obergerichts Nidwalden vom 3. April 2014 Erwägungen 6.2 ff.): «6.2

12 │ 32 Eine Garantenstellung kann sich gemäss Art. 11 Abs. 2 StGB aus Gesetz (lit. a), aus Vertrag (lit. b), aus der freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft (lit. c) oder aus der Schaffung einer Gefahr (lit. d) ergeben. Sie kommt insbesondere dem Täter zu, der kraft seiner besonderen Rechtsstellung ein Rechtsgut vor der drohenden Gefahr hätte schützen müssen. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 134 IV 255 E. 4.2.1; 120 IV 98 E. 2c, je mit Hinweisen). Rechtsprechung und Lehre unterscheiden zwischen Obhuts- und Überwa- chungspflichten. Während die Obhutsgarantenpflicht die Abwehr unbestimmter Gefahren von einem geschützten Rechtsgut beinhaltet, soll der Überwachungsgarant eine bestimmte Gefahrenquelle zum Schutze unbestimmt vieler Rechtsgüter (also ohne Rücksicht darauf, wer betroffen sein könnte) unter Kontrolle halten (BGE 113 V 68 E. 5a; Urteil Bundesgericht 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 2.3; Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N 7 zu Art. 11). 6.3 Dass im vorliegenden Fall weder eine Garantenstellung aus Gesetz noch aus freiwillig eingegangener Gefahrengemeinschaft begründet werden kann, hat bereits die Vorinstanz dargetan. Darauf wird voll- umfänglich verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die entsprechenden Ausführungen stehen denn auch nicht im Streit. Zu prüfen ist somit eine Garantenstellung gestützt auf die bei den Akten befindliche Dokumentation der Bauherrin mit dem Titel «Bauarbeiten Winter 2011/2012, Notfallkonzept Verhal- tensregeln, Version 1. Dezember 2011» (nachfolgend: Notfallkonzept; act. 3.63). 6.4 6.4.1 Der Berufungsbeklagte steht in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis zur __ AG und hat die Position des Technischen Leiters inne (act. 3.82). Im Winter 2011/2012 hatte die «__»-Baukommission dem Berufungsbeklagten, welcher sowohl über einen absolvierten Lawinen- und Lawinensprengkurs als auch über praktische Erfahrungen in diesem Bereich verfügt (act. 3.146 dep. 24, 25), die Verantwor- tung für die ständige Beurteilung der Lawinensituation im Bereich Kälti/Bluematt übertragen (vgl. Not- fallkonzept act. 3.75 dep. 7.1; sowie act. 3.22 dep. 29, act. 3.102 dep. 17; act. 3.146 dep. 23; act. 3.180 dep. 11). Als Lawinen-Sicherheitsverantwortlicher hatte er sich täglich über die Lawinensituation zu informieren, sich damit zu befassen und ein Journal zu führen (act. 3.75 dep. 7.1). Er konnte sich permanent mit dem Bergführer D.__ (act. 3.100 dep. 12) beraten und er wurde von einem Stellvertreter unterstützt (act. 3.75 dep. 7.1). Der Berufungsbeklagte hat die ihm übertragene Aufgabe (als Lawinen- verantwortlicher den Bereich Kälti/Bluematt zu überwachen und die Lawinensicherheit zu gewährleis- ten) effektiv übernommen und tatsächlich ausgeübt (act. 3.101 dep. 14, 16; act. 3.102 dep. 17; act. 3.104, act. 3.105, act. 3.144 dep. 7; act. 3.146 dep. 23; act. 3.148 dep. 39; act. 3.180 dep. 11; act. 3.182 dep. 19; act. 3.184 dep. 31): In dieser Funktion hat er im Bedarfsfall auch die im Eigentum der C.__ stehende Forststrasse gesperrt (act. 3.104 und 3.105). 6.4.2 Die C.__ ist Grossaktionärin der __-AG (act. 3.90 dep. 30; act. 3.145 dep. 14). Als solche war sie von Anfang an in das Neubauprojekt integriert (act. 3.145 dep. 14 f.). Der __ G.__, als __-mitglied für das Ressort «Baurecht» verantwortlich, ist auch Verwaltungsrat der __-AG und war Mitglied der «__»-Bau- kommission (act. 1.56, 1.58, act. 3.88 dep. 8). Die C.__, insbesondere der G.__ und der Betriebsleiter B.__, war ebenfalls im Besitze des Notfallkonzepts und hatte Kenntnis von dessen Inhalt (act. 3.128 dep. 41; act. 3.136 dep. 28; act. 3.137 dep. 34). B.__ orientierte sich gemäss eigenen Angaben denn auch an den darin festgehaltenen Verhaltensregeln und Einschätzungen betreffend Lawinengefahr (act. 3.128, dep. 41).

13 │ 32 Im Projekt-Adressverzeichnis der Bauherrin erscheint die C.__ einerseits als Verantwortliche für die Schneeräumung im Gebiet Chäszug/Kälti (Vertreter: B.__), andererseits als Spezialistin im Bereich Forst (Vertreter: B.__; act. 3.82 und 3.84). Die C.__ sollte - laut dem Bauleiter H.__- für ausserhalb des Werkvertrages anfallende Arbeiten im Rahmen ihrer Möglichkeiten beigezogen werden (act. 3.22 dep. 20). Sie unterstand laut dem Bauleiter H.__ - soweit es um die Bauarbeiten ging - auch ohne expliziten Vertrag der Bauleitung (act. 3.135 dep. 17 bzw. 18), welche ihr direkt Aufträge erteilte (act. 3.94 dep. 12; act. 3.145 dep. 16; act. 3.165 dep. 15). Dazu gehörten auch die im Rahmen der wöchentlichen Bausitzungen als notwendig erachteten, entgeltlichen Schneeräumungsarbeiten (act. 3.4 dep. 4; act. 3.5 dep. 7; act. 3.185 dep. 44, 45; act. 3.29 Ziff. 34.6). Überdies wurde die C.__ regelmässig kontaktiert, wenn es eine dringende Arbeit zu erledigen galt (act. 3.141 dep. 56). Die Mitarbeiter der C.__ nahmen somit eine Stellung analog den Mitarbeitern der werkvertraglich ge- bundenen Unternehmen ein, weshalb die Lawinensicherheitspflicht auch ihnen gegenüber Wirkung entfaltete. Der Berufungsbeklagte hat diese Pflicht gegenüber der C.__ auch effektiv wahrgenommen. Er selbst gab zu Protokoll, in seiner Funktion als Sicherheitsverantwortlicher u.a. den Betriebsleiter B.__ kontaktiert zu haben, um mit diesem die Situation zu besprechen und einzuschätzen (act. 3.144 dep. 7; act. 3.148 dep. 37). Sodann betonten sowohl der Bauleiter H.__ (act. 3.167 dep. 34) als auch der CEO der __ (act. 3.90 dep. 23) und der Berufungsbeklagte (act. 3.149 dep. 42 und 48; act. 3.96 dep. 21; act. 3.148 dep. 37), dass die fehlende Information von B.__ ein Versehen gewesen sei. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Berufungsbeklagte für die Überwachung und Beurtei- lung der Lawinensituation im Bereich des späteren Unfallortes verantwortlich war und er diesbezüglich eine Garantenstellung gegenüber sämtlichen ins Bauprojekt integrierten Arbeitern, auch denjenigen der C.__ hatte. Nachdem die Garantenstellung zu bejahen ist, sind nachfolgend die übrigen Tatbe- standsmerkmale der fahrlässigen Tötung zu prüfen, also die Sorgfaltspflichtverletzung sowie die Vor- hersehbarkeit und Vermeidbarkeit derselben.»

7. Sorgfaltspflicht Der Berufungsbeklagte war als Lawinensicherheitsverantwortlicher grundsätzlich verpflichtet, Gefahren möglichst zu vermeiden oder dann, wenn ein gefährlicher Zustand für Leib und Le- ben der am Berg arbeitenden Personen entsteht, alles Zumutbare zu tun, dass sich diese Gefahr nicht verwirklicht. Mit anderen Worten hatte der Berufungsbeklagte nicht nur die Pflicht, die Lawinensituation im Gebiet Kälti/Bluematt zu beobachten, sondern es war auch seine Auf- gabe, für die Betroffenen gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen zu treffen, mithin sicherzustellen, dass die in diesem Gebiet für das Bauprojekt tätigen Personen lawinensicher sind bzw. sich diese bei Lawinengefahr nicht im betreffenden Gebiet aufhalten. Dazu gehörte konsequenterweise auch eine proaktive Weitergabe der gewonnenen Erkenntnisse und der getroffenen Massnahmen, ansonsten seine Funktion als Lawinensicherheitsverantwortlicher kaum mehr als eine Alibiübung gewesen wäre (vgl. auch Urteil Bundesgericht 6B_1122/2014 vom 29. Juni 2015 E. 1.4.2). Eine genügende und den konkreten Umständen angepasste Be- nachrichtigung hätte vorliegend darin bestanden, mit allen Mitteln sicherzustellen, dass zur

14 │ 32 Lawinensicherheit erlassene Anordnungen von allen potentiell betroffenen Personen effektiv zur Kenntnis genommen werden. Der Berufungsbeklagte hätte dafür besorgt sein müssen, dass seine Informationsübermittlung nachhaltig ist. Dies hat er nicht getan (act. 3.148 dep. 41 f.). Angesichts der Wichtigkeit der Information, der vorgerückten Stunde und der Tatsache, dass die Kommunikation per E-Mail-Verkehr nicht die Regel war, hätte der Beschuldigte er- gänzende Kommunikationsschritte (Telefon, Signalisation) vornehmen oder sich zumindest versichern müssen, dass alle Betroffenen Kenntnis seiner Anweisung haben. Er hätte nicht blind darauf vertrauen dürfen, dass der aus einem anderen E-Mail kopierte Verteiler komplett ist, sondern im Gegenteil kontrollieren müssen, ob die kopierte Empfängerliste tatsächlich alle relevanten Personen umfasst. Zudem drängten sich angesichts der kurzfristig erlassenen An- ordnung sowie der Wichtigkeit und Dringlichkeit der Mitteilung weitere Kommunikationsschritte geradezu auf, um die rechtzeitige und sichere Kenntnisnahme durch die Adressaten sicherzu- stellen. Dies umso mehr, weil wichtige Informationen - wie erwähnt - weder ausschliesslich noch regelmässig auf elektronischem Weg übermittelt worden sind (act. 3.148 dep. 40; act. 3.183 dep. 24) und der Berufungsbeklagte sich nicht darauf verlassen konnte und durfte, dass die Empfänger seine Anordnung tatsächlich erhalten und vor ihrer (allfälligen) Arbeitsauf- nahme am nächsten Tag lesen würden (act. 3.149 dep. 44). Der Berufungsbeklagte wusste auch, dass B.__ seine E-Mails nicht konsequent vor Arbeitsbeginn abzurufen pflegte (act. 3.148 dep. 37; act. 182 dep. 21) und er konnte eine entsprechende (nur sporadische) E-Mail- bewirtschaftung der anderen Adressaten nicht ausschliessen. Auch der Bauleiter H.__, wel- cher kurz nach 7:00 Uhr des Unglückmorgens mit B.__ telefonierte, hatte zu diesem Zeitpunkt (noch) keine Kenntnis von der E-Mail des Berufungsbeklagten bzw. der angeordneten Sper- rung, weshalb er die Strassensperrung gegenüber B.__ nicht thematisierte (act. 3.171 dep. 60). Dass der Berufungsbeklagte sich der Relevanz einer wirksamen Übermittlung sogar be- wusst war, zeigt sich einerseits in der Tatsache, dass er den Projektleiter der __ AG, von der er sicher wusste, dass deren Equipe sich am besagten Tag ins Gefahrengebiet begeben wollte, frühmorgens telefonisch kontaktiert hat (act. 3.149 dep. 44) und andererseits darin, dass er nach Kenntnisnahme des Lawinenniedergangs sofort den Verteiler der am Vorabend versandten E-Mail verifizierte und «mit Schrecken» feststellte, dass er die Arbeiter der C.__ nicht bedient hatte (act. 3.96 dep.19; act. 3.148 dep. 37). Schliesslich muss sich der Beru- fungsbeklagte auch vorwerfen lassen, dass er, trotz der erkannten Gefahr, die Sperrung der Forststrasse nicht vor Ort klar markiert hat (oder durch seinen Stellvertreter hat signalisieren lassen) und so seiner Sicherungspflicht nicht nachgekommen ist, obwohl diverse Merkblätter (SLF/SUVA) eine unmissverständliche Kennzeichnung der Lawinengefahr deklarieren (SUVA- Checkliste Gebirgsbaustellen Ziff. 13; SUVA-Factsheet Arbeiten im Bereich von

15 │ 32 Naturgefahren; Jürg Schweizer in: Lawinen und Recht, Proceedings Internationales Seminar, Davos 2005, S. 170, Ziff. 2.2 [vgl. SLF-Gutachten act. 1.42]). Indem der Berufungsbeklagte im erwähnten Sinne untätig blieb, hat er die ihm als Lawinensicherheitsverantwortlichen oblie- genden Sorgfaltspflichten verletzt.

8. Vorhersehbarkeit 8.1 Die Annahme einer Pflichtwidrigkeit setzt voraus, dass der zu einem tatbestandsmässigen Er- folg führende Geschehensablauf angesichts der konkreten Umstände in seinen wesentlichen Zügen voraussehbar war. Bei Lawinenunfällen steht die Frage der Voraussehbarkeit der La- winengefahr respektive nach der Wahrscheinlichkeit eines Lawinenniedergangs im Vorder- grund. Diese Frage muss aus der Sicht des Verantwortlichen für Lawinensicherheit im Zeit- punkt vor dem Unfall beantwortet werden (BGE 138 IV 124 E. 4.4.1 mit Hinweis). Der Begriff Lawinengefahr beinhaltet die Eintretenswahrscheinlichkeit und das mögliche Ausmass von Lawinen in einer Region, wobei der genaue Auslösezeitpunkt und die eigentliche Lawinenan- rissflächen nicht genau bestimmt werden können (Interpretationshilfe des SLF zum Lawinen- bulletin, Ausgabe 2014 [nachfolgend: Interpretationshilfe], S. 14, Ziff. 8.1). Die in den Lawinen- bulletins publizierten Gefahrenstufen sind generelle Aussagen für eine Region. Einzelne Hänge können nicht anhand der publizierten Gefahrenstufen beurteilt werden, sondern sind genau zu analysieren. Das heisst, für die Beurteilung vor Ort müssen zusätzlich lokale Wetter-, Schnee- und Lawinenbeobachtungen, Schneedeckenuntersuchungen, Hangbeurteilungen vor Ort und individuelle Risikoüberlegungen erfolgen (Stephan Harvey, Experten-Befragungs- protokoll vom 26. November 2015, S. 3 und 6; Interpretationshilfe S. 13, Ziff. 7). 8.2 Der Unfallort befindet sich an der Nordflanke des Stanserhorns (Voralpen/zentraler Alpennord- hang [Interpretationshilfe S. 42 ff.]) auf einer Höhe von rund 1350 m.ü.M. (Hangneigung: 45° [act. 1.7]), rund 1 km östlich der Seilbahn, welche auf das Stanserhorn führt. Die ganze Nord- flanke ist sehr steil und zu einem grossen Teil waldig mit einigen Waldlichtungen. In Gratnähe ist das Gelände teilweise felsdurchsetzt. Es gibt mehrere Gräben, die sich als Lawinenzüge eignen. Der Unfall ereignete sich am sogenannten Grosslangzug (SFL Gutachten [act. 1.40, S. 4, Ziff. 4]).

16 │ 32 8.3 Bei der ex-ante Beurteilung der Lawinengefahr kommt zunächst den Lawinenbulletins des SLF eine wichtige Informationsfunktion zu. Das Nationale Lawinenbulletin Nr. 91 für Freitag,

24. Februar 2012 (Publikation: 23. Februar 2012, 17:00 Uhr [act. 1.14 f.]), hielt unter der Über- schrift «Anstieg der Lawinengefahr im Tagesverlauf», unter den Titeln «Allgemeines»/«Kurz- fristige Entwicklung», fest: «[…] Der Schneedeckenaufbau ist in den oberflächennahen Schichten vor allem im Unterwallis, am Alpennordhang und in Graubünden teilweise ungünstig. Die Auslösebereitschaft hat zwar ab- genommen, vereinzelt wurden aber immer noch Lawinen durch Personen ausgelöst. Die Gefahrenstellen sind meist schwer erkennbar. […] In der Nacht auf Freitag klart es auf. Tagsüber ist es meist sonnig. Die Nullgradgrenze steigt gegen 3200 m. […] Mit der Strahlung und Erwärmung werden die oberflächennahen Schichten im Tagesver- lauf zunehmend störanfällig.» Für den Alpennordhang; das Wallis; nördliches Tessin; Graubünden galt: «Mässige Lawinengefahr von trockenen Lawinen (Stufe 2). In allen Gebieten dieser Gefahrenstufe liegen die Gefahrenstellen an Steilhängen vor allem in den Expositionen Südwest über Nord bis Südost. In den Voralpen liegen sie oberhalb von etwa 1600 m. Am Alpennordhang ohne Voralpen, in Nord- und Mittelbünden liegen sie oberhalb von 1800 m. Hauptgefahr sind ältere, meist überschneite Triebschneeansammlungen der vergangenen Woche. Diese Gefahrenstellen sind schwer erkennbar. Lawinen können vereinzelt noch durch Einzelpersonen aus- gelöst werden […]». Für das ganze Gebiet der Schweizer Alpen: «Mit der Erwärmung und Sonnenein- strahlung steigt die Gefahr von feuchten und nassen Lawinen im Tagesverlauf markant an. Am Alpenhauptkamm und nördlich davon erreicht sie die Stufe 3, «Erheblich», in den übrigen Gebieten Stufe 2 «Mässig». Vor allem an Ost- Süd- und Westhängen unterhalb von rund 2400 m sind kleine, vereinzelt mittlere spontane Lawinen zu erwar- ten. Solche Lawinen können auch durch Einzelpersonen ausgelöst werden. […] Zudem sind unterhalb von rund 2400 m Gleitschneelawinen möglich. Diese können vereinzelt exponierte Teile von Verkehrswegen gefährden. Vorsicht unterhalb von Gleitschneerissen.» Das Regionale Lawinenbulletin für die Zentralschweiz (En- gelbergertal, Urner Alpen, Gotthardgebiet) vermeldete für Freitag, 24. Februar 2012 (Publika- tion: 24. Februar 2012, 7:43 Uhr [act. 1.17]), unter der Überschrift «Anstieg der Lawinengefahr im Tagesverlauf auf «Erheblich», Stufe 3»: «Mit der Erwärmung und Sonneneinstrahlung nimmt die Aus- lösebereitschaft von Lawinen im Tagesverlauf in allen Expositionen zu. Einzelpersonen können Lawinen auslösen. Unter rund 2400 m sind zunehmend spontane, feuchte Lawinen und Gleitschneelawinen möglich. Dies vor allem an stark besonnten Hängen. Dort sollten Touren und Variantenabfahrten frühzeitig beendet werden.» 8.4 «Mässige» Lawinengefahr (Stufe 2) bedeutet gemäss der Interpretationshilfe des SLF: «Die Schneedecke ist an einigen Orten, die im Lawinenbulletin im Allgemeinen durch Höhenlage, Exposition oder Ge- ländeform näher beschrieben sind, nur mässig verfestigt. [...] Bei Schwachschichten tief in der Schneedecke

17 │ 32 können besonders bei Zusatzbelastung an einigen Stellen mittelgrosse Lawinen ausgelöst werden […]. Wenn spontane Lawinen auftreten, dann vor allem in Form von nassen Lawinen. […] Für Verkehrswege und Siedlungen besteht kaum eine Gefährdung durch spontane Lawinen. […].» (Interpretationshilfe S. 19; Bbkl.Bel. 3). «Erhebliche» Lawinengefahr (Stufe 3) bedeutet gemäss Interpretationshilfe des SLF: Die Schneedecke ist an vielen Hängen nur mässig bis schwach verfestigt. Vor allem an den, im Lawinenbulletin er- wähnten Steilhängen der angegebenen Expositionen und Höhenlagen ist schon bei geringer Zusatzbelastung eine Auslösung möglich. Alarmzeichen sind typisch aber nicht immer vorhanden. Schneebrettlawinen können vereinzelt auch aus einer grösseren Distanz ausgelöst werden. Die Gefahr von spontanen Lawinenabgängen kann sehr un- terschiedlich sein: Bei schwachem Schneedeckenaufbau und geringen Schneehöhen muss nur fallweise mit Lawi- nen mittleren Ausmasses gerechnet werden. Wird die Stufe bei Neuschneesituationen oder in Verbindung mit der (tageszeitlich bedingten) Erwärmung prognostiziert, sind vereinzelt auch grosse Abgänge möglich. Sicherheits- massnahmen wie z.B. Sprengaktionen oder zeitlich befristetes Sperren (v.a. bei Erwärmung) exponierter Teile von Verkehrswegen und vor allem im Bereich der zu sichernden Schneesportabfahrten sind zu empfehlen. […] Steil- hänge der angegebenen Expositionen und Höhenlagen sollten nach Möglichkeit gemieden werden» (Interpre- tationshilfe S. 18/19, Bbkl.Bel. 3). 8.5 In der massgeblichen Zeit lag in der Unfallregion überdurchschnittlich viel Schnee, insbeson- dere unterhalb der Waldgrenze (act. 1.41). Der Berufungsbeklagte kontrollierte die Lawinensi- tuation an der Nordflanke des Stanserhorns täglich (act. 3.147 dep. 28). In der Woche vor dem Unfall stellte er fest, «dass es [Anm.: die Lawinensituation] nicht mehr gut ist» (act. 3.146 dep. 26). Während der Kalenderwoche 8/2012 (20.-24. Februar 2012) waren die C.__-smitarbeiter (F.__ und E.__) am Montag (20. Februar 2012) und Dienstag (21. Februar 2012) mit Schnee- räumungsarbeiten beschäftigt, um die Strasse in die Bluematt befahrbar zu machen. Am Mon- tag, 20. Februar 2012, fuhr der Berufungsbeklagte zu den beim «Chäszug» (der späteren Un- fallstelle) tätigen C.__-smitarbeiter, um ihnen eine Zange zu bringen (act. 3.94 dep. 17, act. 3147 dep. 32, act. 3.181 dep. 17). Bei dieser Gelegenheit begutachtete er den Schneede- ckenaufbau (act. 3.94 dep. 17, act. 3.14 dep. 32). An der Oberfläche stellte er etwa 8-10 cm Neuschnee, darunter eine ca. 50 cm Schicht gelblichen Schnees (Triebschnee), fest. Am Hang oberhalb der Strasse sei der Schneedeckenaufbau so gewesen, wie in der E-Mail vom

23. Februar 2012 beschrieben (act. 3.94 f. dep. 17; act. 3.147 dep. 32). Man sprach vor Ort darüber, wie gefährlich das bei einer Erwärmung werden könnte. Dies habe zu einer höheren Aufmerksamkeitsstufe geführt (act. 3.147 dep. 32). Am Montagabend kontaktierte der Beru- fungsbeklagte den ihm zur Seite gestellten Bergführer D.__ von der Alpinen Rettung Schweiz

18 │ 32 (ARS). Thema war die verschärfte Lawinensituation am Stanserhorn. Man sei sich einig ge- wesen - so D.__ -, dass sich die Lawinensituation aufgrund der steigenden Temperaturen ver- schärfen würde und man zog eine künstliche Auslösung der Lawinenzüge mittels Sprengung in Betracht (act. 3.95 dep. 17, act. 3.101 dep. 16, act. 3.147 dep. 32; act. 3.181 dep. 17). Der Bergführer notiert am Montag, 20. Februar 2012, (19.00 Uhr) in seinem Journal «Winterzugang Stanserhorn»: Kälteperiode geht zu Ende - Lawinengefahr - Zufahrtstrasse schliessen – Dring- lichkeit - Kontakt mit Noldi (act. 3.105). Am Mittwoch, 22. Februar 2012, traten der Berufungs- beklagte und D.__ erneut in Kontakt. D.__ teilte dem Berufungsbeklagten mit, dass er mit den Engelberger Sprengspezialisten gesprochen habe. Eine Sprengung anfangs Woche - so die Spezialisten - werde nicht viel nützen und bei steigenden Temperaturen sollten Sprengein- sätze eher Ende Woche stattfinden. Gleichzeitig riet D.__ dem Berufungsbeklagten die Zu- fahrtstrasse zur Bluematt zu sperren (act. 3.95; act. 3.101 dep. 16, act. 3.105, act. 3.181 dep. 17). Am Donnerstag, 23. Februar 2012, arbeitete der Berufungsbeklagte beim Kälti. Er wusste, dass eine Equipe der «__ Seilbahnen» an der Stütze 2 Arbeiten ausführte. Am späteren Nach- mittag erfuhr er vom Chefmonteur der __ AG, dass der Monteur I.__ mit dem «Manitou» Rich- tung Bluematt unterwegs war, um die Strasse von Schneerutschen zu räumen. Zu dieser Zeit hatte bereits eine starke Erwärmung eingesetzt (act. 3.95 dep. 17, act. 3.147 dep. 34). Als der Berufungsbeklagte um circa 17:00 Uhr vom Kälti talwärts fuhr, sah er einzelne Schneebretter am Buochserhorn. Am Stanserhorn seien auch schon vier bis fünf Züge runter gekommen. Er sei erschrocken (act. 3.95 dep. 17, act. 3.147 dep. 28, act. 3.181 dep. 17). Aufgrund dieser Beobachtungen kontaktierte der Berufungsbeklagte im Tal sofort I.__. Dieser bestätigte ihm den Abgang von oberflächlichem Schnee. Der Beschuldigte machte unverzüglich den Chef der bei der Stütze 2 arbeitenden Equipe auf die besonderen Umstände aufmerksam und bat um die nötige Vorsicht. Er beobachtete von zu Hause aus, dass der «Manitou» die Strasse beim grossen Langzug (dem späteren Unfallort [u.a. act. 3.4 dep. 6]) freischaufelte. Kurz nach 19:00 Uhr sah er Fahrzeuge talwärts fahren. Er habe daraufhin das Stanserhorn betrachtet - so der Berufungsbeklagte - und sich Gedanken hinsichtlich allfällig weiterer Lawinennieder- gängen gemacht, das Lawinenbulletin und Wettermodelle studiert. Aufgrund all dieser Infor- mationen sei er fest entschlossen gewesen, in eigener Kompetenz folgende E-Mail (act. 3.98) an die Benützer der Strasse von Chäscherzug zur Bluematt zu schreiben (act. 3.95 dep. 17, act. 3.147 dep. 32 und 34; act. 3.181 dep. 17). In der Folge versandte der Berufungsbeklagte am Abend des 23. Februar 2012 um 21:07 Uhr eine E-Mail, welche sich an die «Werten Beteilig- ten am CabriO-Bau» richtete: «Mit der Erwärmung von heute Donnerstag den 23. Feb. 2012 ist die Lawinengefahr an der Nordseite des Stans- erhorns markant angestiegen. Da im Herbst der Boden nicht gefrieren konnte und dann nach dem ersten Schneefall

19 │ 32 Regen bis in grosse Höhen fiel, bildete sich ein denkbar schlechter Schneedeckenaufbau. Zwischen 40 cm bis 50 cm über Boden befinden sich eine Eislamelle (ca. 8 mm). Auf dieser Lamelle gleitet jetzt der darüber liegende Schnee (bis zu 1 m) wegen der Erwärmung ab. Damit ist die Situation nicht vollkommen entschärft. Sobald sich die Schneedecke weiter erwärmt, können Schneebretter bis auf Grund losbrechen. Aus diesem Grund darf die Strasse vom Chäscherzug aufwärts bis zur Bluematt ab sofort (23. Feb. 2012) bis auf weiteres nicht mehr befahren werden. Wir werden die Lage beobachten, aus Erfahrung kann diese Situation zu dieser Jahreszeit länger andauern, bis alle Lawinenzüge entleert sind.» Die E-Mailadressen kopierte er aus dem Verteiler eines früheren Bausitzungsprotokolls, wes- halb B.__, Betriebsleiter und Betriebsförster der C.__, nicht auf der Empfängerliste figurierte und infolgedessen das E-Mail nicht erhielt (act. 3.96 dep. 17, act. 3.147 dep. 32). 8.6 Stephan Harvey vom WSL-Institut für Schnee- und Lawinenforschung beurteilte die Unfall- stelle am 25. Februar 2012. In seinem Gutachten vom 24. Januar 2013 hielt er fest, dass es sich bei der Unfalllawine mit grösster Wahrscheinlichkeit um eine Gleitschneelawine gehandelt hat. Erhöhte Gleitschneeaktivitäten würden oft nach markanten Neuschneefällen und/oder bei hohen Temperaturen auftreten (act. 1.39, Ziff. 2). Die Lawinensituation sei am Unfalltag für Schneebrettlawinen weniger heikel gewesen als am Vortag. Es habe aber vor allem im Tages- verlauf vermehrt mit Gleit- und Nassschneelawinen gerechnet werden müssen. Die Gefahr von Gleitschneelawinen sei aber trotz der günstigen nächtlichen Abkühlung kaum zurückge- gangen. Am Unfallhang dürfte am Morgen eine mindestens «mässige» bis «erhebliche» und ab Mittag eine «erhebliche» Lawinengefahr geherrscht haben. Es sei dort vor allem die Gefahr von Gleit- und Nassschneelawinen zu beachten gewesen (act. 1.41). Anlässlich der Befragung im Rahmen der zweiten Berufungsverhandlung meinte der Experte Stephan Harvey, dass auf den letzten Schneefall vom 20. Februar 2012 zwei sonnige Tage folgten. Die Formulierung «Tagesverlauf» sei dehnbar; man müsse die Entwicklung beurteilen. Die Lufttemperaturen seien am 23./24. Februar 2012 stetig gestiegen und hätten den «Peak» am Nachmittag des 24. Februar 2012 erreicht. Die Gefahrenstufe sei eine generelle Aussage für eine Region. Anhand der publizierten Gefahrenstufe könnten einzelne Hänge nicht beurteilt werden; man müsse die Stelle genau analysieren. Die Formulierung «Anstieg der Lawinenge- fahr im Tagesverlauf» im Lawinenbulletin vom 24. Februar 2012 bedeute - angesichts der La- winenabgänge am Vortag bei einer gemeldeten Lawinengefahr Stufe 2, «Mässig» -, dass man bereits im Verlauf des Morgens mit Lawinenabgängen rechnen musste. Trotz der Abkühlung

20 │ 32 in der zweiten Nachthälfte seien die Temperaturen hoch gewesen, rund 2°C auf 2100 m. Wenn man dies herunterskaliere auf die Höhe des Anrissgebietes ergebe dies eine Lufttemperatur von 7°C. Bei klarem Himmel könne sich der Schnee abkühlen, aber bei rund 7°C nicht enorm und er erwärme sich im Tagesverlauf auch sehr schnell wieder. Diese meteorologische Situa- tion, kombiniert mit der Situation vom Vortag, lasse Lawinen nicht ausschliessen (Experten- Befragungsprotokoll vom 26. November 2015, S. 3 und 4). Gleitschneelawinen könnten bei jeder Gefahrenstufe niedergehen. Die im Lawinenbulletin publizierte Gefahrenstufe müsse alle Lawinen abdecken. Die Stufe 2 «Mässig» im Lawinenbulletin Nr. 91, gültig für den 24. Februar 2012, betreffe die ganze Region bis zum Titlis. Im Text über die Lawinengefahr richte sich der Fokus eher auf die trockenen Lawinen; Gleit- und Nassschneelawinen würden nicht themati- siert. Unten im Bulletin werde aber darauf hingewiesen, dass die Lawinengefahr mit der Er- wärmung und Sonneneinstrahlung markant ansteigen werde und unterhalb von 2400 m Gleit- schneelawinen möglich seien (Experten-Befragungsprotokoll vom 26. November 2015, S. 6). 9. 9.1 Der Berufungsbeklagte bestreitet die Vorhersehbarkeit der Lawine. Er macht im Wesentlichen geltend, die Lawinensituation für diesen Tag wie das Bulletin des SLF beurteilt zu haben. Dem- entsprechend sei die Lawinensituation am Morgen des Unfalltages unproblematisch gewesen und habe sich erst im Verlaufe des Tages erhöht. Er sei somit frühestens ab Mittag zur Sper- rung der Strasse verpflichtet gewesen. Die Sperrung sei alleine aus arbeitstechnischen Über- legungen und nicht aus der Einschätzung einer entsprechenden Gefahr erfolgt. Es habe kei- nen Sinn gemacht, die Unternehmen am Morgen den Weg zu den Masten und am Mittag bereits wieder den Rückweg antreten zu lassen. Gemäss den Vorgaben im Notfallkonzept habe keine Pflicht und Notwendigkeit zur Sperrung der Strasse bestanden. Die Bauherrschaft hat ein Notfallkonzept erstellt (act. 3.63 ff.) und dort in Kapitel 7. «Erschlies- sung der Stützenstandorte» unter dem Titel 7.1 «Allgemeine Bemerkungen» u.a. festgehalten, das Stanserhorn mit seinen steil abfallenden Flanken müsse als sehr heikel angesehen wer- den. Sämtliche Abstiege würden Hänge queren, die alle Voraussetzungen erfüllten, bei denen mit genügend Schnee und Zusatzbelastung eine Lawine resp. ein Schneebrett ausgelöst wer- den könne. Lawinengefahr bedeute Lebensgefahr. Ab Lawinengefahr Stufe 3 «Erheblich» sei ein Lawinenspezialist beizuziehen. Die Verantwortlichen für die Beurteilung der Lawinensitua- tion im Gebiet Kälti/Bluematt, A.__ (und Stellvertreter) hätten sich täglich zu informieren und ein Journal zu führen. Unter dem Titel 7.3 «Erschliessung Stütze 2» wurde festgehalten, dass

21 │ 32 die Zufahrtsstrasse zur Alp Bluematt mehrmals Lawinenzüge kreuzt. Bis Gefahrenstufe 2 sei keine Gefährdung durch Lawinen zu erwarten. Bei Gefahrenstufe 3 müsse die Situation durch den Lawinenexperten beurteilt werden. Laut Gutachten vom 24. Januar 2013 lehnen sich die Lawinenbeurteilung und Empfehlungen im Notfallkonzept stark an die im Lawinenbulletin des SLF prognostizierte regionale Gefahren- stufe an. Es werde aber zu wenig auf die lokalen Gegebenheiten, wie bspw. tiefe Höhenlage mit allfälliger Nassschnee- und Gleitschneeproblematik hingewiesen. Die pauschale Aussage in Kapitel 7.3 (bis Gefahrenstufe 2 sei keine Gefährdung durch Lawinen zu erwarten) sei zu abschliessend. Dass die Einschätzung in Anwesenheit von Bergfachleuten am Berg stattfand vermöge daran nichts zu ändern (act.1.44; Experten-Befragungsprotokoll vom 26. November 2015, S. 7). Es ist denn auch so, dass im Rahmen des vor Erstellung des Notfallkonzepts mit Fachpersonen durchgeführten Augenscheins die Winterzugänglichkeit der Arbeitsplätze und Abstiegsmöglichkeiten der Mannschaft bei schlechtem Wetter abgeklärt wurde (Plädoyer vom

3. April 2014, S. 19). Die Abstiegsroute führte gemäss Notfallkonzept auf dem Wanderweg vom Stanserhorn via Blatti und Leiteren zur Kapelle Wiesenberg und nicht über die Zufahrts- strasse Chalcherli-Bluematt (act. 3.67). Auch bei dem im Rahmen des Plangenehmigungsver- fahrens erstellten Lawinengutachten des SLF waren die Zufahrten zu den Masten offensicht- lich nicht einbezogen worden (__, Befragungsprotokoll vom 25. Februar 2012; act. 3.90 dep. 27). Der Berufungsbeklagte war sich der problematischen Faktoren bewusst. Anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Befragung vom 17. April 2013 gab er (auf Vorhalt der gutachterlichen Fest- stellung) zu Protokoll, «[…] wir haben die Lage anders beurteilt. Das machten wir täglich. Uns war ganz klar, dass die Südseite des Stanserhorns sich anders verhält als die Nordseite. Auch die Temperaturen sind zu berücksichtigen. Wir haben uns nicht nur auf dieses Konzept ge- stützt. Wir haben immer zusätzlich die tatsächlichen Faktoren berücksichtigt» (act. 3.180 f.; dep. 14). Der Berufungsbeklagte hat und durfte sich auch nicht bloss auf das Notfallkonzept verlassen. Massgebend sind denn auch seine individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse. Er hat die Lawinensituation und die Wettersituation täglich beobachtet (act. 3.146 dep. 26; act. 3.147 dep. 28), sich mit den Arbeitern vor Ort ausgetauscht (act. 3.146 dep. 26), den lawinen- spezialisierten Bergführer D.__ konsultiert (act. 3.146 dep. 26) und Schneeprofile erstellt (act. 3.147 dep. 32). Dies war auch in den Tagen vor dem Lawinenniedergang der Fall und hatte zur Folge, dass der Berufungsbeklagte die Gefahr eines (erneuten) Lawinenniedergangs er- kannte und handelte. Bereits am Mittwoch, 22. Februar 2012, hatte ihm der zur Seite gestellte Bergführer D.__ angesichts der lokalen Situation angeraten, die Strasse zu sperren (act. 3.101

22 │ 32 dep. 16). Eine Empfehlung, die der Berufungsbeklagte am Donnerstag noch ignorierte. Dass der Berufungsbeklagte die ganztägige Strassensperrung angeblich aus rein arbeitstechni- schen bzw. betriebswirtschaftlichen Überlegungen veranlasst haben will, vermag nicht zu überzeugen. Diese erstmals im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (als Be- schuldigter) vom 17. April 2013 vorgebrachte Erklärung (act. 3.187 dep. 56) findet in den er- eignisnahen Befragungen (als Auskunftsperson) nicht andeutungsweise ein Korrelat. Vielmehr ist diesen Befragungsprotokollen (act. 3.92 ff. und 3.143 ff.) sowie der am Vorabend des Un- glücks verschickten E-Mail zu entnehmen, dass der Berufungsbeklagte die «markant ange- stiegene» Lawinengefahr und den «denkbar schlechten Schneedeckenaufbau» erkannte und deshalb sofort und bis auf weiteres die Strassensperrung anordnete. Es gilt zu bedenken, dass der Berufungsbeklagte - als direkt in das Strafverfahren Involvierter und an seinem Ausgang naturgemäss am meisten Interessierter - versucht sein könnte, sich durch seine Aussagen in einem möglichst günstigen Licht erscheinen zu lassen. Sodann ist die Erinnerung umso bes- ser, je kürzer ein Ereignis zurückliegt, was gerichtsnotorisch ist. Entsprechend ist dieses Vor- bringen mit Zurückhaltung zu würdigen. Es ist denn auch wenig glaubhaft, dass der zweifellos pflichtbewusste Angestellte der __ AG bei der Ausübung seiner Aufgabe als Lawinensicher- heitsverantwortlicher die betriebswirtschaftlichen Interessen der mit dem Bahnbau beauftrag- ten Firmen beachtet haben will, zumal er um den Rückstand bzw. den zeitlichen Verzug der Seilbahntechnikmontage und die daraus resultierenden Folgen für die terminierte Eröffnung der neuen Bahn wusste (act. 3.57). 9.2 Nicht gefolgt werden kann sodann der Behauptung, die Lawine sei nicht vorhersehbar gewe- sen, weil sie auf der falschen Höhe (1600 m), zum falschen Zeitpunkt (10:00 Uhr) und am falschen Hang (Nordhang) abgegangen sei. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beru- fungsbeklagten befassen sich bloss mit dem Inhalt des nationalen Lawinenbulletins für den Unfalltag. Die Prognose des regionalen Lawinenbulletins bleibt unberücksichtigt. Dieses hatte klar festgehalten, dass die Auslösebereitschaft von Lawinen im Tagesverlauf in allen Exposi- tionen zunehme und unter 2400 m zunehmend spontane, feuchte Lawinen und Gleitschneela- winen möglich seien. Ferner haben sowohl das nationale als auch das regionale Lawinenbul- letin die Lawinengefahr an Steilhängen betont. Effektiv ist die Unfalllawine, eine Gleitschneela- wine, zwischen 10:00 Uhr und 10:20 Uhr, spontan an der Nordflanke des Stanserhorns an einem Steilhang auf einer Höhe von 1260 m bei sehr warmen Temperaturen abgegangen.

23 │ 32 9.3 Der Berufungsbeklagte stellt sich sodann auf den Standpunkt, die am Stanser- und Buochser- horn festgestellten Lawinenniedergänge und der angekündigte Temperaturanstieg hätten keine erhöhte Lawinengefahr indiziert. B.__ und E.__ hätten übereinstimmend festgehalten, sie hätten beim Hinauffahren lediglich eine Lawine festgestellt. Im Gutachten des SLF werde denn auch explizit festgehalten, dass die meisten Gleitschneelawinen in der Nacht vom 24. auf den 25. Februar 2012 niedergingen. Der Berufungsbeklagte habe also aufgrund einzelner Schneebretter am Vortag des Unglücks nicht auf eine erhöhte Gleitschneelawinentätigkeit am Unfallmorgen schliessen müssen. Der Berufungsbeklagte übersieht bei seiner Argumentation diverse Aspekte. Ob und wie viele Lawinen die Mitarbeiter der C.__ beim Hinauffahren am Unfallmorgen feststellten, ist für die Beurteilung der Vorhersehbarkeit, die aus seiner ex ante Perspektive zu erfolgen hat, irrele- vant. Tatsache ist, dass er selbst am Vortag des Unglücks, auf der Talfahrt vom Kälti nach Stans, am Buochserhorn Lawinenabgänge festgestellt hatte. Auch am Stanserhorn sah er vier bis fünf Züge und erschrak (act. 3.95 dep. 17, act. 3.147 dep. 28, act. 3.181 dep. 17). Gemäss dem nationalen und regionalen Lawinenbulletin galt für diesen Tag (Donnerstag, 23. Februar

2012) bloss eine «Mässige» Lawinengefahr (Stufe 2). Aufgrund dessen - so der Experte Ste- phan Harvey - musste man bereits im Verlaufe des Unglückmorgens mit Lawinenabgängen rechnen (Experten-Befragungsprotokoll vom 26. November 2015, S. 4). Die Art der abgegan- genen Lawine spielt bei der Vorhersehbarkeit keine Rolle. Massgebend ist einzig, wie auch der Berufungsbeklagte selbst festhält, ob die Lawinengefahr voraussehbar war. Nachdem aber im Zeitraum vom Dezember 2011 bis Ende Februar 2012 eine ausserordentlich hohe Gleit- schneelawinenaktivität herrschte (Bericht SLF, Experten-Befragungsprotokoll vom 26. Novem- ber 2015, S. 6), was dem Berufungsbeklagten aufgrund der täglichen Beobachtung der Lawi- nensituation bekannt sein musste, das Lawinenbulletin Nr. 91 für den Unglückstag die Mög- lichkeit von Gleitschneelawinen unterhalb von 2400 m vermeldete (Lawinenbulletin, Experten- Befragungsprotokoll vom 26. November 2015, S. 6) und die Gefahr von Gleitschneelawinen keinem Tagesgang unterworfen ist (Interpretationshilfe S. 18), musste der Berufungsbeklagte auch den Abgang einer Gleitschneelawine in Betracht ziehen. An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass er in der E-Mail vom 23. Februar 2012 exakt die Ausgangslage bzw. die Vo- raussetzungen für eine Gleitschneelawine beschrieben hat. Dem Berufungsbeklagten war so- mit die Gleitschneeproblematik bekannt. Soweit der Berufungsbeklagte auf den WSL-Bericht «Schnee und Lawinen in den Schweizer Alpen, Hydrologisches Jahr 2011/2012» verweist, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die darin festgehaltenen besonderen

24 │ 32 Verhältnisse des Lawinenwinters 2011/2012 werden aus der ex post Perspektive geschildert. Für die Vorhersehbarkeit im konkreten Fall ist jedoch die ex ante Perspektive des Berufungs- beklagten massgebend. 9.4 Der Berufungsbeklagte macht weiter geltend, es sei schlicht unzutreffend, dass er um eine Mehrgefährdung (gegenüber der Beurteilung im Notfallkonzept) gewusst habe. Er habe sich auf die Beurteilung im Notfallkonzept verlassen. Er sei zu keinem Zeitpunkt der Ansicht gewe- sen, die Strasse müsse bereits am Vormittag bei Lawinenstufe 2 gesperrt werden. Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang zu beachten, dass es das Bundesgericht als vermessen er- achte, die persönliche Beurteilung über alle anderen Begebenheiten zu stellen. Der Berufungsbeklagte hat sich offenkundig (wie bereits dargelegt) nicht bloss auf die Beur- teilung im Notfallkonzept verlassen (vgl. Erwägung 10.1). Zudem hat er im Rahmen der Schil- derung der Ereignisse in der Kalenderwoche 8/2012 anlässlich der ereignisnahen Befragung (als Auskunftsperson) vom 25. Februar 2012 festgehalten, dass er aufgrund der Informationen fest entschlossen gewesen sei, in eigener Kompetenz eine E-Mail an die Benützer der Strasse vom Chäscherzug zur Bluematt zu schreiben (act. 3.96 dep. 17). Ein entsprechendes Vorge- hen hatte ihm der zur Seite gestellte Bergführer D.__ bereits am Mittwoch, 22. Februar 2012, empfohlen (act. 3.101 dep. 16). Selbst der Gutachter hielt fest, dass der Berufungsbeklagte am Abend des 23. Februar 2012 die zugespitzte Lawinensituation erkannte, weitere notwen- dige Informationen einholte und dann mit seiner E-Mail reagierte (act. 1.45 Abs. 3). Der Beru- fungsbeklagte sah sich am Unfalltag auch nicht mit einer nicht angekündigten Wetterlage kon- frontiert (wie der Beschuldigte in BGE 138 IV 124) und entgegen der Verteidigung herrschte auch keine klassische Frühjahrssituation mit günstigen Verhältnissen am Morgen. Der Verweis auf den Fall Bogner (BGE 91 IV 117 E. 4) hilft dem Berufungsbeklagten ebenfalls nicht weiter, da in jenem Fall der Betroffene die Lawinensituation weitaus harmloser beurteilte als im Lawi- nenbulletin publiziert. Es ist kaum anzunehmen, dass das Bundesgericht eine strengere Beur- teilung als jene im Lawinenbulletin als vermessen qualifizieren würde, zumal nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung (der Berufungsbeklagte selbst weist an anderer Stelle seines Plä- doyers darauf hin) situativ bzw. bei genügend klaren Gründen die Lawinengefahr höher ein- geschätzt werden muss als aufgrund des Lawinenbulletins vorgegeben (BGE 118 IV 130 E. 4b). Vorliegend musste aufgrund der Gesamtsituation bereits für den Freitagmorgen von einer erhöhten Lawinengefahr in Betracht gezogen werden.

25 │ 32 9.5 Zusammenfassend ist festzuhalten: Die im nationalen und regionalen Lawinenbulletin für den

24. Februar 2012 publizierten Faktoren, der Schneedeckenaufbau und die übrigen Beobach- tungen des Berufungsbeklagten im Wochenverlauf, die prognostizierte Erwärmung, die Emp- fehlung des zur Seite gestellten Bergführers, sowie die am Vortag am Stanserhorn bereits bei einer prognostizierten «Mässigen» Lawinengefahr (Stufe 2) abgegangenen Lawinen (auch am Unfallort) waren Faktoren, die insgesamt für eine voraussehbare Lawinengefahr respektive eine erhöhte Wahrscheinlichkeit eines erneuten Lawinenniederganges sprachen, zumal auch am Unfalltag eine Verschärfung der Lawinensituation im Tagesverlauf erwartet wurde. Diese Informationen finden sich auch in der am Abend des 23. Februar 2012 versandten E-Mail des Berufungsbeklagten. Er hielt fest, dass heute Donnerstag, 23. Februar 2012, die Lawinenge- fahr an der Nordseite des Stanserhorns markant angestiegen sei und sich ein denkbar schlechter Schneedeckenaufbau gebildet habe. Die Lawinengefahr für den Unfallhang am Morgen des 24. Februar 2012 und die Möglichkeit, dass sich nicht informierte Personen im Unfallgebiet aufhalten und damit die zum Tod von F.__ führenden Geschehensabläufe waren mindestens in ihren wesentlichen Zügen vorhersehbar.

10. Vermeidbarkeit Entgegen der Verteidigung war sich B.__, Vorgesetzter von  F.__, der erhöhten Lawinenge- fahr vor Ort nicht bewusst. Der Lawinenbeobachtungsposten wurde positioniert, weil er seinen Arbeitern eine Aufgabe geben wollte (act. 3.173 dep. 80). Lawinen wurden nicht erwartet (act. 3.172 dep. 68; act. 3.173 dep. 79; act. 3.128 dep. 43). Seiner Ansicht nach herrschte am Un- fallmorgen eine geringere Lawinensituation als am Vortag (act. 3.173 dep. 79 f.; Befragungs- protokoll vom 21. Januar 2016, S. 4, Frage 3). B.__ hielt mehrmals fest, dass man die Arbeiten nicht ausgeführt hätte, wenn die Situation gefährlich gewesen wäre bzw. man wäre nicht ge- gangen, wenn man die Lawinenausrüstung hätte mitnehmen müssen (act. 3.7 dep. 23; act. 3.131 dep. 72; act. 3.172 dep. 68). Die E-Mail hätte B.__, der die Lawinensituation weitaus harmloser beurteilte als sie effektiv war, auf eine Gefahrensituation aufmerksam gemacht, die er nicht erkannt hatte (BGE 117 IV 415). Hätte er vom Berufungsbeklagten per E-Mail die Strassensperrung angezeigt erhalten oder wäre er mittels einer Signalisation auf die Gefah- renlage aufmerksam gemacht worden, hätte er mit seinen Leuten das Gefahrengebiet nicht betreten und es wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zum Tod von  F.__ gekommen. Für den Arbeitseinsatz bestand keine Notwendigkeit (act. 3.21 dep. 14). Der Einwand der Vertei- digung, wonach irrelevant sei, ob B.__ die E-Mail erhalten hat, weil diesfalls der

26 │ 32 Berufungsbeklagte und Barmettler sich telefonisch besprochen und den Unfallmorgen als un- bedenklich eingeschätzt hätten, vermag nicht zu überzeugen. Hätte der Berufungsbeklagte die Lawinensituation tatsächlich erst für den Nachmittag als relevant eingeschätzt, hätte er nicht noch am Vorabend in eigener Kompetenz und «per sofort und bis auf weiteres» die Zufahrts- strasse gesperrt. Schliesslich ist diesbezüglich auch auf die ereignisnahe Befragung vom

25. Februar 2012 zu verweisen. Dort gab der Berufungsbeklagte zu Protokoll, dass «es» nicht passiert wäre, wenn die Kommunikation besser gelaufen wäre (act. 3.151 dep. 63 und 64). Im Rahmen der Befragung vom 11. März 2013 meinte er, «wenn Ueli auf dem Verteiler gewesen wäre, wäre heute alles gut» (act. 3.149 dep. 42, act. 3.182 dep. 20). Damit ist die behauptete Durchfahrtserlaubnis für die C.__ wenig wahrscheinlich. 11. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Berufungsbeklagte eine Garantenstellung be- treffend die Mitarbeiter der C.__ hatte. Es ist ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB dahingehend vorzuwerfen, dass die Mitarbeiter der C.__ aufgrund man- gelhafter Kommunikation und Signalisation keine Kenntnis von der Strassensperrung hatten und sich ins Gefahrengebiet begaben. Diese Folge sowie die Lawinengefahr im Schneeräu- mungsgebiet waren für ihn vorhersehbar. Hätte der Berufungsbeklagte die gebotene Sorgfalt walten lassen, hätte der Tod von F.__ verhindert werden können. Aus sämtlichen Ausfüh- rungen folgt, dass der Berufungsbeklagte sich der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig gemacht hat.

12. Strafzumessung 12.1 Vor der konkreten Strafzumessung hat das Gericht den gesetzlich vorgeschriebenen - ordentli- chen oder ausserordentlichen - Strafrahmen festzulegen (BGE 127 IV 101 E. 2). Der abstrakte bzw. theoretische Strafrahmen sieht gemäss Art. 117 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe vor. 12.2 Das Gericht bemisst die Strafe (innerhalb des massgeblichen abstrakten Strafrahmens) nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Ver- schulden wird nach der Schwere der Gefährdung oder Verletzung des Rechtsguts, nach der

27 │ 32 Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach be- stimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 12.3 Das Gericht hat für die Begründung der Strafzumessung die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten zu berücksichtigen und das Ausmass qualifizierender Umstände zu gewichten. Dabei sind die Überlegungen des Gerichts in den Grundzügen darzulegen und so zu erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgebenden Punkte berück- sichtigt worden sind und ob und in welchem Mass sie strafmindernd oder straferhöhend zu berücksichtigen sind (Art. 50 StGB; BGE 127 IV 10 E. 2; WIPRÄCHTIGER HANS, BSK-StGB I, a.a.O., N 9 zu Art. 50 StGB). Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, im Urteil mit absoluten Zahlen oder in Prozenten anzugeben, inwieweit es bestimmte strafzumessungsrelevante Tat- sachen straferhöhend oder strafmindernd berücksichtigt hat (WIPRÄCHTIGER a.a.O., N 11 f. zu Art. 50). 12.4 Die Tatkomponente umfasst die objektiven und subjektiven Elemente eines Delikts. In objek- tiver Hinsicht ist an erster Stelle auf das Ausmass des verschuldeten Erfolgs abzustellen. Wei- ter ist auch die Art und Weise der Erfolgsverursachung zu berücksichtigen, insbesondere die Intensität des tatbestandsmässigen Verhaltens. In subjektiver Hinsicht ist namentlich der Wil- lensrichtung und den Beweggründen der Tat Rechnung zu tragen. Der Berufungsbeklagte hat elementare Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Dies hatte unter anderem den Arbeitsunfall des F.__ und die reale Gefährdung von zwei weiteren Personen zur Folge. Hätte der Berufungsbeklagte sich sorgfältig verhalten, wäre das Ereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen. Als strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass das Bauprojekt «__» laut SLF-Gutachten diverse Sicherheitslücken, wofür nicht der Berufungsbe- klagte verantwortlich gemacht werden kann, aufwies. Weder existierte ein Sicherungskonzept für die Zufahrt der Forststrasse, noch wurden im Vorfeld wesentliche Prozesse, wie beispiels- weise die Handhabung und Verbreitung sicherheitsrelevanter Informationen, festgelegt (act. 1.44 dep. 7 f.). Ausserdem fehlte es an einer engen Zusammenarbeit zwischen den Verant- wortlichen für Schneeräumung und Lawinensicherheit (act. 1.45 dep. 7.1). Nach dem Gesag- ten ist beim Berufungsbeklagten von einem eher leichten bis mittleren Verschulden auszuge- hen.

28 │ 32 12.5 Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhal- ten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt der Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigt, ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist oder ob in den Medien eine Vorverurteilung erfolgte. Der Berufungsbeklagte ist gelernter Metallbauschlosser und Absolvent der Seilbahnfach- schule (act. 3.144 dep. 10). Er arbeitet seit mehreren Jahren für die __ AG, seit 2010 in der Funktion als technischer Leiter. Er ist verheiratet und Vater eines Kindes. Er verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. __ und erhält einen 13. Monatslohn (act. 2.4; act 3.184 dep. 33). Das steuerbare Vermögen belief sich im Jahre 2011 auf Fr. __ (act. 2.3). Im März 2013 wurde von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug über den Berufungs- beklagten eingeholt (act. 2.5). Dieser weist eine im Jahre 2008 ergangene Vorstrafe wegen Tierquälerei aus. Diese Vorstrafe ist mangels Einschlägigkeit jedoch lediglich minimal strafer- höhend zu berücksichtigen. Der hier zu beurteilende Sachverhalt hat den Berufungsbeklagten sichtlich tief getroffen. Sein Bedauern und die Aussage, dass er seine Arbeit nur dank der Unterstützung von Familie, Arbeitsumfeld und den Angehörigen des Verstorbenen weiterführen könne, erschienen dem Gericht aufrichtig und glaubhaft. Im Strafverfahren zeigte er sich umgänglich und offen. Der Berufungsbeklagte gab denn auch zu, dass die Kommunikation und die fehlende Strassen- sperrung suboptimal gewesen sind (act. 3.151 dep. 59). Insofern ergeben sich aus dem Vorleben des Berufungsbeklagten sowohl leicht entlastende als auch belastende Momente. Nach dem Gesagten erscheint die von der Berufungsklägerin geforderte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 135.-- (Fr. 24‘300.--) als angemessen. 12.6 Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Frei- heitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren aufschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht als notwendig erscheint, um den Täter von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 StGB).

29 │ 32 In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug gegeben: Es geht um eine Geldstrafe und es handelt sich nicht um einen Rückfall im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB. In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Vollzugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Dieser Umstand liegt ohne Weiteres vor. Dem Beru- fungsbeklagten ist eine minimale Probezeit von zwei Jahren zu gewähren.

13. Kosten- und Entschädigungsfolgen 13.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 2 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Als Auslagen gelten u.a. die Kosten für Gutachten (Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO). 13.2 Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenser- ledigung (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 2 Abs. 1 PKoG [Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden/Prozesskostengesetz; NG 261.2]). Der Gebühren- rahmen der Staatsanwaltschaft für Verfahren mit Untersuchungshandlungen beträgt Fr. 200.-

- bis Fr. 10‘000.-- (Art. 9 Ziff. 2 PKoG). Der Rahmen der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr liegt zwischen Fr. 300.-- bis Fr. 7‘000.--. 13.3 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 9‘073.55 (Gebühr Staatsanwalt inkl. Auslagen Fr. 5‘073.55; Gerichtsgebühr 4‘000.--) gehen ausgangsgemäss vollumfänglich zu Lasten des Berufungsbeklagten.

30 │ 32 13.4 Die ordentliche Gerichtsgebühr mit vollständiger Ausfertigung des Urteils wird im Rechtsmit- telverfahren auf Fr. 6‘000.-- festgesetzt und ist vom unterliegenden Berufungsbeklagten zu tragen.

31 │ 32 Rechtsspruch:

Erwägungen (47 Absätze)

E. 1 Formelles Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit in jenes Stadium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des angefochtenen Entscheids befunden hat. Die kantonale Instanz ist in ihrem neuen Entscheid an die rechtliche Begründung des Bundesge- richts gebunden (Art. 107 Abs. 2 BGG [SR 173.110]; SCHMID NIKLAUS, Handbuch des Schwei- zerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 1712 f. mit Hinweisen). Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundesrecht (BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.1, 6B_562/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 1.1). Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 mit Hinweisen). Es ist auf die materielle Tragweite des bundesge- richtlichen Urteils abzustellen und folglich danach zu fragen, ob damit der kantonale Entscheid insgesamt oder nur teilweise aufgehoben wurde Die kantonale Instanz kann sich bei der neuen . Entscheidung somit auf das beschränken, was sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Es soll nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt werden, sondern nur soweit dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. In den Grenzen des Verbots der reformatio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht an- gefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (Urteile des Bundesgerichts 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2, 6B_562/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 1.2).

6 │ 32

E. 2 Wie bereits erwähnt, wird der Streit in jenes Stadium vor der kantonalen Instanz zurückver- setzt, in dem er sich vor Erlass des angefochtenen Entscheids befunden hat. Die Berufungs- klägerin hat die Berufung nicht beschränkt. Deshalb ist grundsätzlich das erstinstanzliche Ur- teil gesamthaft Gegenstand des Berufungsverfahrens.

E. 3 Beweisanträge

E. 3.1 Im Sinne einer einleitenden Bemerkung ist auf den in Art. 10 Abs. 2 StPO gesetzlich veranker- ten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hinzuweisen. Danach würdigt das Gericht die Be- weise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Weder die Anzahl noch die Art der Beweismittel ist massgebend, sondern alleine deren Stichhaltigkeit. Es besteht keine Rangfolge der Beweise (WOHLERS WOLFGANG, in: DONATSCH AN- DREAS/HANSJAKOB THOMAS/LIEBER VIKTOR [Hrsg.], StPO-Kommentar, 2. Auflage 2014, N 25 zu Art. 10 StPO).

E. 3.2 Grundsätzlich beruht das Rechtsmittelverfahren auf Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmit- telinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Drängen sich aus dem weiteren Verfahrensablauf noch zu- sätzliche Beweisabnahmen auf, sind diese indes zulässig (SCHMID NIKLAUS, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage 2013, N 13 zu Art. 399 StPO).

E. 3.3 Im Rahmen des zweiten Berufungsverfahrens beantragte die Berufungsklägerin, die Interpre- tationshilfe «Lawinenbulletin und weitere Produkte» zu den Akten zu nehmen. Die Verteidi- gung erhob keine Einwände. Der Antrag wird gutgeheissen und die entsprechende Urkunde zu den Akten genommen.

7 │ 32

E. 3.4 Dem Beweisantrag des Berufungsbeklagten, die vier Urkunden: den WSL Bericht «Schnee und Lawinen in den Schweizer Alpen, Hydrologisches Jahr 2011/2012» (Bbkl.Bel. 1); die Be- urteilung der Lawinensituation durch Herrn Werner Hurschler vom 16. Januar 2014, Fachmann im Pisten- und Rettungsdienst und Lawinenbeobachter SLF (Bbkl.Bel. 2), die korrekte Defini- tion des SLF «Mässige Lawinengefahr Stufe 2» (Bbkl.Bel. 3) und die Interpretationshilfe «Nasse Lawinen (im Tagesverlauf)» (Bbkl.Bel. 4) zu den Akten zu nehmen, ist betreffend die Urkunden Bbkl.Bel. 1, 3 und 4 zu entsprechen. Der Kurzbericht von Werner Hurschler vom 16. Januar 2014 (Bbkl.Bel. 2) befasst sich mit der generellen Lawinensituation im Winter 2011/2012 ohne Bezugnahme auf die konkrete Situa- tion am Stanserhorn. Mit dem WSL Bericht «Schnee und Lawinen in den Schweizer Alpen, Hydrologisches Jahr 2011/2012» und dem Gutachten des Eidgenössischen Instituts für Schnee- und Lawinenforschung SLF in Davos vom 24. Januar 2013 (nachfolgend: SLF-Gut- achten) sowie den Aussagen des Gutachters anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung liegen bereits umfassende Berichte und Einschätzungen zum Lawinenwinter 2011/2012 vor. Der Bericht von Werner Hurschler liefert diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse, sodass der Beweisantrag betreffend den Kurzbericht Hurschler abgewiesen wird.

E. 3.5 dep. 7; act. 3.185 dep. 44, 45; act. 3.29 Ziff. 34.6). Überdies wurde die C.__ regelmässig kontaktiert, wenn es eine dringende Arbeit zu erledigen galt (act. 3.141 dep. 56). Die Mitarbeiter der C.__ nahmen somit eine Stellung analog den Mitarbeitern der werkvertraglich ge- bundenen Unternehmen ein, weshalb die Lawinensicherheitspflicht auch ihnen gegenüber Wirkung entfaltete. Der Berufungsbeklagte hat diese Pflicht gegenüber der C.__ auch effektiv wahrgenommen. Er selbst gab zu Protokoll, in seiner Funktion als Sicherheitsverantwortlicher u.a. den Betriebsleiter B.__ kontaktiert zu haben, um mit diesem die Situation zu besprechen und einzuschätzen (act. 3.144 dep. 7; act. 3.148 dep. 37). Sodann betonten sowohl der Bauleiter H.__ (act. 3.167 dep. 34) als auch der CEO der __ (act. 3.90 dep. 23) und der Berufungsbeklagte (act. 3.149 dep. 42 und 48; act. 3.96 dep. 21; act. 3.148 dep. 37), dass die fehlende Information von B.__ ein Versehen gewesen sei.

E. 4 Sachverhalt Die __ AG realisierte als Bauherrin in der Zeit von Mai 2011 bis Juni 2012 die «__». Die C.__ besorgte im Winter 2011/2012 für die Bauherrin unter anderem die Schneeräumungsarbeiten am Stanserhorn. Der Berufungsbeklagte ist bei der __ AG als Sicherheitsverantwortlicher tätig. Er war während den Bauarbeiten für die ständige Beurteilung der Lawinensituation der Forst- strasse Bluematt verantwortlich und kontrollierte die Lawinensituation regelmässig. In den Ta- gen vor dem 24. Februar 2012 stellte er anhand des Schneedeckenaufbaus im Bereich der Unglücksstelle, aufgrund der lokalen Gegebenheiten (tiefe Höhenlage, steiler Hang mit Wald- lichtungen, geeignete Gräben für Lawinenzüge) sowie des aktuellen Lawinenbulletins fest, dass im Falle eines Temperaturanstiegs die Lawinengefahr im Bereich der Forststrasse Blue- matt stark ansteigen würde. Diese Erkenntnisse veranlassten A.__ am Montag, 20. Februar 2012, den ihn beratenden Bergführer D.__ zu kontaktieren, um mit ihm die Vor- und Nachteile einer Lawinensprengung zu diskutieren. Am Mittwoch, 22. Februar 2012, teilte der Bergführer A.__ mit, dass im Falle steigender Temperaturen eine Lawinensprengung erst gegen Ende der Woche vorgenommen werden sollte. Überdies empfahl er dem Berufungsbeklagten die Zufahrtstrasse zur Bluematt zu sperren. In der Folge versandte der Berufungsbeklagte am

8 │ 32 Abend des 23. Februar 2012 um 21:07 Uhr eine E-Mail, welche sich an die «Werten Beteiligten am __-Bau» richtete. Er teilte den Adressaten mit, dass die Lawinengefahr mit der Erwärmung vom 23. Februar 2012 an der Nordseite des Stanserhorns markant angestiegen sei und be- schrieb exakt die Ursachen möglicher Gleitschneelawinen. Er ordnete (in Fettschrift) per sofort und bis auf Weiteres die Sperrung der Forststrasse «vom Chäscherzug aufwärts bis zur Blue- matt» an. Die E-Mailadressen kopierte er aus dem Verteiler eines früheren Bausitzungsproto- kolls, weshalb B.__, Betriebsförster und -leiter der C.__, nicht auf der Empfängerliste figurierte und infolgedessen die E-Mail nicht erhielt. Weitere Schritte zur Signalisierung der Gefahr, wie beispielsweise eine markierte Strassensperrung vor Ort, veranlasste der Berufungsbeklagte nicht. Am 24. Februar 2012 wollten B.__, E.__ und F.__, die von einer Lawine verschüttete Forst- strasse Chälti/Bluematt öffnen. Während ihrer Arbeit auf der Forststrasse bzw. auf dem Lawi- nenkegel des Vortages löste sich um ca. 10:15 Uhr an der Nordflanke des Stanserhorns eine Gleitschneelawine, welche  F.__ erfasste und verschüttete.  F.__ wurde nach der Bergung mit der REGA ins Kantonsspital __ überführt, wo er um 12:15 Uhr an den Folgen des Lawi- nenniedergangs (Asphyxie, Unterkühlung) verstarb. Dem Berufungsbeklagten wird vorgewor- fen, er habe als Lawinensicherheitsverantwortlicher die gebotene Sorgfalt nicht walten lassen und damit fahrlässig den Tod von  F.__ verursacht.

E. 5 Rechtliche Würdigung

E. 5.1 Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 117 StGB [Schweizerisches Strafgesetzbuch; SR 311.0]). Fahr- lässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflicht- widriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Das sorg- faltswidrige Verhalten kann entweder die Gestalt der unbewussten Fahrlässigkeit - wenn der Täter die Gefahr der Tatbestandsverwirklichung nicht einmal bedenkt - oder der bewussten Fahrlässigkeit - wenn er die Gefahr zwar erkennt, sich jedoch über sie hinwegsetzt im Ver- trauen darauf, dass schon nichts geschehen werde - annehmen (NIGGLI MARCEL/MAEDER STE- FAN, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], BSK-StGB I, 3. Auflage 2013, N 85 zu Art. 12 StGB). Im ersten Fall bedenkt der Täter die Gefahr der Tatbestandsverwirklichung nicht. Bei der

9 │ 32 zweitgenannten Variante erkennt er sie zwar, setzt sich aber mehr oder weniger leichtfertig darüber hinweg.

E. 5.2 Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung fordert im Weiteren, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen kön- nen und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den Gefah- rensatz, gestützt werden kann. Danach hat derjenige, welcher eine gefährliche Handlung aus- führt, alles Zumutbare dafür zu unternehmen, dass die Gefahr nicht zu einer Verletzung frem- der Rechtsgüter führt. Sodann begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit und ein Verhalten kann auch sorgfaltswidrig sein, wenn nicht gegen eine bestimmte Verhal- tensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteil Bundesgericht 6B_175/2009 vom 12. Juni 2009 E. 2.1).

E. 5.3 Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahr- lässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Ge- schehensabläufe müssen für den Täter mindestens in seinen wesentlichen Zügen vorausseh- bar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter ex ante die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen können, gegebenenfalls unter Einbezug seines Spezialwis- sens. Ob dies der Fall ist, ist gemäss Bundesgericht gestützt auf den Massstab der Adäquanz zu prüfen. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Das Verhalten des Täters braucht daher nicht die einzige oder unmittelbare Ursache der Schädigung zu sein. Unerheblich ist auch, ob der Täter hätte beden- ken können und sollen, dass sich die Ereignisse gerade so abspielen würden, wie sie sich

10 │ 32 dann zugetragen haben (DONATSCH ET AL., StGB-Kommentar, 19. Auflage 2013, N 22 zu Art. 12 StGB). Die Voraussehbarkeit mangels Adäquanz des Kausalzusammenhangs wird nach dieser Praxis dann ausgeschlossen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mit- verschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfeh- ler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGE 131 IV 145 E. 5.1 f.; BGE 130 IV 7 E. 3.2; BGE 128 IV 49 E. 2b). Das Verhalten eines Geschädigten oder Dritten vermag im Normalfall den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Verhal- ten (bzw. Unterlassen) des Schädigers selbst dann nicht zu beseitigen, wenn das Verschulden des Geschädigten oder des Dritten dasjenige des Schädigers übersteigt (BGE 116 II 519 E. 4b).

E. 5.4 Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt allerdings seine Voraussehbarkeit nicht. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und ge- prüft, ob die Handlung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenser- fahrung geeignet war, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder zu be- günstigen. Dies muss ex ante, d.h. vom Zeitpunkt des Handelns aus, entschieden werden. Der Erfolg ist dem Täter zuzurechnen, wenn dessen Verhalten mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete bzw. der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (sog. Kriterium der Relevanz der Sorgfaltspflichtwidrigkeit, vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, StGB-Pra- xiskommentar, 2. Auflage 2012, N 40 zu Art. 12 StGB; BGE 135 IV 56 E. 2.1 f; BGE 130 IV 7 E. 3.2). Am erforderlichen rechtserheblichen Kausalzusammenhang fehlt es, wenn die Folge so weit ausserhalb der normalen Lebenserfahrung liegt, dass sie nicht zu erwarten war bzw. wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGE 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 34 E. 2a je mit Hinweisen). Haben mehrere durch ihr unsorgfältiges Handeln zu der Gefahr beigetragen, auf die der Erfolg zurückgeht, so ist jeder Täter des Delikts, gleichgültig ob er die den Erfolg unmittelbar herbeiführende Handlung vorgenommen oder "nur" einen anderen zu

11 │ 32 deren Vornahme veranlasst, sie ermöglicht oder gefördert hat (Urteil Bundesgericht 6B_461/2012 vom 6. Mai 2013 E. 5.3).

E. 5.5 Nach der Rechtsprechung kann ein fahrlässiges Erfolgsdelikt wie die fahrlässige Tötung auch durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11 StGB) verübt werden. Es handelt sich um ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt. Ein solches ist gegeben, wenn wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können (Tatmacht) und infolge seiner besonderen Rechtsstellung als Garant dazu auch verpflichtet war. Erst wenn feststeht, dass sich der Täter in einer derartigen Garantenstellung befand, lässt sich in einem weiteren Schritt ermitteln, welche Handlungen er aufgrund der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht im Einzelnen vorzuneh- men verpflichtet gewesen wäre (BGE 117 IV 130 E. 2a). Zwischen der Unterlassung und dem Erfolg besteht ein Kausalzusammenhang wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die blosse Mög- lichkeit des Nichteintretens des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Be- jahung dieses hypothetischen Kausalzusammenhangs nicht aus (BGE 121 IV 286 E. 3). Die Frage nach der hypothetischen Kausalität beim Unterlassungsdelikt gleicht derjenigen nach der Relevanz beim Fahrlässigkeitsdelikt und wird dieser nach der neueren Rechtsprechung gleichgesetzt (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N 40 zu Art. 12 StGB). Denn sowohl bei der hypothetischen Kausalität als auch bei der Vermeidbarkeit ist zu beurteilen, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre.

E. 6 Garantenstellung Das Bundesgericht hat mit Urteil 6B_1122/2014 vom 29. Juni 2015 die Beschwerde in Straf- sachen des Berufungsklägers gegen das Urteil des Obergerichts Nidwalden vom 3. April 2014 abgewiesen, soweit er damit die kantonale Feststellung, es habe eine Garantenpflicht gegen- über den Mitarbeitern der C.__ bestanden, als unrichtig gerügt hatte. Die entsprechenden kan- tonalen Erwägungen hat das Bundesgericht nicht beanstandet und die Garantenstellung wurde im Rahmen der zweiten Berufungsverhandlung von keiner Seite erneut thematisiert. Insoweit wird diesbezüglich an den nachfolgend zitierten Erwägungen der Strafabteilung des Obergerichts Nidwalden festgehalten (Urteil des Obergerichts Nidwalden vom 3. April 2014 Erwägungen 6.2 ff.): «6.2

12 │ 32 Eine Garantenstellung kann sich gemäss Art. 11 Abs. 2 StGB aus Gesetz (lit. a), aus Vertrag (lit. b), aus der freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft (lit. c) oder aus der Schaffung einer Gefahr (lit. d) ergeben. Sie kommt insbesondere dem Täter zu, der kraft seiner besonderen Rechtsstellung ein Rechtsgut vor der drohenden Gefahr hätte schützen müssen. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 134 IV 255 E. 4.2.1; 120 IV 98 E. 2c, je mit Hinweisen). Rechtsprechung und Lehre unterscheiden zwischen Obhuts- und Überwa- chungspflichten. Während die Obhutsgarantenpflicht die Abwehr unbestimmter Gefahren von einem geschützten Rechtsgut beinhaltet, soll der Überwachungsgarant eine bestimmte Gefahrenquelle zum Schutze unbestimmt vieler Rechtsgüter (also ohne Rücksicht darauf, wer betroffen sein könnte) unter Kontrolle halten (BGE 113 V 68 E. 5a; Urteil Bundesgericht 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 2.3; Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N 7 zu Art. 11).

E. 6.3 Dass im vorliegenden Fall weder eine Garantenstellung aus Gesetz noch aus freiwillig eingegangener Gefahrengemeinschaft begründet werden kann, hat bereits die Vorinstanz dargetan. Darauf wird voll- umfänglich verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die entsprechenden Ausführungen stehen denn auch nicht im Streit. Zu prüfen ist somit eine Garantenstellung gestützt auf die bei den Akten befindliche Dokumentation der Bauherrin mit dem Titel «Bauarbeiten Winter 2011/2012, Notfallkonzept Verhal- tensregeln, Version 1. Dezember 2011» (nachfolgend: Notfallkonzept; act. 3.63).

E. 6.4.1 Der Berufungsbeklagte steht in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis zur __ AG und hat die Position des Technischen Leiters inne (act. 3.82). Im Winter 2011/2012 hatte die «__»-Baukommission dem Berufungsbeklagten, welcher sowohl über einen absolvierten Lawinen- und Lawinensprengkurs als auch über praktische Erfahrungen in diesem Bereich verfügt (act. 3.146 dep. 24, 25), die Verantwor- tung für die ständige Beurteilung der Lawinensituation im Bereich Kälti/Bluematt übertragen (vgl. Not- fallkonzept act. 3.75 dep. 7.1; sowie act. 3.22 dep. 29, act. 3.102 dep. 17; act. 3.146 dep. 23; act. 3.180 dep. 11). Als Lawinen-Sicherheitsverantwortlicher hatte er sich täglich über die Lawinensituation zu informieren, sich damit zu befassen und ein Journal zu führen (act. 3.75 dep. 7.1). Er konnte sich permanent mit dem Bergführer D.__ (act. 3.100 dep. 12) beraten und er wurde von einem Stellvertreter unterstützt (act. 3.75 dep. 7.1). Der Berufungsbeklagte hat die ihm übertragene Aufgabe (als Lawinen- verantwortlicher den Bereich Kälti/Bluematt zu überwachen und die Lawinensicherheit zu gewährleis- ten) effektiv übernommen und tatsächlich ausgeübt (act. 3.101 dep. 14, 16; act. 3.102 dep. 17; act. 3.104, act. 3.105, act. 3.144 dep. 7; act. 3.146 dep. 23; act. 3.148 dep. 39; act. 3.180 dep. 11; act. 3.182 dep. 19; act. 3.184 dep. 31): In dieser Funktion hat er im Bedarfsfall auch die im Eigentum der C.__ stehende Forststrasse gesperrt (act. 3.104 und 3.105).

E. 6.4.2 Die C.__ ist Grossaktionärin der __-AG (act. 3.90 dep. 30; act. 3.145 dep. 14). Als solche war sie von Anfang an in das Neubauprojekt integriert (act. 3.145 dep. 14 f.). Der __ G.__, als __-mitglied für das Ressort «Baurecht» verantwortlich, ist auch Verwaltungsrat der __-AG und war Mitglied der «__»-Bau- kommission (act. 1.56, 1.58, act. 3.88 dep. 8). Die C.__, insbesondere der G.__ und der Betriebsleiter B.__, war ebenfalls im Besitze des Notfallkonzepts und hatte Kenntnis von dessen Inhalt (act. 3.128 dep. 41; act. 3.136 dep. 28; act. 3.137 dep. 34). B.__ orientierte sich gemäss eigenen Angaben denn auch an den darin festgehaltenen Verhaltensregeln und Einschätzungen betreffend Lawinengefahr (act. 3.128, dep. 41).

13 │ 32 Im Projekt-Adressverzeichnis der Bauherrin erscheint die C.__ einerseits als Verantwortliche für die Schneeräumung im Gebiet Chäszug/Kälti (Vertreter: B.__), andererseits als Spezialistin im Bereich Forst (Vertreter: B.__; act. 3.82 und 3.84). Die C.__ sollte - laut dem Bauleiter H.__- für ausserhalb des Werkvertrages anfallende Arbeiten im Rahmen ihrer Möglichkeiten beigezogen werden (act. 3.22 dep. 20). Sie unterstand laut dem Bauleiter H.__ - soweit es um die Bauarbeiten ging - auch ohne expliziten Vertrag der Bauleitung (act. 3.135 dep. 17 bzw. 18), welche ihr direkt Aufträge erteilte (act. 3.94 dep. 12; act. 3.145 dep. 16; act. 3.165 dep. 15). Dazu gehörten auch die im Rahmen der wöchentlichen Bausitzungen als notwendig erachteten, entgeltlichen Schneeräumungsarbeiten (act. 3.4 dep. 4; act.

E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Berufungsbeklagte für die Überwachung und Beurtei- lung der Lawinensituation im Bereich des späteren Unfallortes verantwortlich war und er diesbezüglich eine Garantenstellung gegenüber sämtlichen ins Bauprojekt integrierten Arbeitern, auch denjenigen der C.__ hatte. Nachdem die Garantenstellung zu bejahen ist, sind nachfolgend die übrigen Tatbe- standsmerkmale der fahrlässigen Tötung zu prüfen, also die Sorgfaltspflichtverletzung sowie die Vor- hersehbarkeit und Vermeidbarkeit derselben.»

E. 7 Sorgfaltspflicht Der Berufungsbeklagte war als Lawinensicherheitsverantwortlicher grundsätzlich verpflichtet, Gefahren möglichst zu vermeiden oder dann, wenn ein gefährlicher Zustand für Leib und Le- ben der am Berg arbeitenden Personen entsteht, alles Zumutbare zu tun, dass sich diese Gefahr nicht verwirklicht. Mit anderen Worten hatte der Berufungsbeklagte nicht nur die Pflicht, die Lawinensituation im Gebiet Kälti/Bluematt zu beobachten, sondern es war auch seine Auf- gabe, für die Betroffenen gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen zu treffen, mithin sicherzustellen, dass die in diesem Gebiet für das Bauprojekt tätigen Personen lawinensicher sind bzw. sich diese bei Lawinengefahr nicht im betreffenden Gebiet aufhalten. Dazu gehörte konsequenterweise auch eine proaktive Weitergabe der gewonnenen Erkenntnisse und der getroffenen Massnahmen, ansonsten seine Funktion als Lawinensicherheitsverantwortlicher kaum mehr als eine Alibiübung gewesen wäre (vgl. auch Urteil Bundesgericht 6B_1122/2014 vom 29. Juni 2015 E. 1.4.2). Eine genügende und den konkreten Umständen angepasste Be- nachrichtigung hätte vorliegend darin bestanden, mit allen Mitteln sicherzustellen, dass zur

14 │ 32 Lawinensicherheit erlassene Anordnungen von allen potentiell betroffenen Personen effektiv zur Kenntnis genommen werden. Der Berufungsbeklagte hätte dafür besorgt sein müssen, dass seine Informationsübermittlung nachhaltig ist. Dies hat er nicht getan (act. 3.148 dep. 41 f.). Angesichts der Wichtigkeit der Information, der vorgerückten Stunde und der Tatsache, dass die Kommunikation per E-Mail-Verkehr nicht die Regel war, hätte der Beschuldigte er- gänzende Kommunikationsschritte (Telefon, Signalisation) vornehmen oder sich zumindest versichern müssen, dass alle Betroffenen Kenntnis seiner Anweisung haben. Er hätte nicht blind darauf vertrauen dürfen, dass der aus einem anderen E-Mail kopierte Verteiler komplett ist, sondern im Gegenteil kontrollieren müssen, ob die kopierte Empfängerliste tatsächlich alle relevanten Personen umfasst. Zudem drängten sich angesichts der kurzfristig erlassenen An- ordnung sowie der Wichtigkeit und Dringlichkeit der Mitteilung weitere Kommunikationsschritte geradezu auf, um die rechtzeitige und sichere Kenntnisnahme durch die Adressaten sicherzu- stellen. Dies umso mehr, weil wichtige Informationen - wie erwähnt - weder ausschliesslich noch regelmässig auf elektronischem Weg übermittelt worden sind (act. 3.148 dep. 40; act. 3.183 dep. 24) und der Berufungsbeklagte sich nicht darauf verlassen konnte und durfte, dass die Empfänger seine Anordnung tatsächlich erhalten und vor ihrer (allfälligen) Arbeitsauf- nahme am nächsten Tag lesen würden (act. 3.149 dep. 44). Der Berufungsbeklagte wusste auch, dass B.__ seine E-Mails nicht konsequent vor Arbeitsbeginn abzurufen pflegte (act. 3.148 dep. 37; act. 182 dep. 21) und er konnte eine entsprechende (nur sporadische) E-Mail- bewirtschaftung der anderen Adressaten nicht ausschliessen. Auch der Bauleiter H.__, wel- cher kurz nach 7:00 Uhr des Unglückmorgens mit B.__ telefonierte, hatte zu diesem Zeitpunkt (noch) keine Kenntnis von der E-Mail des Berufungsbeklagten bzw. der angeordneten Sper- rung, weshalb er die Strassensperrung gegenüber B.__ nicht thematisierte (act. 3.171 dep. 60). Dass der Berufungsbeklagte sich der Relevanz einer wirksamen Übermittlung sogar be- wusst war, zeigt sich einerseits in der Tatsache, dass er den Projektleiter der __ AG, von der er sicher wusste, dass deren Equipe sich am besagten Tag ins Gefahrengebiet begeben wollte, frühmorgens telefonisch kontaktiert hat (act. 3.149 dep. 44) und andererseits darin, dass er nach Kenntnisnahme des Lawinenniedergangs sofort den Verteiler der am Vorabend versandten E-Mail verifizierte und «mit Schrecken» feststellte, dass er die Arbeiter der C.__ nicht bedient hatte (act. 3.96 dep.19; act. 3.148 dep. 37). Schliesslich muss sich der Beru- fungsbeklagte auch vorwerfen lassen, dass er, trotz der erkannten Gefahr, die Sperrung der Forststrasse nicht vor Ort klar markiert hat (oder durch seinen Stellvertreter hat signalisieren lassen) und so seiner Sicherungspflicht nicht nachgekommen ist, obwohl diverse Merkblätter (SLF/SUVA) eine unmissverständliche Kennzeichnung der Lawinengefahr deklarieren (SUVA- Checkliste Gebirgsbaustellen Ziff. 13; SUVA-Factsheet Arbeiten im Bereich von

15 │ 32 Naturgefahren; Jürg Schweizer in: Lawinen und Recht, Proceedings Internationales Seminar, Davos 2005, S. 170, Ziff. 2.2 [vgl. SLF-Gutachten act. 1.42]). Indem der Berufungsbeklagte im erwähnten Sinne untätig blieb, hat er die ihm als Lawinensicherheitsverantwortlichen oblie- genden Sorgfaltspflichten verletzt.

E. 8 Vorhersehbarkeit

E. 8.1 Die Annahme einer Pflichtwidrigkeit setzt voraus, dass der zu einem tatbestandsmässigen Er- folg führende Geschehensablauf angesichts der konkreten Umstände in seinen wesentlichen Zügen voraussehbar war. Bei Lawinenunfällen steht die Frage der Voraussehbarkeit der La- winengefahr respektive nach der Wahrscheinlichkeit eines Lawinenniedergangs im Vorder- grund. Diese Frage muss aus der Sicht des Verantwortlichen für Lawinensicherheit im Zeit- punkt vor dem Unfall beantwortet werden (BGE 138 IV 124 E. 4.4.1 mit Hinweis). Der Begriff Lawinengefahr beinhaltet die Eintretenswahrscheinlichkeit und das mögliche Ausmass von Lawinen in einer Region, wobei der genaue Auslösezeitpunkt und die eigentliche Lawinenan- rissflächen nicht genau bestimmt werden können (Interpretationshilfe des SLF zum Lawinen- bulletin, Ausgabe 2014 [nachfolgend: Interpretationshilfe], S. 14, Ziff. 8.1). Die in den Lawinen- bulletins publizierten Gefahrenstufen sind generelle Aussagen für eine Region. Einzelne Hänge können nicht anhand der publizierten Gefahrenstufen beurteilt werden, sondern sind genau zu analysieren. Das heisst, für die Beurteilung vor Ort müssen zusätzlich lokale Wetter-, Schnee- und Lawinenbeobachtungen, Schneedeckenuntersuchungen, Hangbeurteilungen vor Ort und individuelle Risikoüberlegungen erfolgen (Stephan Harvey, Experten-Befragungs- protokoll vom 26. November 2015, S. 3 und 6; Interpretationshilfe S. 13, Ziff. 7).

E. 8.2 Der Unfallort befindet sich an der Nordflanke des Stanserhorns (Voralpen/zentraler Alpennord- hang [Interpretationshilfe S. 42 ff.]) auf einer Höhe von rund 1350 m.ü.M. (Hangneigung: 45° [act. 1.7]), rund 1 km östlich der Seilbahn, welche auf das Stanserhorn führt. Die ganze Nord- flanke ist sehr steil und zu einem grossen Teil waldig mit einigen Waldlichtungen. In Gratnähe ist das Gelände teilweise felsdurchsetzt. Es gibt mehrere Gräben, die sich als Lawinenzüge eignen. Der Unfall ereignete sich am sogenannten Grosslangzug (SFL Gutachten [act. 1.40, S. 4, Ziff. 4]).

16 │ 32

E. 8.3 Bei der ex-ante Beurteilung der Lawinengefahr kommt zunächst den Lawinenbulletins des SLF eine wichtige Informationsfunktion zu. Das Nationale Lawinenbulletin Nr. 91 für Freitag,

24. Februar 2012 (Publikation: 23. Februar 2012, 17:00 Uhr [act. 1.14 f.]), hielt unter der Über- schrift «Anstieg der Lawinengefahr im Tagesverlauf», unter den Titeln «Allgemeines»/«Kurz- fristige Entwicklung», fest: «[…] Der Schneedeckenaufbau ist in den oberflächennahen Schichten vor allem im Unterwallis, am Alpennordhang und in Graubünden teilweise ungünstig. Die Auslösebereitschaft hat zwar ab- genommen, vereinzelt wurden aber immer noch Lawinen durch Personen ausgelöst. Die Gefahrenstellen sind meist schwer erkennbar. […] In der Nacht auf Freitag klart es auf. Tagsüber ist es meist sonnig. Die Nullgradgrenze steigt gegen 3200 m. […] Mit der Strahlung und Erwärmung werden die oberflächennahen Schichten im Tagesver- lauf zunehmend störanfällig.» Für den Alpennordhang; das Wallis; nördliches Tessin; Graubünden galt: «Mässige Lawinengefahr von trockenen Lawinen (Stufe 2). In allen Gebieten dieser Gefahrenstufe liegen die Gefahrenstellen an Steilhängen vor allem in den Expositionen Südwest über Nord bis Südost. In den Voralpen liegen sie oberhalb von etwa 1600 m. Am Alpennordhang ohne Voralpen, in Nord- und Mittelbünden liegen sie oberhalb von 1800 m. Hauptgefahr sind ältere, meist überschneite Triebschneeansammlungen der vergangenen Woche. Diese Gefahrenstellen sind schwer erkennbar. Lawinen können vereinzelt noch durch Einzelpersonen aus- gelöst werden […]». Für das ganze Gebiet der Schweizer Alpen: «Mit der Erwärmung und Sonnenein- strahlung steigt die Gefahr von feuchten und nassen Lawinen im Tagesverlauf markant an. Am Alpenhauptkamm und nördlich davon erreicht sie die Stufe 3, «Erheblich», in den übrigen Gebieten Stufe 2 «Mässig». Vor allem an Ost- Süd- und Westhängen unterhalb von rund 2400 m sind kleine, vereinzelt mittlere spontane Lawinen zu erwar- ten. Solche Lawinen können auch durch Einzelpersonen ausgelöst werden. […] Zudem sind unterhalb von rund 2400 m Gleitschneelawinen möglich. Diese können vereinzelt exponierte Teile von Verkehrswegen gefährden. Vorsicht unterhalb von Gleitschneerissen.» Das Regionale Lawinenbulletin für die Zentralschweiz (En- gelbergertal, Urner Alpen, Gotthardgebiet) vermeldete für Freitag, 24. Februar 2012 (Publika- tion: 24. Februar 2012, 7:43 Uhr [act. 1.17]), unter der Überschrift «Anstieg der Lawinengefahr im Tagesverlauf auf «Erheblich», Stufe 3»: «Mit der Erwärmung und Sonneneinstrahlung nimmt die Aus- lösebereitschaft von Lawinen im Tagesverlauf in allen Expositionen zu. Einzelpersonen können Lawinen auslösen. Unter rund 2400 m sind zunehmend spontane, feuchte Lawinen und Gleitschneelawinen möglich. Dies vor allem an stark besonnten Hängen. Dort sollten Touren und Variantenabfahrten frühzeitig beendet werden.»

E. 8.4 «Mässige» Lawinengefahr (Stufe 2) bedeutet gemäss der Interpretationshilfe des SLF: «Die Schneedecke ist an einigen Orten, die im Lawinenbulletin im Allgemeinen durch Höhenlage, Exposition oder Ge- ländeform näher beschrieben sind, nur mässig verfestigt. [...] Bei Schwachschichten tief in der Schneedecke

17 │ 32 können besonders bei Zusatzbelastung an einigen Stellen mittelgrosse Lawinen ausgelöst werden […]. Wenn spontane Lawinen auftreten, dann vor allem in Form von nassen Lawinen. […] Für Verkehrswege und Siedlungen besteht kaum eine Gefährdung durch spontane Lawinen. […].» (Interpretationshilfe S. 19; Bbkl.Bel. 3). «Erhebliche» Lawinengefahr (Stufe 3) bedeutet gemäss Interpretationshilfe des SLF: Die Schneedecke ist an vielen Hängen nur mässig bis schwach verfestigt. Vor allem an den, im Lawinenbulletin er- wähnten Steilhängen der angegebenen Expositionen und Höhenlagen ist schon bei geringer Zusatzbelastung eine Auslösung möglich. Alarmzeichen sind typisch aber nicht immer vorhanden. Schneebrettlawinen können vereinzelt auch aus einer grösseren Distanz ausgelöst werden. Die Gefahr von spontanen Lawinenabgängen kann sehr un- terschiedlich sein: Bei schwachem Schneedeckenaufbau und geringen Schneehöhen muss nur fallweise mit Lawi- nen mittleren Ausmasses gerechnet werden. Wird die Stufe bei Neuschneesituationen oder in Verbindung mit der (tageszeitlich bedingten) Erwärmung prognostiziert, sind vereinzelt auch grosse Abgänge möglich. Sicherheits- massnahmen wie z.B. Sprengaktionen oder zeitlich befristetes Sperren (v.a. bei Erwärmung) exponierter Teile von Verkehrswegen und vor allem im Bereich der zu sichernden Schneesportabfahrten sind zu empfehlen. […] Steil- hänge der angegebenen Expositionen und Höhenlagen sollten nach Möglichkeit gemieden werden» (Interpre- tationshilfe S. 18/19, Bbkl.Bel. 3).

E. 8.5 In der massgeblichen Zeit lag in der Unfallregion überdurchschnittlich viel Schnee, insbeson- dere unterhalb der Waldgrenze (act. 1.41). Der Berufungsbeklagte kontrollierte die Lawinensi- tuation an der Nordflanke des Stanserhorns täglich (act. 3.147 dep. 28). In der Woche vor dem Unfall stellte er fest, «dass es [Anm.: die Lawinensituation] nicht mehr gut ist» (act. 3.146 dep. 26). Während der Kalenderwoche 8/2012 (20.-24. Februar 2012) waren die C.__-smitarbeiter (F.__ und E.__) am Montag (20. Februar 2012) und Dienstag (21. Februar 2012) mit Schnee- räumungsarbeiten beschäftigt, um die Strasse in die Bluematt befahrbar zu machen. Am Mon- tag, 20. Februar 2012, fuhr der Berufungsbeklagte zu den beim «Chäszug» (der späteren Un- fallstelle) tätigen C.__-smitarbeiter, um ihnen eine Zange zu bringen (act. 3.94 dep. 17, act. 3147 dep. 32, act. 3.181 dep. 17). Bei dieser Gelegenheit begutachtete er den Schneede- ckenaufbau (act. 3.94 dep. 17, act. 3.14 dep. 32). An der Oberfläche stellte er etwa 8-10 cm Neuschnee, darunter eine ca. 50 cm Schicht gelblichen Schnees (Triebschnee), fest. Am Hang oberhalb der Strasse sei der Schneedeckenaufbau so gewesen, wie in der E-Mail vom

23. Februar 2012 beschrieben (act. 3.94 f. dep. 17; act. 3.147 dep. 32). Man sprach vor Ort darüber, wie gefährlich das bei einer Erwärmung werden könnte. Dies habe zu einer höheren Aufmerksamkeitsstufe geführt (act. 3.147 dep. 32). Am Montagabend kontaktierte der Beru- fungsbeklagte den ihm zur Seite gestellten Bergführer D.__ von der Alpinen Rettung Schweiz

18 │ 32 (ARS). Thema war die verschärfte Lawinensituation am Stanserhorn. Man sei sich einig ge- wesen - so D.__ -, dass sich die Lawinensituation aufgrund der steigenden Temperaturen ver- schärfen würde und man zog eine künstliche Auslösung der Lawinenzüge mittels Sprengung in Betracht (act. 3.95 dep. 17, act. 3.101 dep. 16, act. 3.147 dep. 32; act. 3.181 dep. 17). Der Bergführer notiert am Montag, 20. Februar 2012, (19.00 Uhr) in seinem Journal «Winterzugang Stanserhorn»: Kälteperiode geht zu Ende - Lawinengefahr - Zufahrtstrasse schliessen – Dring- lichkeit - Kontakt mit Noldi (act. 3.105). Am Mittwoch, 22. Februar 2012, traten der Berufungs- beklagte und D.__ erneut in Kontakt. D.__ teilte dem Berufungsbeklagten mit, dass er mit den Engelberger Sprengspezialisten gesprochen habe. Eine Sprengung anfangs Woche - so die Spezialisten - werde nicht viel nützen und bei steigenden Temperaturen sollten Sprengein- sätze eher Ende Woche stattfinden. Gleichzeitig riet D.__ dem Berufungsbeklagten die Zu- fahrtstrasse zur Bluematt zu sperren (act. 3.95; act. 3.101 dep. 16, act. 3.105, act. 3.181 dep. 17). Am Donnerstag, 23. Februar 2012, arbeitete der Berufungsbeklagte beim Kälti. Er wusste, dass eine Equipe der «__ Seilbahnen» an der Stütze 2 Arbeiten ausführte. Am späteren Nach- mittag erfuhr er vom Chefmonteur der __ AG, dass der Monteur I.__ mit dem «Manitou» Rich- tung Bluematt unterwegs war, um die Strasse von Schneerutschen zu räumen. Zu dieser Zeit hatte bereits eine starke Erwärmung eingesetzt (act. 3.95 dep. 17, act. 3.147 dep. 34). Als der Berufungsbeklagte um circa 17:00 Uhr vom Kälti talwärts fuhr, sah er einzelne Schneebretter am Buochserhorn. Am Stanserhorn seien auch schon vier bis fünf Züge runter gekommen. Er sei erschrocken (act. 3.95 dep. 17, act. 3.147 dep. 28, act. 3.181 dep. 17). Aufgrund dieser Beobachtungen kontaktierte der Berufungsbeklagte im Tal sofort I.__. Dieser bestätigte ihm den Abgang von oberflächlichem Schnee. Der Beschuldigte machte unverzüglich den Chef der bei der Stütze 2 arbeitenden Equipe auf die besonderen Umstände aufmerksam und bat um die nötige Vorsicht. Er beobachtete von zu Hause aus, dass der «Manitou» die Strasse beim grossen Langzug (dem späteren Unfallort [u.a. act. 3.4 dep. 6]) freischaufelte. Kurz nach 19:00 Uhr sah er Fahrzeuge talwärts fahren. Er habe daraufhin das Stanserhorn betrachtet - so der Berufungsbeklagte - und sich Gedanken hinsichtlich allfällig weiterer Lawinennieder- gängen gemacht, das Lawinenbulletin und Wettermodelle studiert. Aufgrund all dieser Infor- mationen sei er fest entschlossen gewesen, in eigener Kompetenz folgende E-Mail (act. 3.98) an die Benützer der Strasse von Chäscherzug zur Bluematt zu schreiben (act. 3.95 dep. 17, act. 3.147 dep. 32 und 34; act. 3.181 dep. 17). In der Folge versandte der Berufungsbeklagte am Abend des 23. Februar 2012 um 21:07 Uhr eine E-Mail, welche sich an die «Werten Beteilig- ten am CabriO-Bau» richtete: «Mit der Erwärmung von heute Donnerstag den 23. Feb. 2012 ist die Lawinengefahr an der Nordseite des Stans- erhorns markant angestiegen. Da im Herbst der Boden nicht gefrieren konnte und dann nach dem ersten Schneefall

19 │ 32 Regen bis in grosse Höhen fiel, bildete sich ein denkbar schlechter Schneedeckenaufbau. Zwischen 40 cm bis 50 cm über Boden befinden sich eine Eislamelle (ca. 8 mm). Auf dieser Lamelle gleitet jetzt der darüber liegende Schnee (bis zu 1 m) wegen der Erwärmung ab. Damit ist die Situation nicht vollkommen entschärft. Sobald sich die Schneedecke weiter erwärmt, können Schneebretter bis auf Grund losbrechen. Aus diesem Grund darf die Strasse vom Chäscherzug aufwärts bis zur Bluematt ab sofort (23. Feb. 2012) bis auf weiteres nicht mehr befahren werden. Wir werden die Lage beobachten, aus Erfahrung kann diese Situation zu dieser Jahreszeit länger andauern, bis alle Lawinenzüge entleert sind.» Die E-Mailadressen kopierte er aus dem Verteiler eines früheren Bausitzungsprotokolls, wes- halb B.__, Betriebsleiter und Betriebsförster der C.__, nicht auf der Empfängerliste figurierte und infolgedessen das E-Mail nicht erhielt (act. 3.96 dep. 17, act. 3.147 dep. 32).

E. 8.6 Stephan Harvey vom WSL-Institut für Schnee- und Lawinenforschung beurteilte die Unfall- stelle am 25. Februar 2012. In seinem Gutachten vom 24. Januar 2013 hielt er fest, dass es sich bei der Unfalllawine mit grösster Wahrscheinlichkeit um eine Gleitschneelawine gehandelt hat. Erhöhte Gleitschneeaktivitäten würden oft nach markanten Neuschneefällen und/oder bei hohen Temperaturen auftreten (act. 1.39, Ziff. 2). Die Lawinensituation sei am Unfalltag für Schneebrettlawinen weniger heikel gewesen als am Vortag. Es habe aber vor allem im Tages- verlauf vermehrt mit Gleit- und Nassschneelawinen gerechnet werden müssen. Die Gefahr von Gleitschneelawinen sei aber trotz der günstigen nächtlichen Abkühlung kaum zurückge- gangen. Am Unfallhang dürfte am Morgen eine mindestens «mässige» bis «erhebliche» und ab Mittag eine «erhebliche» Lawinengefahr geherrscht haben. Es sei dort vor allem die Gefahr von Gleit- und Nassschneelawinen zu beachten gewesen (act. 1.41). Anlässlich der Befragung im Rahmen der zweiten Berufungsverhandlung meinte der Experte Stephan Harvey, dass auf den letzten Schneefall vom 20. Februar 2012 zwei sonnige Tage folgten. Die Formulierung «Tagesverlauf» sei dehnbar; man müsse die Entwicklung beurteilen. Die Lufttemperaturen seien am 23./24. Februar 2012 stetig gestiegen und hätten den «Peak» am Nachmittag des 24. Februar 2012 erreicht. Die Gefahrenstufe sei eine generelle Aussage für eine Region. Anhand der publizierten Gefahrenstufe könnten einzelne Hänge nicht beurteilt werden; man müsse die Stelle genau analysieren. Die Formulierung «Anstieg der Lawinenge- fahr im Tagesverlauf» im Lawinenbulletin vom 24. Februar 2012 bedeute - angesichts der La- winenabgänge am Vortag bei einer gemeldeten Lawinengefahr Stufe 2, «Mässig» -, dass man bereits im Verlauf des Morgens mit Lawinenabgängen rechnen musste. Trotz der Abkühlung

20 │ 32 in der zweiten Nachthälfte seien die Temperaturen hoch gewesen, rund 2°C auf 2100 m. Wenn man dies herunterskaliere auf die Höhe des Anrissgebietes ergebe dies eine Lufttemperatur von 7°C. Bei klarem Himmel könne sich der Schnee abkühlen, aber bei rund 7°C nicht enorm und er erwärme sich im Tagesverlauf auch sehr schnell wieder. Diese meteorologische Situa- tion, kombiniert mit der Situation vom Vortag, lasse Lawinen nicht ausschliessen (Experten- Befragungsprotokoll vom 26. November 2015, S. 3 und 4). Gleitschneelawinen könnten bei jeder Gefahrenstufe niedergehen. Die im Lawinenbulletin publizierte Gefahrenstufe müsse alle Lawinen abdecken. Die Stufe 2 «Mässig» im Lawinenbulletin Nr. 91, gültig für den 24. Februar 2012, betreffe die ganze Region bis zum Titlis. Im Text über die Lawinengefahr richte sich der Fokus eher auf die trockenen Lawinen; Gleit- und Nassschneelawinen würden nicht themati- siert. Unten im Bulletin werde aber darauf hingewiesen, dass die Lawinengefahr mit der Er- wärmung und Sonneneinstrahlung markant ansteigen werde und unterhalb von 2400 m Gleit- schneelawinen möglich seien (Experten-Befragungsprotokoll vom 26. November 2015, S. 6).

E. 9.1 Der Berufungsbeklagte bestreitet die Vorhersehbarkeit der Lawine. Er macht im Wesentlichen geltend, die Lawinensituation für diesen Tag wie das Bulletin des SLF beurteilt zu haben. Dem- entsprechend sei die Lawinensituation am Morgen des Unfalltages unproblematisch gewesen und habe sich erst im Verlaufe des Tages erhöht. Er sei somit frühestens ab Mittag zur Sper- rung der Strasse verpflichtet gewesen. Die Sperrung sei alleine aus arbeitstechnischen Über- legungen und nicht aus der Einschätzung einer entsprechenden Gefahr erfolgt. Es habe kei- nen Sinn gemacht, die Unternehmen am Morgen den Weg zu den Masten und am Mittag bereits wieder den Rückweg antreten zu lassen. Gemäss den Vorgaben im Notfallkonzept habe keine Pflicht und Notwendigkeit zur Sperrung der Strasse bestanden. Die Bauherrschaft hat ein Notfallkonzept erstellt (act. 3.63 ff.) und dort in Kapitel 7. «Erschlies- sung der Stützenstandorte» unter dem Titel 7.1 «Allgemeine Bemerkungen» u.a. festgehalten, das Stanserhorn mit seinen steil abfallenden Flanken müsse als sehr heikel angesehen wer- den. Sämtliche Abstiege würden Hänge queren, die alle Voraussetzungen erfüllten, bei denen mit genügend Schnee und Zusatzbelastung eine Lawine resp. ein Schneebrett ausgelöst wer- den könne. Lawinengefahr bedeute Lebensgefahr. Ab Lawinengefahr Stufe 3 «Erheblich» sei ein Lawinenspezialist beizuziehen. Die Verantwortlichen für die Beurteilung der Lawinensitua- tion im Gebiet Kälti/Bluematt, A.__ (und Stellvertreter) hätten sich täglich zu informieren und ein Journal zu führen. Unter dem Titel 7.3 «Erschliessung Stütze 2» wurde festgehalten, dass

21 │ 32 die Zufahrtsstrasse zur Alp Bluematt mehrmals Lawinenzüge kreuzt. Bis Gefahrenstufe 2 sei keine Gefährdung durch Lawinen zu erwarten. Bei Gefahrenstufe 3 müsse die Situation durch den Lawinenexperten beurteilt werden. Laut Gutachten vom 24. Januar 2013 lehnen sich die Lawinenbeurteilung und Empfehlungen im Notfallkonzept stark an die im Lawinenbulletin des SLF prognostizierte regionale Gefahren- stufe an. Es werde aber zu wenig auf die lokalen Gegebenheiten, wie bspw. tiefe Höhenlage mit allfälliger Nassschnee- und Gleitschneeproblematik hingewiesen. Die pauschale Aussage in Kapitel 7.3 (bis Gefahrenstufe 2 sei keine Gefährdung durch Lawinen zu erwarten) sei zu abschliessend. Dass die Einschätzung in Anwesenheit von Bergfachleuten am Berg stattfand vermöge daran nichts zu ändern (act.1.44; Experten-Befragungsprotokoll vom 26. November 2015, S. 7). Es ist denn auch so, dass im Rahmen des vor Erstellung des Notfallkonzepts mit Fachpersonen durchgeführten Augenscheins die Winterzugänglichkeit der Arbeitsplätze und Abstiegsmöglichkeiten der Mannschaft bei schlechtem Wetter abgeklärt wurde (Plädoyer vom

3. April 2014, S. 19). Die Abstiegsroute führte gemäss Notfallkonzept auf dem Wanderweg vom Stanserhorn via Blatti und Leiteren zur Kapelle Wiesenberg und nicht über die Zufahrts- strasse Chalcherli-Bluematt (act. 3.67). Auch bei dem im Rahmen des Plangenehmigungsver- fahrens erstellten Lawinengutachten des SLF waren die Zufahrten zu den Masten offensicht- lich nicht einbezogen worden (__, Befragungsprotokoll vom 25. Februar 2012; act. 3.90 dep. 27). Der Berufungsbeklagte war sich der problematischen Faktoren bewusst. Anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Befragung vom 17. April 2013 gab er (auf Vorhalt der gutachterlichen Fest- stellung) zu Protokoll, «[…] wir haben die Lage anders beurteilt. Das machten wir täglich. Uns war ganz klar, dass die Südseite des Stanserhorns sich anders verhält als die Nordseite. Auch die Temperaturen sind zu berücksichtigen. Wir haben uns nicht nur auf dieses Konzept ge- stützt. Wir haben immer zusätzlich die tatsächlichen Faktoren berücksichtigt» (act. 3.180 f.; dep. 14). Der Berufungsbeklagte hat und durfte sich auch nicht bloss auf das Notfallkonzept verlassen. Massgebend sind denn auch seine individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse. Er hat die Lawinensituation und die Wettersituation täglich beobachtet (act. 3.146 dep. 26; act. 3.147 dep. 28), sich mit den Arbeitern vor Ort ausgetauscht (act. 3.146 dep. 26), den lawinen- spezialisierten Bergführer D.__ konsultiert (act. 3.146 dep. 26) und Schneeprofile erstellt (act. 3.147 dep. 32). Dies war auch in den Tagen vor dem Lawinenniedergang der Fall und hatte zur Folge, dass der Berufungsbeklagte die Gefahr eines (erneuten) Lawinenniedergangs er- kannte und handelte. Bereits am Mittwoch, 22. Februar 2012, hatte ihm der zur Seite gestellte Bergführer D.__ angesichts der lokalen Situation angeraten, die Strasse zu sperren (act. 3.101

22 │ 32 dep. 16). Eine Empfehlung, die der Berufungsbeklagte am Donnerstag noch ignorierte. Dass der Berufungsbeklagte die ganztägige Strassensperrung angeblich aus rein arbeitstechni- schen bzw. betriebswirtschaftlichen Überlegungen veranlasst haben will, vermag nicht zu überzeugen. Diese erstmals im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (als Be- schuldigter) vom 17. April 2013 vorgebrachte Erklärung (act. 3.187 dep. 56) findet in den er- eignisnahen Befragungen (als Auskunftsperson) nicht andeutungsweise ein Korrelat. Vielmehr ist diesen Befragungsprotokollen (act. 3.92 ff. und 3.143 ff.) sowie der am Vorabend des Un- glücks verschickten E-Mail zu entnehmen, dass der Berufungsbeklagte die «markant ange- stiegene» Lawinengefahr und den «denkbar schlechten Schneedeckenaufbau» erkannte und deshalb sofort und bis auf weiteres die Strassensperrung anordnete. Es gilt zu bedenken, dass der Berufungsbeklagte - als direkt in das Strafverfahren Involvierter und an seinem Ausgang naturgemäss am meisten Interessierter - versucht sein könnte, sich durch seine Aussagen in einem möglichst günstigen Licht erscheinen zu lassen. Sodann ist die Erinnerung umso bes- ser, je kürzer ein Ereignis zurückliegt, was gerichtsnotorisch ist. Entsprechend ist dieses Vor- bringen mit Zurückhaltung zu würdigen. Es ist denn auch wenig glaubhaft, dass der zweifellos pflichtbewusste Angestellte der __ AG bei der Ausübung seiner Aufgabe als Lawinensicher- heitsverantwortlicher die betriebswirtschaftlichen Interessen der mit dem Bahnbau beauftrag- ten Firmen beachtet haben will, zumal er um den Rückstand bzw. den zeitlichen Verzug der Seilbahntechnikmontage und die daraus resultierenden Folgen für die terminierte Eröffnung der neuen Bahn wusste (act. 3.57).

E. 9.2 Nicht gefolgt werden kann sodann der Behauptung, die Lawine sei nicht vorhersehbar gewe- sen, weil sie auf der falschen Höhe (1600 m), zum falschen Zeitpunkt (10:00 Uhr) und am falschen Hang (Nordhang) abgegangen sei. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beru- fungsbeklagten befassen sich bloss mit dem Inhalt des nationalen Lawinenbulletins für den Unfalltag. Die Prognose des regionalen Lawinenbulletins bleibt unberücksichtigt. Dieses hatte klar festgehalten, dass die Auslösebereitschaft von Lawinen im Tagesverlauf in allen Exposi- tionen zunehme und unter 2400 m zunehmend spontane, feuchte Lawinen und Gleitschneela- winen möglich seien. Ferner haben sowohl das nationale als auch das regionale Lawinenbul- letin die Lawinengefahr an Steilhängen betont. Effektiv ist die Unfalllawine, eine Gleitschneela- wine, zwischen 10:00 Uhr und 10:20 Uhr, spontan an der Nordflanke des Stanserhorns an einem Steilhang auf einer Höhe von 1260 m bei sehr warmen Temperaturen abgegangen.

23 │ 32

E. 9.3 Der Berufungsbeklagte stellt sich sodann auf den Standpunkt, die am Stanser- und Buochser- horn festgestellten Lawinenniedergänge und der angekündigte Temperaturanstieg hätten keine erhöhte Lawinengefahr indiziert. B.__ und E.__ hätten übereinstimmend festgehalten, sie hätten beim Hinauffahren lediglich eine Lawine festgestellt. Im Gutachten des SLF werde denn auch explizit festgehalten, dass die meisten Gleitschneelawinen in der Nacht vom 24. auf den 25. Februar 2012 niedergingen. Der Berufungsbeklagte habe also aufgrund einzelner Schneebretter am Vortag des Unglücks nicht auf eine erhöhte Gleitschneelawinentätigkeit am Unfallmorgen schliessen müssen. Der Berufungsbeklagte übersieht bei seiner Argumentation diverse Aspekte. Ob und wie viele Lawinen die Mitarbeiter der C.__ beim Hinauffahren am Unfallmorgen feststellten, ist für die Beurteilung der Vorhersehbarkeit, die aus seiner ex ante Perspektive zu erfolgen hat, irrele- vant. Tatsache ist, dass er selbst am Vortag des Unglücks, auf der Talfahrt vom Kälti nach Stans, am Buochserhorn Lawinenabgänge festgestellt hatte. Auch am Stanserhorn sah er vier bis fünf Züge und erschrak (act. 3.95 dep. 17, act. 3.147 dep. 28, act. 3.181 dep. 17). Gemäss dem nationalen und regionalen Lawinenbulletin galt für diesen Tag (Donnerstag, 23. Februar

2012) bloss eine «Mässige» Lawinengefahr (Stufe 2). Aufgrund dessen - so der Experte Ste- phan Harvey - musste man bereits im Verlaufe des Unglückmorgens mit Lawinenabgängen rechnen (Experten-Befragungsprotokoll vom 26. November 2015, S. 4). Die Art der abgegan- genen Lawine spielt bei der Vorhersehbarkeit keine Rolle. Massgebend ist einzig, wie auch der Berufungsbeklagte selbst festhält, ob die Lawinengefahr voraussehbar war. Nachdem aber im Zeitraum vom Dezember 2011 bis Ende Februar 2012 eine ausserordentlich hohe Gleit- schneelawinenaktivität herrschte (Bericht SLF, Experten-Befragungsprotokoll vom 26. Novem- ber 2015, S. 6), was dem Berufungsbeklagten aufgrund der täglichen Beobachtung der Lawi- nensituation bekannt sein musste, das Lawinenbulletin Nr. 91 für den Unglückstag die Mög- lichkeit von Gleitschneelawinen unterhalb von 2400 m vermeldete (Lawinenbulletin, Experten- Befragungsprotokoll vom 26. November 2015, S. 6) und die Gefahr von Gleitschneelawinen keinem Tagesgang unterworfen ist (Interpretationshilfe S. 18), musste der Berufungsbeklagte auch den Abgang einer Gleitschneelawine in Betracht ziehen. An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass er in der E-Mail vom 23. Februar 2012 exakt die Ausgangslage bzw. die Vo- raussetzungen für eine Gleitschneelawine beschrieben hat. Dem Berufungsbeklagten war so- mit die Gleitschneeproblematik bekannt. Soweit der Berufungsbeklagte auf den WSL-Bericht «Schnee und Lawinen in den Schweizer Alpen, Hydrologisches Jahr 2011/2012» verweist, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die darin festgehaltenen besonderen

24 │ 32 Verhältnisse des Lawinenwinters 2011/2012 werden aus der ex post Perspektive geschildert. Für die Vorhersehbarkeit im konkreten Fall ist jedoch die ex ante Perspektive des Berufungs- beklagten massgebend.

E. 9.4 Der Berufungsbeklagte macht weiter geltend, es sei schlicht unzutreffend, dass er um eine Mehrgefährdung (gegenüber der Beurteilung im Notfallkonzept) gewusst habe. Er habe sich auf die Beurteilung im Notfallkonzept verlassen. Er sei zu keinem Zeitpunkt der Ansicht gewe- sen, die Strasse müsse bereits am Vormittag bei Lawinenstufe 2 gesperrt werden. Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang zu beachten, dass es das Bundesgericht als vermessen er- achte, die persönliche Beurteilung über alle anderen Begebenheiten zu stellen. Der Berufungsbeklagte hat sich offenkundig (wie bereits dargelegt) nicht bloss auf die Beur- teilung im Notfallkonzept verlassen (vgl. Erwägung 10.1). Zudem hat er im Rahmen der Schil- derung der Ereignisse in der Kalenderwoche 8/2012 anlässlich der ereignisnahen Befragung (als Auskunftsperson) vom 25. Februar 2012 festgehalten, dass er aufgrund der Informationen fest entschlossen gewesen sei, in eigener Kompetenz eine E-Mail an die Benützer der Strasse vom Chäscherzug zur Bluematt zu schreiben (act. 3.96 dep. 17). Ein entsprechendes Vorge- hen hatte ihm der zur Seite gestellte Bergführer D.__ bereits am Mittwoch, 22. Februar 2012, empfohlen (act. 3.101 dep. 16). Selbst der Gutachter hielt fest, dass der Berufungsbeklagte am Abend des 23. Februar 2012 die zugespitzte Lawinensituation erkannte, weitere notwen- dige Informationen einholte und dann mit seiner E-Mail reagierte (act. 1.45 Abs. 3). Der Beru- fungsbeklagte sah sich am Unfalltag auch nicht mit einer nicht angekündigten Wetterlage kon- frontiert (wie der Beschuldigte in BGE 138 IV 124) und entgegen der Verteidigung herrschte auch keine klassische Frühjahrssituation mit günstigen Verhältnissen am Morgen. Der Verweis auf den Fall Bogner (BGE 91 IV 117 E. 4) hilft dem Berufungsbeklagten ebenfalls nicht weiter, da in jenem Fall der Betroffene die Lawinensituation weitaus harmloser beurteilte als im Lawi- nenbulletin publiziert. Es ist kaum anzunehmen, dass das Bundesgericht eine strengere Beur- teilung als jene im Lawinenbulletin als vermessen qualifizieren würde, zumal nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung (der Berufungsbeklagte selbst weist an anderer Stelle seines Plä- doyers darauf hin) situativ bzw. bei genügend klaren Gründen die Lawinengefahr höher ein- geschätzt werden muss als aufgrund des Lawinenbulletins vorgegeben (BGE 118 IV 130 E. 4b). Vorliegend musste aufgrund der Gesamtsituation bereits für den Freitagmorgen von einer erhöhten Lawinengefahr in Betracht gezogen werden.

25 │ 32

E. 9.5 Zusammenfassend ist festzuhalten: Die im nationalen und regionalen Lawinenbulletin für den

24. Februar 2012 publizierten Faktoren, der Schneedeckenaufbau und die übrigen Beobach- tungen des Berufungsbeklagten im Wochenverlauf, die prognostizierte Erwärmung, die Emp- fehlung des zur Seite gestellten Bergführers, sowie die am Vortag am Stanserhorn bereits bei einer prognostizierten «Mässigen» Lawinengefahr (Stufe 2) abgegangenen Lawinen (auch am Unfallort) waren Faktoren, die insgesamt für eine voraussehbare Lawinengefahr respektive eine erhöhte Wahrscheinlichkeit eines erneuten Lawinenniederganges sprachen, zumal auch am Unfalltag eine Verschärfung der Lawinensituation im Tagesverlauf erwartet wurde. Diese Informationen finden sich auch in der am Abend des 23. Februar 2012 versandten E-Mail des Berufungsbeklagten. Er hielt fest, dass heute Donnerstag, 23. Februar 2012, die Lawinenge- fahr an der Nordseite des Stanserhorns markant angestiegen sei und sich ein denkbar schlechter Schneedeckenaufbau gebildet habe. Die Lawinengefahr für den Unfallhang am Morgen des 24. Februar 2012 und die Möglichkeit, dass sich nicht informierte Personen im Unfallgebiet aufhalten und damit die zum Tod von F.__ führenden Geschehensabläufe waren mindestens in ihren wesentlichen Zügen vorhersehbar.

E. 10 Vermeidbarkeit Entgegen der Verteidigung war sich B.__, Vorgesetzter von  F.__, der erhöhten Lawinenge- fahr vor Ort nicht bewusst. Der Lawinenbeobachtungsposten wurde positioniert, weil er seinen Arbeitern eine Aufgabe geben wollte (act. 3.173 dep. 80). Lawinen wurden nicht erwartet (act. 3.172 dep. 68; act. 3.173 dep. 79; act. 3.128 dep. 43). Seiner Ansicht nach herrschte am Un- fallmorgen eine geringere Lawinensituation als am Vortag (act. 3.173 dep. 79 f.; Befragungs- protokoll vom 21. Januar 2016, S. 4, Frage 3). B.__ hielt mehrmals fest, dass man die Arbeiten nicht ausgeführt hätte, wenn die Situation gefährlich gewesen wäre bzw. man wäre nicht ge- gangen, wenn man die Lawinenausrüstung hätte mitnehmen müssen (act. 3.7 dep. 23; act. 3.131 dep. 72; act. 3.172 dep. 68). Die E-Mail hätte B.__, der die Lawinensituation weitaus harmloser beurteilte als sie effektiv war, auf eine Gefahrensituation aufmerksam gemacht, die er nicht erkannt hatte (BGE 117 IV 415). Hätte er vom Berufungsbeklagten per E-Mail die Strassensperrung angezeigt erhalten oder wäre er mittels einer Signalisation auf die Gefah- renlage aufmerksam gemacht worden, hätte er mit seinen Leuten das Gefahrengebiet nicht betreten und es wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zum Tod von  F.__ gekommen. Für den Arbeitseinsatz bestand keine Notwendigkeit (act. 3.21 dep. 14). Der Einwand der Vertei- digung, wonach irrelevant sei, ob B.__ die E-Mail erhalten hat, weil diesfalls der

26 │ 32 Berufungsbeklagte und Barmettler sich telefonisch besprochen und den Unfallmorgen als un- bedenklich eingeschätzt hätten, vermag nicht zu überzeugen. Hätte der Berufungsbeklagte die Lawinensituation tatsächlich erst für den Nachmittag als relevant eingeschätzt, hätte er nicht noch am Vorabend in eigener Kompetenz und «per sofort und bis auf weiteres» die Zufahrts- strasse gesperrt. Schliesslich ist diesbezüglich auch auf die ereignisnahe Befragung vom

25. Februar 2012 zu verweisen. Dort gab der Berufungsbeklagte zu Protokoll, dass «es» nicht passiert wäre, wenn die Kommunikation besser gelaufen wäre (act. 3.151 dep. 63 und 64). Im Rahmen der Befragung vom 11. März 2013 meinte er, «wenn Ueli auf dem Verteiler gewesen wäre, wäre heute alles gut» (act. 3.149 dep. 42, act. 3.182 dep. 20). Damit ist die behauptete Durchfahrtserlaubnis für die C.__ wenig wahrscheinlich.

E. 11 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Berufungsbeklagte eine Garantenstellung be- treffend die Mitarbeiter der C.__ hatte. Es ist ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB dahingehend vorzuwerfen, dass die Mitarbeiter der C.__ aufgrund man- gelhafter Kommunikation und Signalisation keine Kenntnis von der Strassensperrung hatten und sich ins Gefahrengebiet begaben. Diese Folge sowie die Lawinengefahr im Schneeräu- mungsgebiet waren für ihn vorhersehbar. Hätte der Berufungsbeklagte die gebotene Sorgfalt walten lassen, hätte der Tod von F.__ verhindert werden können. Aus sämtlichen Ausfüh- rungen folgt, dass der Berufungsbeklagte sich der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig gemacht hat.

E. 12 Strafzumessung

E. 12.1 Vor der konkreten Strafzumessung hat das Gericht den gesetzlich vorgeschriebenen - ordentli- chen oder ausserordentlichen - Strafrahmen festzulegen (BGE 127 IV 101 E. 2). Der abstrakte bzw. theoretische Strafrahmen sieht gemäss Art. 117 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe vor.

E. 12.2 Das Gericht bemisst die Strafe (innerhalb des massgeblichen abstrakten Strafrahmens) nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Ver- schulden wird nach der Schwere der Gefährdung oder Verletzung des Rechtsguts, nach der

27 │ 32 Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach be- stimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

E. 12.3 Das Gericht hat für die Begründung der Strafzumessung die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten zu berücksichtigen und das Ausmass qualifizierender Umstände zu gewichten. Dabei sind die Überlegungen des Gerichts in den Grundzügen darzulegen und so zu erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgebenden Punkte berück- sichtigt worden sind und ob und in welchem Mass sie strafmindernd oder straferhöhend zu berücksichtigen sind (Art. 50 StGB; BGE 127 IV 10 E. 2; WIPRÄCHTIGER HANS, BSK-StGB I, a.a.O., N 9 zu Art. 50 StGB). Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, im Urteil mit absoluten Zahlen oder in Prozenten anzugeben, inwieweit es bestimmte strafzumessungsrelevante Tat- sachen straferhöhend oder strafmindernd berücksichtigt hat (WIPRÄCHTIGER a.a.O., N 11 f. zu Art. 50).

E. 12.4 Die Tatkomponente umfasst die objektiven und subjektiven Elemente eines Delikts. In objek- tiver Hinsicht ist an erster Stelle auf das Ausmass des verschuldeten Erfolgs abzustellen. Wei- ter ist auch die Art und Weise der Erfolgsverursachung zu berücksichtigen, insbesondere die Intensität des tatbestandsmässigen Verhaltens. In subjektiver Hinsicht ist namentlich der Wil- lensrichtung und den Beweggründen der Tat Rechnung zu tragen. Der Berufungsbeklagte hat elementare Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Dies hatte unter anderem den Arbeitsunfall des F.__ und die reale Gefährdung von zwei weiteren Personen zur Folge. Hätte der Berufungsbeklagte sich sorgfältig verhalten, wäre das Ereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen. Als strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass das Bauprojekt «__» laut SLF-Gutachten diverse Sicherheitslücken, wofür nicht der Berufungsbe- klagte verantwortlich gemacht werden kann, aufwies. Weder existierte ein Sicherungskonzept für die Zufahrt der Forststrasse, noch wurden im Vorfeld wesentliche Prozesse, wie beispiels- weise die Handhabung und Verbreitung sicherheitsrelevanter Informationen, festgelegt (act. 1.44 dep. 7 f.). Ausserdem fehlte es an einer engen Zusammenarbeit zwischen den Verant- wortlichen für Schneeräumung und Lawinensicherheit (act. 1.45 dep. 7.1). Nach dem Gesag- ten ist beim Berufungsbeklagten von einem eher leichten bis mittleren Verschulden auszuge- hen.

28 │ 32

E. 12.5 Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhal- ten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt der Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigt, ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist oder ob in den Medien eine Vorverurteilung erfolgte. Der Berufungsbeklagte ist gelernter Metallbauschlosser und Absolvent der Seilbahnfach- schule (act. 3.144 dep. 10). Er arbeitet seit mehreren Jahren für die __ AG, seit 2010 in der Funktion als technischer Leiter. Er ist verheiratet und Vater eines Kindes. Er verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. __ und erhält einen 13. Monatslohn (act. 2.4; act 3.184 dep. 33). Das steuerbare Vermögen belief sich im Jahre 2011 auf Fr. __ (act. 2.3). Im März 2013 wurde von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug über den Berufungs- beklagten eingeholt (act. 2.5). Dieser weist eine im Jahre 2008 ergangene Vorstrafe wegen Tierquälerei aus. Diese Vorstrafe ist mangels Einschlägigkeit jedoch lediglich minimal strafer- höhend zu berücksichtigen. Der hier zu beurteilende Sachverhalt hat den Berufungsbeklagten sichtlich tief getroffen. Sein Bedauern und die Aussage, dass er seine Arbeit nur dank der Unterstützung von Familie, Arbeitsumfeld und den Angehörigen des Verstorbenen weiterführen könne, erschienen dem Gericht aufrichtig und glaubhaft. Im Strafverfahren zeigte er sich umgänglich und offen. Der Berufungsbeklagte gab denn auch zu, dass die Kommunikation und die fehlende Strassen- sperrung suboptimal gewesen sind (act. 3.151 dep. 59). Insofern ergeben sich aus dem Vorleben des Berufungsbeklagten sowohl leicht entlastende als auch belastende Momente. Nach dem Gesagten erscheint die von der Berufungsklägerin geforderte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 135.-- (Fr. 24‘300.--) als angemessen.

E. 12.6 Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Frei- heitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren aufschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht als notwendig erscheint, um den Täter von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 StGB).

29 │ 32 In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug gegeben: Es geht um eine Geldstrafe und es handelt sich nicht um einen Rückfall im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB. In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Vollzugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Dieser Umstand liegt ohne Weiteres vor. Dem Beru- fungsbeklagten ist eine minimale Probezeit von zwei Jahren zu gewähren.

E. 13 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 13.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 2 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Als Auslagen gelten u.a. die Kosten für Gutachten (Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO).

E. 13.2 Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenser- ledigung (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 2 Abs. 1 PKoG [Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden/Prozesskostengesetz; NG 261.2]). Der Gebühren- rahmen der Staatsanwaltschaft für Verfahren mit Untersuchungshandlungen beträgt Fr. 200.-

- bis Fr. 10‘000.-- (Art. 9 Ziff. 2 PKoG). Der Rahmen der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr liegt zwischen Fr. 300.-- bis Fr. 7‘000.--.

E. 13.3 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 9‘073.55 (Gebühr Staatsanwalt inkl. Auslagen Fr. 5‘073.55; Gerichtsgebühr 4‘000.--) gehen ausgangsgemäss vollumfänglich zu Lasten des Berufungsbeklagten.

30 │ 32

E. 13.4 Die ordentliche Gerichtsgebühr mit vollständiger Ausfertigung des Urteils wird im Rechtsmit- telverfahren auf Fr. 6‘000.-- festgesetzt und ist vom unterliegenden Berufungsbeklagten zu tragen.

31 │ 32 Rechtsspruch:

Dispositiv
  1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 12. Dezember 2013 wird gutgeheis- sen und das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, vom
  2. September 2013 (SE 13 39), aufgehoben.
  3. A.__ wird der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig befunden.
  4. A.__ wird zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 135.-- verurteilt.
  5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festge- setzt.
  6. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 9‘073.55 werden bestätigt und dem Berufungsbeklagten auferlegt.
  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6‘000.-- gehen vollumfänglich zu Lasten des Berufungsbeklagten. Dieser wird angewiesen, den Betrag von Fr. 6‘000.-- innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids an die Gerichtskasse Nidwalden zu überweisen.
  8. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.
  9. [Zustellung]. 32 │ 32 Stans, 3. Februar 2016 OBERGERICHT NIDWALDEN Strafabteilung Der Vorsitzende Albert Müller Die Gerichtsschreiberin Barbara Brodmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

GERICHTE OBERGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch SA 15 10 Entscheid vom 3. Februar 2016 Strafabteilung Besetzung Obergerichtspräsident Albert Müller, Vorsitz, Oberrichter Christian Hochuli, Oberrichter Franz Odermatt, Gerichtsschreiberin Barbara Brodmann. Verfahrensbeteiligte Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Anklagebehörde/Berufungsklägerin, gegen A.__, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Britschgi, Durrer Britschgi Advokatur Notariat, Dorfplatz 6, Postfach 335, 6371 Stans, Beschuldigter/Berufungsbeklagter. Gegenstand Fahrlässige Tötung Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, vom 27. September 2013 (SE 13 39); Urteil des Obergerichts Nidwalden, Strafabteilung, vom 9. Ap- ril 2014 (SA 13 24); Neubeurteilung nach Rückweisung durch das Bundesge- richt (6B_1122/2014 vom 29. Juni 2015).

2 │ 32 I. Prozessgeschichte: A. Mit Urteil vom 27. September 2013 (SE 13 39) sprach das Kantonsgericht Nidwalden, Straf- abteilung/Einzelgericht, A.__ von der Anklage der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB frei und legte fest, dass die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates gehen. B. Anlässlich der mündlichen Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils meldete die Staatsanwalt- schaft Berufung an. Das begründete Urteil wurde den Parteien am 2. Dezember 2013 zuge- stellt. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 reichte die Staatsanwaltschaft fristgerecht ihre Be- rufungserklärung ein mit den Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom

27. September 2013 sei vollumfänglich aufzuheben, A.__ sei wegen fahrlässiger Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig zu sprechen und in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 47 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 135.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen, unter Kostenfolge zu Lasten von A.__. C. Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2013 wurde dem berufungsbeklagten A.__ Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung der Staatsanwaltschaft zu beantragen. Der Berufungsbeklagte liess sich nicht vernehmen. D. Am 3. April 2014 fand für die Verfahren SA 13 24 (Beschuldigter: A.__) und SA 13 25 (Be- schuldigter: B.__) gemeinsam, die Berufungsverhandlung vor der Strafabteilung des Oberge- richts Nidwalden statt. Mit Urteil vom 9. April 2014 wurde A.__ der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 135.-- verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. B.__ wurde mit Urteil vom 9. April 2014 (SA 13 25) vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei- gesprochen.

3 │ 32 E. Gegen dieses Urteil erhob A.__ am 19. November 2014 Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht. Er liess vor Bundesgericht beantragen, es seien die Disposi- tivziffern 1. bis 6. des Urteils des Obergerichts Nidwalden vom 9. April 2014 aufzuheben und er sei vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter sei die Beschwerde in Strafsachen gutzuheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 9. April 2014 sei unter Aufhebung der Ziffern

1. bis 6. zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. F. Mit Urteil 6B_112/2014 vom 29. Juni 2015 hat das Bundesgericht die Beschwerde gutgeheis- sen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vo- rinstanz zurückgewiesen. G. Mit Eingabe vom 24. Juli 2015 liess A.__, unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung, die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verlangen. H. Am 9. November 2015 wurde auf den 26. November 2015 zur zweiten Berufungsverhandlung vorgeladen. Gleichzeitig wurden die in der Hauptverhandlung zu erhebenden Beweise be- stimmt (Art. 331 Abs. 1 StPO): Beizug der vom WSL Institut für Schnee- und Lawinenforschung SLF herausgegebenen Dokumente «Nationales Lawinenbulletin Nr. 89 für Mittwoch, 22. Februar 2012» und «Nationales Lawinenbulletin Nr. 90 für Donnerstag, 23. Februar 2012», das «Regionale Lawinenbulletin für die Zentralschweiz für Mittwoch, 22. Februar 2012» und das «Regionale Lawinenbulletin für die Zentralschweiz für Donnerstag, 23. Februar 2012» sowie die Vorladung und Befragung des Lawinenexperten Ste- phan Harvey vom WSL Institut für Schnee- und Lawinenforschung SLF. I. Mit Eingabe vom 16. November 2015 liess A.__ - unter Hinweis auf Art. 331 Abs. 2 StPO - den (Beweis-)Antrag stellen, es seien die vier Urkunden: WSL Bericht «Schnee und Lawinen in den Schwei- zer Alpen, Hydrologisches Jahr 2011/2012» (Bbkl.Bel. 1); die Beurteilung der Lawinensituation durch Herrn Werner Hurschler vom 16. Januar 2014, Fachmann im Pisten- und Rettungsdienst und Lawinenbeobachter SLF

4 │ 32 (Bbkl.Bel. 2), die korrekte Definition des SLF «Mässige Lawinengefahr Stufe 2» (Bbkl.Bel. 3) und die Inter- pretationshilfe «Nasse Lawinen (im Tagesverlauf)» zu den Akten zu nehmen (Bbkl.Bel. 4). J. Mit Schreiben vom 19. November 2015 erklärte die Verfahrensleitung die berufungsbeklagti- sche Reklamation vom 16. November 2015 als berechtigt. Die im Doppel aufgelegten Urkun- den würden vorläufig zu den Strafakten genommen; der Antrag müsse an der Hauptverhand- lung nicht mehr gestellt werden. Die Staatsanwaltschaft werde anlässlich der Hauptverhand- lung Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und sei mit dem beschriebenen Verfahrensvor- gehen einverstanden. K. Zur zweiten Berufungsverhandlung vom 26. November 2015 erschienen A.__ mit seinem Ver- teidiger Rechtsanwalt Dr. iur. André Britschgi, die Strafanklagebehörde, vertreten durch Staatsanwalt Alexandre Vonwil, sowie der zur Befragung vorgeladene Lawinenexperte Ste- phan Harvey. Zunächst nahm die Staatsanwaltschaft Stellung zu den schriftlichen Beweisan- trägen (vgl. Buchstabe I) der Verteidigung. Sodann wurde der Experte zur Sache befragt (vgl. Experten-Befragungsprotokoll vom 26. November 2015). Hernach erhielten die Parteien Ge- legenheit Beweisanträge zu stellen. Dem Beweisantrag des Berufungsbeklagten folgend be- schloss die Strafabteilung B.__ vorzuladen und zu befragen. Im Übrigen erklärten sich die Parteien mit einer schriftlichen Beurteilung ihrer Beweisanträge einverstanden (vgl. nachfol- gend Erwägung 3). In der Folge wurde die Berufungsverhandlung unterbrochen (vgl. Verhand- lungsprotokoll vom 26. November 2015). L. Am 16. Dezember 2015 wurde auf den 21. Januar 2016 zur Fortsetzung des Verfahrens zur zweiten Berufungsverhandlung vorgeladen. Gleichzeitig verfügte die Verfahrensleitung, dass B.__ nicht als Zeuge, sondern als Auskunftsperson zu befragen sei. Anlässlich der Berufungs- verhandlung vom 21. Januar 2016 wurde zunächst das Beweisverfahren fortgeführt und B.__ als Auskunftsperson zur Sache befragt (Befragungsprotokoll B.__ vom 21. Januar 2016). Her- nach begründeten die Parteien ihre Anträge. Auf die Argumente der Parteien ist in den nach- stehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138

5 │ 32 I 232 E. 5.1 und BGE 133 I 270 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteile Bundesgericht 6B_484/2013 vom 3. März 2014 E. 3.2, 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2 und 6B_678/2009 vom

3. November 2009 E. 5.2). Erwägungen:

1. Formelles Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit in jenes Stadium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des angefochtenen Entscheids befunden hat. Die kantonale Instanz ist in ihrem neuen Entscheid an die rechtliche Begründung des Bundesge- richts gebunden (Art. 107 Abs. 2 BGG [SR 173.110]; SCHMID NIKLAUS, Handbuch des Schwei- zerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 1712 f. mit Hinweisen). Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundesrecht (BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.1, 6B_562/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 1.1). Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 mit Hinweisen). Es ist auf die materielle Tragweite des bundesge- richtlichen Urteils abzustellen und folglich danach zu fragen, ob damit der kantonale Entscheid insgesamt oder nur teilweise aufgehoben wurde Die kantonale Instanz kann sich bei der neuen . Entscheidung somit auf das beschränken, was sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Es soll nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt werden, sondern nur soweit dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. In den Grenzen des Verbots der reformatio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht an- gefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (Urteile des Bundesgerichts 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2, 6B_562/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 1.2).

6 │ 32 2. Wie bereits erwähnt, wird der Streit in jenes Stadium vor der kantonalen Instanz zurückver- setzt, in dem er sich vor Erlass des angefochtenen Entscheids befunden hat. Die Berufungs- klägerin hat die Berufung nicht beschränkt. Deshalb ist grundsätzlich das erstinstanzliche Ur- teil gesamthaft Gegenstand des Berufungsverfahrens.

3. Beweisanträge 3.1 Im Sinne einer einleitenden Bemerkung ist auf den in Art. 10 Abs. 2 StPO gesetzlich veranker- ten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hinzuweisen. Danach würdigt das Gericht die Be- weise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Weder die Anzahl noch die Art der Beweismittel ist massgebend, sondern alleine deren Stichhaltigkeit. Es besteht keine Rangfolge der Beweise (WOHLERS WOLFGANG, in: DONATSCH AN- DREAS/HANSJAKOB THOMAS/LIEBER VIKTOR [Hrsg.], StPO-Kommentar, 2. Auflage 2014, N 25 zu Art. 10 StPO). 3.2 Grundsätzlich beruht das Rechtsmittelverfahren auf Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmit- telinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Drängen sich aus dem weiteren Verfahrensablauf noch zu- sätzliche Beweisabnahmen auf, sind diese indes zulässig (SCHMID NIKLAUS, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage 2013, N 13 zu Art. 399 StPO). 3.3 Im Rahmen des zweiten Berufungsverfahrens beantragte die Berufungsklägerin, die Interpre- tationshilfe «Lawinenbulletin und weitere Produkte» zu den Akten zu nehmen. Die Verteidi- gung erhob keine Einwände. Der Antrag wird gutgeheissen und die entsprechende Urkunde zu den Akten genommen.

7 │ 32 3.4 Dem Beweisantrag des Berufungsbeklagten, die vier Urkunden: den WSL Bericht «Schnee und Lawinen in den Schweizer Alpen, Hydrologisches Jahr 2011/2012» (Bbkl.Bel. 1); die Be- urteilung der Lawinensituation durch Herrn Werner Hurschler vom 16. Januar 2014, Fachmann im Pisten- und Rettungsdienst und Lawinenbeobachter SLF (Bbkl.Bel. 2), die korrekte Defini- tion des SLF «Mässige Lawinengefahr Stufe 2» (Bbkl.Bel. 3) und die Interpretationshilfe «Nasse Lawinen (im Tagesverlauf)» (Bbkl.Bel. 4) zu den Akten zu nehmen, ist betreffend die Urkunden Bbkl.Bel. 1, 3 und 4 zu entsprechen. Der Kurzbericht von Werner Hurschler vom 16. Januar 2014 (Bbkl.Bel. 2) befasst sich mit der generellen Lawinensituation im Winter 2011/2012 ohne Bezugnahme auf die konkrete Situa- tion am Stanserhorn. Mit dem WSL Bericht «Schnee und Lawinen in den Schweizer Alpen, Hydrologisches Jahr 2011/2012» und dem Gutachten des Eidgenössischen Instituts für Schnee- und Lawinenforschung SLF in Davos vom 24. Januar 2013 (nachfolgend: SLF-Gut- achten) sowie den Aussagen des Gutachters anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung liegen bereits umfassende Berichte und Einschätzungen zum Lawinenwinter 2011/2012 vor. Der Bericht von Werner Hurschler liefert diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse, sodass der Beweisantrag betreffend den Kurzbericht Hurschler abgewiesen wird.

4. Sachverhalt Die __ AG realisierte als Bauherrin in der Zeit von Mai 2011 bis Juni 2012 die «__». Die C.__ besorgte im Winter 2011/2012 für die Bauherrin unter anderem die Schneeräumungsarbeiten am Stanserhorn. Der Berufungsbeklagte ist bei der __ AG als Sicherheitsverantwortlicher tätig. Er war während den Bauarbeiten für die ständige Beurteilung der Lawinensituation der Forst- strasse Bluematt verantwortlich und kontrollierte die Lawinensituation regelmässig. In den Ta- gen vor dem 24. Februar 2012 stellte er anhand des Schneedeckenaufbaus im Bereich der Unglücksstelle, aufgrund der lokalen Gegebenheiten (tiefe Höhenlage, steiler Hang mit Wald- lichtungen, geeignete Gräben für Lawinenzüge) sowie des aktuellen Lawinenbulletins fest, dass im Falle eines Temperaturanstiegs die Lawinengefahr im Bereich der Forststrasse Blue- matt stark ansteigen würde. Diese Erkenntnisse veranlassten A.__ am Montag, 20. Februar 2012, den ihn beratenden Bergführer D.__ zu kontaktieren, um mit ihm die Vor- und Nachteile einer Lawinensprengung zu diskutieren. Am Mittwoch, 22. Februar 2012, teilte der Bergführer A.__ mit, dass im Falle steigender Temperaturen eine Lawinensprengung erst gegen Ende der Woche vorgenommen werden sollte. Überdies empfahl er dem Berufungsbeklagten die Zufahrtstrasse zur Bluematt zu sperren. In der Folge versandte der Berufungsbeklagte am

8 │ 32 Abend des 23. Februar 2012 um 21:07 Uhr eine E-Mail, welche sich an die «Werten Beteiligten am __-Bau» richtete. Er teilte den Adressaten mit, dass die Lawinengefahr mit der Erwärmung vom 23. Februar 2012 an der Nordseite des Stanserhorns markant angestiegen sei und be- schrieb exakt die Ursachen möglicher Gleitschneelawinen. Er ordnete (in Fettschrift) per sofort und bis auf Weiteres die Sperrung der Forststrasse «vom Chäscherzug aufwärts bis zur Blue- matt» an. Die E-Mailadressen kopierte er aus dem Verteiler eines früheren Bausitzungsproto- kolls, weshalb B.__, Betriebsförster und -leiter der C.__, nicht auf der Empfängerliste figurierte und infolgedessen die E-Mail nicht erhielt. Weitere Schritte zur Signalisierung der Gefahr, wie beispielsweise eine markierte Strassensperrung vor Ort, veranlasste der Berufungsbeklagte nicht. Am 24. Februar 2012 wollten B.__, E.__ und F.__, die von einer Lawine verschüttete Forst- strasse Chälti/Bluematt öffnen. Während ihrer Arbeit auf der Forststrasse bzw. auf dem Lawi- nenkegel des Vortages löste sich um ca. 10:15 Uhr an der Nordflanke des Stanserhorns eine Gleitschneelawine, welche  F.__ erfasste und verschüttete.  F.__ wurde nach der Bergung mit der REGA ins Kantonsspital __ überführt, wo er um 12:15 Uhr an den Folgen des Lawi- nenniedergangs (Asphyxie, Unterkühlung) verstarb. Dem Berufungsbeklagten wird vorgewor- fen, er habe als Lawinensicherheitsverantwortlicher die gebotene Sorgfalt nicht walten lassen und damit fahrlässig den Tod von  F.__ verursacht.

5. Rechtliche Würdigung 5.1 Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 117 StGB [Schweizerisches Strafgesetzbuch; SR 311.0]). Fahr- lässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflicht- widriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Das sorg- faltswidrige Verhalten kann entweder die Gestalt der unbewussten Fahrlässigkeit - wenn der Täter die Gefahr der Tatbestandsverwirklichung nicht einmal bedenkt - oder der bewussten Fahrlässigkeit - wenn er die Gefahr zwar erkennt, sich jedoch über sie hinwegsetzt im Ver- trauen darauf, dass schon nichts geschehen werde - annehmen (NIGGLI MARCEL/MAEDER STE- FAN, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], BSK-StGB I, 3. Auflage 2013, N 85 zu Art. 12 StGB). Im ersten Fall bedenkt der Täter die Gefahr der Tatbestandsverwirklichung nicht. Bei der

9 │ 32 zweitgenannten Variante erkennt er sie zwar, setzt sich aber mehr oder weniger leichtfertig darüber hinweg. 5.2 Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung fordert im Weiteren, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen kön- nen und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den Gefah- rensatz, gestützt werden kann. Danach hat derjenige, welcher eine gefährliche Handlung aus- führt, alles Zumutbare dafür zu unternehmen, dass die Gefahr nicht zu einer Verletzung frem- der Rechtsgüter führt. Sodann begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit und ein Verhalten kann auch sorgfaltswidrig sein, wenn nicht gegen eine bestimmte Verhal- tensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteil Bundesgericht 6B_175/2009 vom 12. Juni 2009 E. 2.1). 5.3 Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahr- lässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Ge- schehensabläufe müssen für den Täter mindestens in seinen wesentlichen Zügen vorausseh- bar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter ex ante die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen können, gegebenenfalls unter Einbezug seines Spezialwis- sens. Ob dies der Fall ist, ist gemäss Bundesgericht gestützt auf den Massstab der Adäquanz zu prüfen. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Das Verhalten des Täters braucht daher nicht die einzige oder unmittelbare Ursache der Schädigung zu sein. Unerheblich ist auch, ob der Täter hätte beden- ken können und sollen, dass sich die Ereignisse gerade so abspielen würden, wie sie sich

10 │ 32 dann zugetragen haben (DONATSCH ET AL., StGB-Kommentar, 19. Auflage 2013, N 22 zu Art. 12 StGB). Die Voraussehbarkeit mangels Adäquanz des Kausalzusammenhangs wird nach dieser Praxis dann ausgeschlossen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mit- verschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfeh- ler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGE 131 IV 145 E. 5.1 f.; BGE 130 IV 7 E. 3.2; BGE 128 IV 49 E. 2b). Das Verhalten eines Geschädigten oder Dritten vermag im Normalfall den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Verhal- ten (bzw. Unterlassen) des Schädigers selbst dann nicht zu beseitigen, wenn das Verschulden des Geschädigten oder des Dritten dasjenige des Schädigers übersteigt (BGE 116 II 519 E. 4b). 5.4 Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt allerdings seine Voraussehbarkeit nicht. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und ge- prüft, ob die Handlung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenser- fahrung geeignet war, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder zu be- günstigen. Dies muss ex ante, d.h. vom Zeitpunkt des Handelns aus, entschieden werden. Der Erfolg ist dem Täter zuzurechnen, wenn dessen Verhalten mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete bzw. der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (sog. Kriterium der Relevanz der Sorgfaltspflichtwidrigkeit, vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, StGB-Pra- xiskommentar, 2. Auflage 2012, N 40 zu Art. 12 StGB; BGE 135 IV 56 E. 2.1 f; BGE 130 IV 7 E. 3.2). Am erforderlichen rechtserheblichen Kausalzusammenhang fehlt es, wenn die Folge so weit ausserhalb der normalen Lebenserfahrung liegt, dass sie nicht zu erwarten war bzw. wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGE 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 34 E. 2a je mit Hinweisen). Haben mehrere durch ihr unsorgfältiges Handeln zu der Gefahr beigetragen, auf die der Erfolg zurückgeht, so ist jeder Täter des Delikts, gleichgültig ob er die den Erfolg unmittelbar herbeiführende Handlung vorgenommen oder "nur" einen anderen zu

11 │ 32 deren Vornahme veranlasst, sie ermöglicht oder gefördert hat (Urteil Bundesgericht 6B_461/2012 vom 6. Mai 2013 E. 5.3). 5.5 Nach der Rechtsprechung kann ein fahrlässiges Erfolgsdelikt wie die fahrlässige Tötung auch durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11 StGB) verübt werden. Es handelt sich um ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt. Ein solches ist gegeben, wenn wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können (Tatmacht) und infolge seiner besonderen Rechtsstellung als Garant dazu auch verpflichtet war. Erst wenn feststeht, dass sich der Täter in einer derartigen Garantenstellung befand, lässt sich in einem weiteren Schritt ermitteln, welche Handlungen er aufgrund der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht im Einzelnen vorzuneh- men verpflichtet gewesen wäre (BGE 117 IV 130 E. 2a). Zwischen der Unterlassung und dem Erfolg besteht ein Kausalzusammenhang wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die blosse Mög- lichkeit des Nichteintretens des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Be- jahung dieses hypothetischen Kausalzusammenhangs nicht aus (BGE 121 IV 286 E. 3). Die Frage nach der hypothetischen Kausalität beim Unterlassungsdelikt gleicht derjenigen nach der Relevanz beim Fahrlässigkeitsdelikt und wird dieser nach der neueren Rechtsprechung gleichgesetzt (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N 40 zu Art. 12 StGB). Denn sowohl bei der hypothetischen Kausalität als auch bei der Vermeidbarkeit ist zu beurteilen, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre.

6. Garantenstellung Das Bundesgericht hat mit Urteil 6B_1122/2014 vom 29. Juni 2015 die Beschwerde in Straf- sachen des Berufungsklägers gegen das Urteil des Obergerichts Nidwalden vom 3. April 2014 abgewiesen, soweit er damit die kantonale Feststellung, es habe eine Garantenpflicht gegen- über den Mitarbeitern der C.__ bestanden, als unrichtig gerügt hatte. Die entsprechenden kan- tonalen Erwägungen hat das Bundesgericht nicht beanstandet und die Garantenstellung wurde im Rahmen der zweiten Berufungsverhandlung von keiner Seite erneut thematisiert. Insoweit wird diesbezüglich an den nachfolgend zitierten Erwägungen der Strafabteilung des Obergerichts Nidwalden festgehalten (Urteil des Obergerichts Nidwalden vom 3. April 2014 Erwägungen 6.2 ff.): «6.2

12 │ 32 Eine Garantenstellung kann sich gemäss Art. 11 Abs. 2 StGB aus Gesetz (lit. a), aus Vertrag (lit. b), aus der freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft (lit. c) oder aus der Schaffung einer Gefahr (lit. d) ergeben. Sie kommt insbesondere dem Täter zu, der kraft seiner besonderen Rechtsstellung ein Rechtsgut vor der drohenden Gefahr hätte schützen müssen. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 134 IV 255 E. 4.2.1; 120 IV 98 E. 2c, je mit Hinweisen). Rechtsprechung und Lehre unterscheiden zwischen Obhuts- und Überwa- chungspflichten. Während die Obhutsgarantenpflicht die Abwehr unbestimmter Gefahren von einem geschützten Rechtsgut beinhaltet, soll der Überwachungsgarant eine bestimmte Gefahrenquelle zum Schutze unbestimmt vieler Rechtsgüter (also ohne Rücksicht darauf, wer betroffen sein könnte) unter Kontrolle halten (BGE 113 V 68 E. 5a; Urteil Bundesgericht 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 2.3; Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N 7 zu Art. 11). 6.3 Dass im vorliegenden Fall weder eine Garantenstellung aus Gesetz noch aus freiwillig eingegangener Gefahrengemeinschaft begründet werden kann, hat bereits die Vorinstanz dargetan. Darauf wird voll- umfänglich verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die entsprechenden Ausführungen stehen denn auch nicht im Streit. Zu prüfen ist somit eine Garantenstellung gestützt auf die bei den Akten befindliche Dokumentation der Bauherrin mit dem Titel «Bauarbeiten Winter 2011/2012, Notfallkonzept Verhal- tensregeln, Version 1. Dezember 2011» (nachfolgend: Notfallkonzept; act. 3.63). 6.4 6.4.1 Der Berufungsbeklagte steht in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis zur __ AG und hat die Position des Technischen Leiters inne (act. 3.82). Im Winter 2011/2012 hatte die «__»-Baukommission dem Berufungsbeklagten, welcher sowohl über einen absolvierten Lawinen- und Lawinensprengkurs als auch über praktische Erfahrungen in diesem Bereich verfügt (act. 3.146 dep. 24, 25), die Verantwor- tung für die ständige Beurteilung der Lawinensituation im Bereich Kälti/Bluematt übertragen (vgl. Not- fallkonzept act. 3.75 dep. 7.1; sowie act. 3.22 dep. 29, act. 3.102 dep. 17; act. 3.146 dep. 23; act. 3.180 dep. 11). Als Lawinen-Sicherheitsverantwortlicher hatte er sich täglich über die Lawinensituation zu informieren, sich damit zu befassen und ein Journal zu führen (act. 3.75 dep. 7.1). Er konnte sich permanent mit dem Bergführer D.__ (act. 3.100 dep. 12) beraten und er wurde von einem Stellvertreter unterstützt (act. 3.75 dep. 7.1). Der Berufungsbeklagte hat die ihm übertragene Aufgabe (als Lawinen- verantwortlicher den Bereich Kälti/Bluematt zu überwachen und die Lawinensicherheit zu gewährleis- ten) effektiv übernommen und tatsächlich ausgeübt (act. 3.101 dep. 14, 16; act. 3.102 dep. 17; act. 3.104, act. 3.105, act. 3.144 dep. 7; act. 3.146 dep. 23; act. 3.148 dep. 39; act. 3.180 dep. 11; act. 3.182 dep. 19; act. 3.184 dep. 31): In dieser Funktion hat er im Bedarfsfall auch die im Eigentum der C.__ stehende Forststrasse gesperrt (act. 3.104 und 3.105). 6.4.2 Die C.__ ist Grossaktionärin der __-AG (act. 3.90 dep. 30; act. 3.145 dep. 14). Als solche war sie von Anfang an in das Neubauprojekt integriert (act. 3.145 dep. 14 f.). Der __ G.__, als __-mitglied für das Ressort «Baurecht» verantwortlich, ist auch Verwaltungsrat der __-AG und war Mitglied der «__»-Bau- kommission (act. 1.56, 1.58, act. 3.88 dep. 8). Die C.__, insbesondere der G.__ und der Betriebsleiter B.__, war ebenfalls im Besitze des Notfallkonzepts und hatte Kenntnis von dessen Inhalt (act. 3.128 dep. 41; act. 3.136 dep. 28; act. 3.137 dep. 34). B.__ orientierte sich gemäss eigenen Angaben denn auch an den darin festgehaltenen Verhaltensregeln und Einschätzungen betreffend Lawinengefahr (act. 3.128, dep. 41).

13 │ 32 Im Projekt-Adressverzeichnis der Bauherrin erscheint die C.__ einerseits als Verantwortliche für die Schneeräumung im Gebiet Chäszug/Kälti (Vertreter: B.__), andererseits als Spezialistin im Bereich Forst (Vertreter: B.__; act. 3.82 und 3.84). Die C.__ sollte - laut dem Bauleiter H.__- für ausserhalb des Werkvertrages anfallende Arbeiten im Rahmen ihrer Möglichkeiten beigezogen werden (act. 3.22 dep. 20). Sie unterstand laut dem Bauleiter H.__ - soweit es um die Bauarbeiten ging - auch ohne expliziten Vertrag der Bauleitung (act. 3.135 dep. 17 bzw. 18), welche ihr direkt Aufträge erteilte (act. 3.94 dep. 12; act. 3.145 dep. 16; act. 3.165 dep. 15). Dazu gehörten auch die im Rahmen der wöchentlichen Bausitzungen als notwendig erachteten, entgeltlichen Schneeräumungsarbeiten (act. 3.4 dep. 4; act. 3.5 dep. 7; act. 3.185 dep. 44, 45; act. 3.29 Ziff. 34.6). Überdies wurde die C.__ regelmässig kontaktiert, wenn es eine dringende Arbeit zu erledigen galt (act. 3.141 dep. 56). Die Mitarbeiter der C.__ nahmen somit eine Stellung analog den Mitarbeitern der werkvertraglich ge- bundenen Unternehmen ein, weshalb die Lawinensicherheitspflicht auch ihnen gegenüber Wirkung entfaltete. Der Berufungsbeklagte hat diese Pflicht gegenüber der C.__ auch effektiv wahrgenommen. Er selbst gab zu Protokoll, in seiner Funktion als Sicherheitsverantwortlicher u.a. den Betriebsleiter B.__ kontaktiert zu haben, um mit diesem die Situation zu besprechen und einzuschätzen (act. 3.144 dep. 7; act. 3.148 dep. 37). Sodann betonten sowohl der Bauleiter H.__ (act. 3.167 dep. 34) als auch der CEO der __ (act. 3.90 dep. 23) und der Berufungsbeklagte (act. 3.149 dep. 42 und 48; act. 3.96 dep. 21; act. 3.148 dep. 37), dass die fehlende Information von B.__ ein Versehen gewesen sei. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Berufungsbeklagte für die Überwachung und Beurtei- lung der Lawinensituation im Bereich des späteren Unfallortes verantwortlich war und er diesbezüglich eine Garantenstellung gegenüber sämtlichen ins Bauprojekt integrierten Arbeitern, auch denjenigen der C.__ hatte. Nachdem die Garantenstellung zu bejahen ist, sind nachfolgend die übrigen Tatbe- standsmerkmale der fahrlässigen Tötung zu prüfen, also die Sorgfaltspflichtverletzung sowie die Vor- hersehbarkeit und Vermeidbarkeit derselben.»

7. Sorgfaltspflicht Der Berufungsbeklagte war als Lawinensicherheitsverantwortlicher grundsätzlich verpflichtet, Gefahren möglichst zu vermeiden oder dann, wenn ein gefährlicher Zustand für Leib und Le- ben der am Berg arbeitenden Personen entsteht, alles Zumutbare zu tun, dass sich diese Gefahr nicht verwirklicht. Mit anderen Worten hatte der Berufungsbeklagte nicht nur die Pflicht, die Lawinensituation im Gebiet Kälti/Bluematt zu beobachten, sondern es war auch seine Auf- gabe, für die Betroffenen gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen zu treffen, mithin sicherzustellen, dass die in diesem Gebiet für das Bauprojekt tätigen Personen lawinensicher sind bzw. sich diese bei Lawinengefahr nicht im betreffenden Gebiet aufhalten. Dazu gehörte konsequenterweise auch eine proaktive Weitergabe der gewonnenen Erkenntnisse und der getroffenen Massnahmen, ansonsten seine Funktion als Lawinensicherheitsverantwortlicher kaum mehr als eine Alibiübung gewesen wäre (vgl. auch Urteil Bundesgericht 6B_1122/2014 vom 29. Juni 2015 E. 1.4.2). Eine genügende und den konkreten Umständen angepasste Be- nachrichtigung hätte vorliegend darin bestanden, mit allen Mitteln sicherzustellen, dass zur

14 │ 32 Lawinensicherheit erlassene Anordnungen von allen potentiell betroffenen Personen effektiv zur Kenntnis genommen werden. Der Berufungsbeklagte hätte dafür besorgt sein müssen, dass seine Informationsübermittlung nachhaltig ist. Dies hat er nicht getan (act. 3.148 dep. 41 f.). Angesichts der Wichtigkeit der Information, der vorgerückten Stunde und der Tatsache, dass die Kommunikation per E-Mail-Verkehr nicht die Regel war, hätte der Beschuldigte er- gänzende Kommunikationsschritte (Telefon, Signalisation) vornehmen oder sich zumindest versichern müssen, dass alle Betroffenen Kenntnis seiner Anweisung haben. Er hätte nicht blind darauf vertrauen dürfen, dass der aus einem anderen E-Mail kopierte Verteiler komplett ist, sondern im Gegenteil kontrollieren müssen, ob die kopierte Empfängerliste tatsächlich alle relevanten Personen umfasst. Zudem drängten sich angesichts der kurzfristig erlassenen An- ordnung sowie der Wichtigkeit und Dringlichkeit der Mitteilung weitere Kommunikationsschritte geradezu auf, um die rechtzeitige und sichere Kenntnisnahme durch die Adressaten sicherzu- stellen. Dies umso mehr, weil wichtige Informationen - wie erwähnt - weder ausschliesslich noch regelmässig auf elektronischem Weg übermittelt worden sind (act. 3.148 dep. 40; act. 3.183 dep. 24) und der Berufungsbeklagte sich nicht darauf verlassen konnte und durfte, dass die Empfänger seine Anordnung tatsächlich erhalten und vor ihrer (allfälligen) Arbeitsauf- nahme am nächsten Tag lesen würden (act. 3.149 dep. 44). Der Berufungsbeklagte wusste auch, dass B.__ seine E-Mails nicht konsequent vor Arbeitsbeginn abzurufen pflegte (act. 3.148 dep. 37; act. 182 dep. 21) und er konnte eine entsprechende (nur sporadische) E-Mail- bewirtschaftung der anderen Adressaten nicht ausschliessen. Auch der Bauleiter H.__, wel- cher kurz nach 7:00 Uhr des Unglückmorgens mit B.__ telefonierte, hatte zu diesem Zeitpunkt (noch) keine Kenntnis von der E-Mail des Berufungsbeklagten bzw. der angeordneten Sper- rung, weshalb er die Strassensperrung gegenüber B.__ nicht thematisierte (act. 3.171 dep. 60). Dass der Berufungsbeklagte sich der Relevanz einer wirksamen Übermittlung sogar be- wusst war, zeigt sich einerseits in der Tatsache, dass er den Projektleiter der __ AG, von der er sicher wusste, dass deren Equipe sich am besagten Tag ins Gefahrengebiet begeben wollte, frühmorgens telefonisch kontaktiert hat (act. 3.149 dep. 44) und andererseits darin, dass er nach Kenntnisnahme des Lawinenniedergangs sofort den Verteiler der am Vorabend versandten E-Mail verifizierte und «mit Schrecken» feststellte, dass er die Arbeiter der C.__ nicht bedient hatte (act. 3.96 dep.19; act. 3.148 dep. 37). Schliesslich muss sich der Beru- fungsbeklagte auch vorwerfen lassen, dass er, trotz der erkannten Gefahr, die Sperrung der Forststrasse nicht vor Ort klar markiert hat (oder durch seinen Stellvertreter hat signalisieren lassen) und so seiner Sicherungspflicht nicht nachgekommen ist, obwohl diverse Merkblätter (SLF/SUVA) eine unmissverständliche Kennzeichnung der Lawinengefahr deklarieren (SUVA- Checkliste Gebirgsbaustellen Ziff. 13; SUVA-Factsheet Arbeiten im Bereich von

15 │ 32 Naturgefahren; Jürg Schweizer in: Lawinen und Recht, Proceedings Internationales Seminar, Davos 2005, S. 170, Ziff. 2.2 [vgl. SLF-Gutachten act. 1.42]). Indem der Berufungsbeklagte im erwähnten Sinne untätig blieb, hat er die ihm als Lawinensicherheitsverantwortlichen oblie- genden Sorgfaltspflichten verletzt.

8. Vorhersehbarkeit 8.1 Die Annahme einer Pflichtwidrigkeit setzt voraus, dass der zu einem tatbestandsmässigen Er- folg führende Geschehensablauf angesichts der konkreten Umstände in seinen wesentlichen Zügen voraussehbar war. Bei Lawinenunfällen steht die Frage der Voraussehbarkeit der La- winengefahr respektive nach der Wahrscheinlichkeit eines Lawinenniedergangs im Vorder- grund. Diese Frage muss aus der Sicht des Verantwortlichen für Lawinensicherheit im Zeit- punkt vor dem Unfall beantwortet werden (BGE 138 IV 124 E. 4.4.1 mit Hinweis). Der Begriff Lawinengefahr beinhaltet die Eintretenswahrscheinlichkeit und das mögliche Ausmass von Lawinen in einer Region, wobei der genaue Auslösezeitpunkt und die eigentliche Lawinenan- rissflächen nicht genau bestimmt werden können (Interpretationshilfe des SLF zum Lawinen- bulletin, Ausgabe 2014 [nachfolgend: Interpretationshilfe], S. 14, Ziff. 8.1). Die in den Lawinen- bulletins publizierten Gefahrenstufen sind generelle Aussagen für eine Region. Einzelne Hänge können nicht anhand der publizierten Gefahrenstufen beurteilt werden, sondern sind genau zu analysieren. Das heisst, für die Beurteilung vor Ort müssen zusätzlich lokale Wetter-, Schnee- und Lawinenbeobachtungen, Schneedeckenuntersuchungen, Hangbeurteilungen vor Ort und individuelle Risikoüberlegungen erfolgen (Stephan Harvey, Experten-Befragungs- protokoll vom 26. November 2015, S. 3 und 6; Interpretationshilfe S. 13, Ziff. 7). 8.2 Der Unfallort befindet sich an der Nordflanke des Stanserhorns (Voralpen/zentraler Alpennord- hang [Interpretationshilfe S. 42 ff.]) auf einer Höhe von rund 1350 m.ü.M. (Hangneigung: 45° [act. 1.7]), rund 1 km östlich der Seilbahn, welche auf das Stanserhorn führt. Die ganze Nord- flanke ist sehr steil und zu einem grossen Teil waldig mit einigen Waldlichtungen. In Gratnähe ist das Gelände teilweise felsdurchsetzt. Es gibt mehrere Gräben, die sich als Lawinenzüge eignen. Der Unfall ereignete sich am sogenannten Grosslangzug (SFL Gutachten [act. 1.40, S. 4, Ziff. 4]).

16 │ 32 8.3 Bei der ex-ante Beurteilung der Lawinengefahr kommt zunächst den Lawinenbulletins des SLF eine wichtige Informationsfunktion zu. Das Nationale Lawinenbulletin Nr. 91 für Freitag,

24. Februar 2012 (Publikation: 23. Februar 2012, 17:00 Uhr [act. 1.14 f.]), hielt unter der Über- schrift «Anstieg der Lawinengefahr im Tagesverlauf», unter den Titeln «Allgemeines»/«Kurz- fristige Entwicklung», fest: «[…] Der Schneedeckenaufbau ist in den oberflächennahen Schichten vor allem im Unterwallis, am Alpennordhang und in Graubünden teilweise ungünstig. Die Auslösebereitschaft hat zwar ab- genommen, vereinzelt wurden aber immer noch Lawinen durch Personen ausgelöst. Die Gefahrenstellen sind meist schwer erkennbar. […] In der Nacht auf Freitag klart es auf. Tagsüber ist es meist sonnig. Die Nullgradgrenze steigt gegen 3200 m. […] Mit der Strahlung und Erwärmung werden die oberflächennahen Schichten im Tagesver- lauf zunehmend störanfällig.» Für den Alpennordhang; das Wallis; nördliches Tessin; Graubünden galt: «Mässige Lawinengefahr von trockenen Lawinen (Stufe 2). In allen Gebieten dieser Gefahrenstufe liegen die Gefahrenstellen an Steilhängen vor allem in den Expositionen Südwest über Nord bis Südost. In den Voralpen liegen sie oberhalb von etwa 1600 m. Am Alpennordhang ohne Voralpen, in Nord- und Mittelbünden liegen sie oberhalb von 1800 m. Hauptgefahr sind ältere, meist überschneite Triebschneeansammlungen der vergangenen Woche. Diese Gefahrenstellen sind schwer erkennbar. Lawinen können vereinzelt noch durch Einzelpersonen aus- gelöst werden […]». Für das ganze Gebiet der Schweizer Alpen: «Mit der Erwärmung und Sonnenein- strahlung steigt die Gefahr von feuchten und nassen Lawinen im Tagesverlauf markant an. Am Alpenhauptkamm und nördlich davon erreicht sie die Stufe 3, «Erheblich», in den übrigen Gebieten Stufe 2 «Mässig». Vor allem an Ost- Süd- und Westhängen unterhalb von rund 2400 m sind kleine, vereinzelt mittlere spontane Lawinen zu erwar- ten. Solche Lawinen können auch durch Einzelpersonen ausgelöst werden. […] Zudem sind unterhalb von rund 2400 m Gleitschneelawinen möglich. Diese können vereinzelt exponierte Teile von Verkehrswegen gefährden. Vorsicht unterhalb von Gleitschneerissen.» Das Regionale Lawinenbulletin für die Zentralschweiz (En- gelbergertal, Urner Alpen, Gotthardgebiet) vermeldete für Freitag, 24. Februar 2012 (Publika- tion: 24. Februar 2012, 7:43 Uhr [act. 1.17]), unter der Überschrift «Anstieg der Lawinengefahr im Tagesverlauf auf «Erheblich», Stufe 3»: «Mit der Erwärmung und Sonneneinstrahlung nimmt die Aus- lösebereitschaft von Lawinen im Tagesverlauf in allen Expositionen zu. Einzelpersonen können Lawinen auslösen. Unter rund 2400 m sind zunehmend spontane, feuchte Lawinen und Gleitschneelawinen möglich. Dies vor allem an stark besonnten Hängen. Dort sollten Touren und Variantenabfahrten frühzeitig beendet werden.» 8.4 «Mässige» Lawinengefahr (Stufe 2) bedeutet gemäss der Interpretationshilfe des SLF: «Die Schneedecke ist an einigen Orten, die im Lawinenbulletin im Allgemeinen durch Höhenlage, Exposition oder Ge- ländeform näher beschrieben sind, nur mässig verfestigt. [...] Bei Schwachschichten tief in der Schneedecke

17 │ 32 können besonders bei Zusatzbelastung an einigen Stellen mittelgrosse Lawinen ausgelöst werden […]. Wenn spontane Lawinen auftreten, dann vor allem in Form von nassen Lawinen. […] Für Verkehrswege und Siedlungen besteht kaum eine Gefährdung durch spontane Lawinen. […].» (Interpretationshilfe S. 19; Bbkl.Bel. 3). «Erhebliche» Lawinengefahr (Stufe 3) bedeutet gemäss Interpretationshilfe des SLF: Die Schneedecke ist an vielen Hängen nur mässig bis schwach verfestigt. Vor allem an den, im Lawinenbulletin er- wähnten Steilhängen der angegebenen Expositionen und Höhenlagen ist schon bei geringer Zusatzbelastung eine Auslösung möglich. Alarmzeichen sind typisch aber nicht immer vorhanden. Schneebrettlawinen können vereinzelt auch aus einer grösseren Distanz ausgelöst werden. Die Gefahr von spontanen Lawinenabgängen kann sehr un- terschiedlich sein: Bei schwachem Schneedeckenaufbau und geringen Schneehöhen muss nur fallweise mit Lawi- nen mittleren Ausmasses gerechnet werden. Wird die Stufe bei Neuschneesituationen oder in Verbindung mit der (tageszeitlich bedingten) Erwärmung prognostiziert, sind vereinzelt auch grosse Abgänge möglich. Sicherheits- massnahmen wie z.B. Sprengaktionen oder zeitlich befristetes Sperren (v.a. bei Erwärmung) exponierter Teile von Verkehrswegen und vor allem im Bereich der zu sichernden Schneesportabfahrten sind zu empfehlen. […] Steil- hänge der angegebenen Expositionen und Höhenlagen sollten nach Möglichkeit gemieden werden» (Interpre- tationshilfe S. 18/19, Bbkl.Bel. 3). 8.5 In der massgeblichen Zeit lag in der Unfallregion überdurchschnittlich viel Schnee, insbeson- dere unterhalb der Waldgrenze (act. 1.41). Der Berufungsbeklagte kontrollierte die Lawinensi- tuation an der Nordflanke des Stanserhorns täglich (act. 3.147 dep. 28). In der Woche vor dem Unfall stellte er fest, «dass es [Anm.: die Lawinensituation] nicht mehr gut ist» (act. 3.146 dep. 26). Während der Kalenderwoche 8/2012 (20.-24. Februar 2012) waren die C.__-smitarbeiter (F.__ und E.__) am Montag (20. Februar 2012) und Dienstag (21. Februar 2012) mit Schnee- räumungsarbeiten beschäftigt, um die Strasse in die Bluematt befahrbar zu machen. Am Mon- tag, 20. Februar 2012, fuhr der Berufungsbeklagte zu den beim «Chäszug» (der späteren Un- fallstelle) tätigen C.__-smitarbeiter, um ihnen eine Zange zu bringen (act. 3.94 dep. 17, act. 3147 dep. 32, act. 3.181 dep. 17). Bei dieser Gelegenheit begutachtete er den Schneede- ckenaufbau (act. 3.94 dep. 17, act. 3.14 dep. 32). An der Oberfläche stellte er etwa 8-10 cm Neuschnee, darunter eine ca. 50 cm Schicht gelblichen Schnees (Triebschnee), fest. Am Hang oberhalb der Strasse sei der Schneedeckenaufbau so gewesen, wie in der E-Mail vom

23. Februar 2012 beschrieben (act. 3.94 f. dep. 17; act. 3.147 dep. 32). Man sprach vor Ort darüber, wie gefährlich das bei einer Erwärmung werden könnte. Dies habe zu einer höheren Aufmerksamkeitsstufe geführt (act. 3.147 dep. 32). Am Montagabend kontaktierte der Beru- fungsbeklagte den ihm zur Seite gestellten Bergführer D.__ von der Alpinen Rettung Schweiz

18 │ 32 (ARS). Thema war die verschärfte Lawinensituation am Stanserhorn. Man sei sich einig ge- wesen - so D.__ -, dass sich die Lawinensituation aufgrund der steigenden Temperaturen ver- schärfen würde und man zog eine künstliche Auslösung der Lawinenzüge mittels Sprengung in Betracht (act. 3.95 dep. 17, act. 3.101 dep. 16, act. 3.147 dep. 32; act. 3.181 dep. 17). Der Bergführer notiert am Montag, 20. Februar 2012, (19.00 Uhr) in seinem Journal «Winterzugang Stanserhorn»: Kälteperiode geht zu Ende - Lawinengefahr - Zufahrtstrasse schliessen – Dring- lichkeit - Kontakt mit Noldi (act. 3.105). Am Mittwoch, 22. Februar 2012, traten der Berufungs- beklagte und D.__ erneut in Kontakt. D.__ teilte dem Berufungsbeklagten mit, dass er mit den Engelberger Sprengspezialisten gesprochen habe. Eine Sprengung anfangs Woche - so die Spezialisten - werde nicht viel nützen und bei steigenden Temperaturen sollten Sprengein- sätze eher Ende Woche stattfinden. Gleichzeitig riet D.__ dem Berufungsbeklagten die Zu- fahrtstrasse zur Bluematt zu sperren (act. 3.95; act. 3.101 dep. 16, act. 3.105, act. 3.181 dep. 17). Am Donnerstag, 23. Februar 2012, arbeitete der Berufungsbeklagte beim Kälti. Er wusste, dass eine Equipe der «__ Seilbahnen» an der Stütze 2 Arbeiten ausführte. Am späteren Nach- mittag erfuhr er vom Chefmonteur der __ AG, dass der Monteur I.__ mit dem «Manitou» Rich- tung Bluematt unterwegs war, um die Strasse von Schneerutschen zu räumen. Zu dieser Zeit hatte bereits eine starke Erwärmung eingesetzt (act. 3.95 dep. 17, act. 3.147 dep. 34). Als der Berufungsbeklagte um circa 17:00 Uhr vom Kälti talwärts fuhr, sah er einzelne Schneebretter am Buochserhorn. Am Stanserhorn seien auch schon vier bis fünf Züge runter gekommen. Er sei erschrocken (act. 3.95 dep. 17, act. 3.147 dep. 28, act. 3.181 dep. 17). Aufgrund dieser Beobachtungen kontaktierte der Berufungsbeklagte im Tal sofort I.__. Dieser bestätigte ihm den Abgang von oberflächlichem Schnee. Der Beschuldigte machte unverzüglich den Chef der bei der Stütze 2 arbeitenden Equipe auf die besonderen Umstände aufmerksam und bat um die nötige Vorsicht. Er beobachtete von zu Hause aus, dass der «Manitou» die Strasse beim grossen Langzug (dem späteren Unfallort [u.a. act. 3.4 dep. 6]) freischaufelte. Kurz nach 19:00 Uhr sah er Fahrzeuge talwärts fahren. Er habe daraufhin das Stanserhorn betrachtet - so der Berufungsbeklagte - und sich Gedanken hinsichtlich allfällig weiterer Lawinennieder- gängen gemacht, das Lawinenbulletin und Wettermodelle studiert. Aufgrund all dieser Infor- mationen sei er fest entschlossen gewesen, in eigener Kompetenz folgende E-Mail (act. 3.98) an die Benützer der Strasse von Chäscherzug zur Bluematt zu schreiben (act. 3.95 dep. 17, act. 3.147 dep. 32 und 34; act. 3.181 dep. 17). In der Folge versandte der Berufungsbeklagte am Abend des 23. Februar 2012 um 21:07 Uhr eine E-Mail, welche sich an die «Werten Beteilig- ten am CabriO-Bau» richtete: «Mit der Erwärmung von heute Donnerstag den 23. Feb. 2012 ist die Lawinengefahr an der Nordseite des Stans- erhorns markant angestiegen. Da im Herbst der Boden nicht gefrieren konnte und dann nach dem ersten Schneefall

19 │ 32 Regen bis in grosse Höhen fiel, bildete sich ein denkbar schlechter Schneedeckenaufbau. Zwischen 40 cm bis 50 cm über Boden befinden sich eine Eislamelle (ca. 8 mm). Auf dieser Lamelle gleitet jetzt der darüber liegende Schnee (bis zu 1 m) wegen der Erwärmung ab. Damit ist die Situation nicht vollkommen entschärft. Sobald sich die Schneedecke weiter erwärmt, können Schneebretter bis auf Grund losbrechen. Aus diesem Grund darf die Strasse vom Chäscherzug aufwärts bis zur Bluematt ab sofort (23. Feb. 2012) bis auf weiteres nicht mehr befahren werden. Wir werden die Lage beobachten, aus Erfahrung kann diese Situation zu dieser Jahreszeit länger andauern, bis alle Lawinenzüge entleert sind.» Die E-Mailadressen kopierte er aus dem Verteiler eines früheren Bausitzungsprotokolls, wes- halb B.__, Betriebsleiter und Betriebsförster der C.__, nicht auf der Empfängerliste figurierte und infolgedessen das E-Mail nicht erhielt (act. 3.96 dep. 17, act. 3.147 dep. 32). 8.6 Stephan Harvey vom WSL-Institut für Schnee- und Lawinenforschung beurteilte die Unfall- stelle am 25. Februar 2012. In seinem Gutachten vom 24. Januar 2013 hielt er fest, dass es sich bei der Unfalllawine mit grösster Wahrscheinlichkeit um eine Gleitschneelawine gehandelt hat. Erhöhte Gleitschneeaktivitäten würden oft nach markanten Neuschneefällen und/oder bei hohen Temperaturen auftreten (act. 1.39, Ziff. 2). Die Lawinensituation sei am Unfalltag für Schneebrettlawinen weniger heikel gewesen als am Vortag. Es habe aber vor allem im Tages- verlauf vermehrt mit Gleit- und Nassschneelawinen gerechnet werden müssen. Die Gefahr von Gleitschneelawinen sei aber trotz der günstigen nächtlichen Abkühlung kaum zurückge- gangen. Am Unfallhang dürfte am Morgen eine mindestens «mässige» bis «erhebliche» und ab Mittag eine «erhebliche» Lawinengefahr geherrscht haben. Es sei dort vor allem die Gefahr von Gleit- und Nassschneelawinen zu beachten gewesen (act. 1.41). Anlässlich der Befragung im Rahmen der zweiten Berufungsverhandlung meinte der Experte Stephan Harvey, dass auf den letzten Schneefall vom 20. Februar 2012 zwei sonnige Tage folgten. Die Formulierung «Tagesverlauf» sei dehnbar; man müsse die Entwicklung beurteilen. Die Lufttemperaturen seien am 23./24. Februar 2012 stetig gestiegen und hätten den «Peak» am Nachmittag des 24. Februar 2012 erreicht. Die Gefahrenstufe sei eine generelle Aussage für eine Region. Anhand der publizierten Gefahrenstufe könnten einzelne Hänge nicht beurteilt werden; man müsse die Stelle genau analysieren. Die Formulierung «Anstieg der Lawinenge- fahr im Tagesverlauf» im Lawinenbulletin vom 24. Februar 2012 bedeute - angesichts der La- winenabgänge am Vortag bei einer gemeldeten Lawinengefahr Stufe 2, «Mässig» -, dass man bereits im Verlauf des Morgens mit Lawinenabgängen rechnen musste. Trotz der Abkühlung

20 │ 32 in der zweiten Nachthälfte seien die Temperaturen hoch gewesen, rund 2°C auf 2100 m. Wenn man dies herunterskaliere auf die Höhe des Anrissgebietes ergebe dies eine Lufttemperatur von 7°C. Bei klarem Himmel könne sich der Schnee abkühlen, aber bei rund 7°C nicht enorm und er erwärme sich im Tagesverlauf auch sehr schnell wieder. Diese meteorologische Situa- tion, kombiniert mit der Situation vom Vortag, lasse Lawinen nicht ausschliessen (Experten- Befragungsprotokoll vom 26. November 2015, S. 3 und 4). Gleitschneelawinen könnten bei jeder Gefahrenstufe niedergehen. Die im Lawinenbulletin publizierte Gefahrenstufe müsse alle Lawinen abdecken. Die Stufe 2 «Mässig» im Lawinenbulletin Nr. 91, gültig für den 24. Februar 2012, betreffe die ganze Region bis zum Titlis. Im Text über die Lawinengefahr richte sich der Fokus eher auf die trockenen Lawinen; Gleit- und Nassschneelawinen würden nicht themati- siert. Unten im Bulletin werde aber darauf hingewiesen, dass die Lawinengefahr mit der Er- wärmung und Sonneneinstrahlung markant ansteigen werde und unterhalb von 2400 m Gleit- schneelawinen möglich seien (Experten-Befragungsprotokoll vom 26. November 2015, S. 6). 9. 9.1 Der Berufungsbeklagte bestreitet die Vorhersehbarkeit der Lawine. Er macht im Wesentlichen geltend, die Lawinensituation für diesen Tag wie das Bulletin des SLF beurteilt zu haben. Dem- entsprechend sei die Lawinensituation am Morgen des Unfalltages unproblematisch gewesen und habe sich erst im Verlaufe des Tages erhöht. Er sei somit frühestens ab Mittag zur Sper- rung der Strasse verpflichtet gewesen. Die Sperrung sei alleine aus arbeitstechnischen Über- legungen und nicht aus der Einschätzung einer entsprechenden Gefahr erfolgt. Es habe kei- nen Sinn gemacht, die Unternehmen am Morgen den Weg zu den Masten und am Mittag bereits wieder den Rückweg antreten zu lassen. Gemäss den Vorgaben im Notfallkonzept habe keine Pflicht und Notwendigkeit zur Sperrung der Strasse bestanden. Die Bauherrschaft hat ein Notfallkonzept erstellt (act. 3.63 ff.) und dort in Kapitel 7. «Erschlies- sung der Stützenstandorte» unter dem Titel 7.1 «Allgemeine Bemerkungen» u.a. festgehalten, das Stanserhorn mit seinen steil abfallenden Flanken müsse als sehr heikel angesehen wer- den. Sämtliche Abstiege würden Hänge queren, die alle Voraussetzungen erfüllten, bei denen mit genügend Schnee und Zusatzbelastung eine Lawine resp. ein Schneebrett ausgelöst wer- den könne. Lawinengefahr bedeute Lebensgefahr. Ab Lawinengefahr Stufe 3 «Erheblich» sei ein Lawinenspezialist beizuziehen. Die Verantwortlichen für die Beurteilung der Lawinensitua- tion im Gebiet Kälti/Bluematt, A.__ (und Stellvertreter) hätten sich täglich zu informieren und ein Journal zu führen. Unter dem Titel 7.3 «Erschliessung Stütze 2» wurde festgehalten, dass

21 │ 32 die Zufahrtsstrasse zur Alp Bluematt mehrmals Lawinenzüge kreuzt. Bis Gefahrenstufe 2 sei keine Gefährdung durch Lawinen zu erwarten. Bei Gefahrenstufe 3 müsse die Situation durch den Lawinenexperten beurteilt werden. Laut Gutachten vom 24. Januar 2013 lehnen sich die Lawinenbeurteilung und Empfehlungen im Notfallkonzept stark an die im Lawinenbulletin des SLF prognostizierte regionale Gefahren- stufe an. Es werde aber zu wenig auf die lokalen Gegebenheiten, wie bspw. tiefe Höhenlage mit allfälliger Nassschnee- und Gleitschneeproblematik hingewiesen. Die pauschale Aussage in Kapitel 7.3 (bis Gefahrenstufe 2 sei keine Gefährdung durch Lawinen zu erwarten) sei zu abschliessend. Dass die Einschätzung in Anwesenheit von Bergfachleuten am Berg stattfand vermöge daran nichts zu ändern (act.1.44; Experten-Befragungsprotokoll vom 26. November 2015, S. 7). Es ist denn auch so, dass im Rahmen des vor Erstellung des Notfallkonzepts mit Fachpersonen durchgeführten Augenscheins die Winterzugänglichkeit der Arbeitsplätze und Abstiegsmöglichkeiten der Mannschaft bei schlechtem Wetter abgeklärt wurde (Plädoyer vom

3. April 2014, S. 19). Die Abstiegsroute führte gemäss Notfallkonzept auf dem Wanderweg vom Stanserhorn via Blatti und Leiteren zur Kapelle Wiesenberg und nicht über die Zufahrts- strasse Chalcherli-Bluematt (act. 3.67). Auch bei dem im Rahmen des Plangenehmigungsver- fahrens erstellten Lawinengutachten des SLF waren die Zufahrten zu den Masten offensicht- lich nicht einbezogen worden (__, Befragungsprotokoll vom 25. Februar 2012; act. 3.90 dep. 27). Der Berufungsbeklagte war sich der problematischen Faktoren bewusst. Anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Befragung vom 17. April 2013 gab er (auf Vorhalt der gutachterlichen Fest- stellung) zu Protokoll, «[…] wir haben die Lage anders beurteilt. Das machten wir täglich. Uns war ganz klar, dass die Südseite des Stanserhorns sich anders verhält als die Nordseite. Auch die Temperaturen sind zu berücksichtigen. Wir haben uns nicht nur auf dieses Konzept ge- stützt. Wir haben immer zusätzlich die tatsächlichen Faktoren berücksichtigt» (act. 3.180 f.; dep. 14). Der Berufungsbeklagte hat und durfte sich auch nicht bloss auf das Notfallkonzept verlassen. Massgebend sind denn auch seine individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse. Er hat die Lawinensituation und die Wettersituation täglich beobachtet (act. 3.146 dep. 26; act. 3.147 dep. 28), sich mit den Arbeitern vor Ort ausgetauscht (act. 3.146 dep. 26), den lawinen- spezialisierten Bergführer D.__ konsultiert (act. 3.146 dep. 26) und Schneeprofile erstellt (act. 3.147 dep. 32). Dies war auch in den Tagen vor dem Lawinenniedergang der Fall und hatte zur Folge, dass der Berufungsbeklagte die Gefahr eines (erneuten) Lawinenniedergangs er- kannte und handelte. Bereits am Mittwoch, 22. Februar 2012, hatte ihm der zur Seite gestellte Bergführer D.__ angesichts der lokalen Situation angeraten, die Strasse zu sperren (act. 3.101

22 │ 32 dep. 16). Eine Empfehlung, die der Berufungsbeklagte am Donnerstag noch ignorierte. Dass der Berufungsbeklagte die ganztägige Strassensperrung angeblich aus rein arbeitstechni- schen bzw. betriebswirtschaftlichen Überlegungen veranlasst haben will, vermag nicht zu überzeugen. Diese erstmals im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (als Be- schuldigter) vom 17. April 2013 vorgebrachte Erklärung (act. 3.187 dep. 56) findet in den er- eignisnahen Befragungen (als Auskunftsperson) nicht andeutungsweise ein Korrelat. Vielmehr ist diesen Befragungsprotokollen (act. 3.92 ff. und 3.143 ff.) sowie der am Vorabend des Un- glücks verschickten E-Mail zu entnehmen, dass der Berufungsbeklagte die «markant ange- stiegene» Lawinengefahr und den «denkbar schlechten Schneedeckenaufbau» erkannte und deshalb sofort und bis auf weiteres die Strassensperrung anordnete. Es gilt zu bedenken, dass der Berufungsbeklagte - als direkt in das Strafverfahren Involvierter und an seinem Ausgang naturgemäss am meisten Interessierter - versucht sein könnte, sich durch seine Aussagen in einem möglichst günstigen Licht erscheinen zu lassen. Sodann ist die Erinnerung umso bes- ser, je kürzer ein Ereignis zurückliegt, was gerichtsnotorisch ist. Entsprechend ist dieses Vor- bringen mit Zurückhaltung zu würdigen. Es ist denn auch wenig glaubhaft, dass der zweifellos pflichtbewusste Angestellte der __ AG bei der Ausübung seiner Aufgabe als Lawinensicher- heitsverantwortlicher die betriebswirtschaftlichen Interessen der mit dem Bahnbau beauftrag- ten Firmen beachtet haben will, zumal er um den Rückstand bzw. den zeitlichen Verzug der Seilbahntechnikmontage und die daraus resultierenden Folgen für die terminierte Eröffnung der neuen Bahn wusste (act. 3.57). 9.2 Nicht gefolgt werden kann sodann der Behauptung, die Lawine sei nicht vorhersehbar gewe- sen, weil sie auf der falschen Höhe (1600 m), zum falschen Zeitpunkt (10:00 Uhr) und am falschen Hang (Nordhang) abgegangen sei. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beru- fungsbeklagten befassen sich bloss mit dem Inhalt des nationalen Lawinenbulletins für den Unfalltag. Die Prognose des regionalen Lawinenbulletins bleibt unberücksichtigt. Dieses hatte klar festgehalten, dass die Auslösebereitschaft von Lawinen im Tagesverlauf in allen Exposi- tionen zunehme und unter 2400 m zunehmend spontane, feuchte Lawinen und Gleitschneela- winen möglich seien. Ferner haben sowohl das nationale als auch das regionale Lawinenbul- letin die Lawinengefahr an Steilhängen betont. Effektiv ist die Unfalllawine, eine Gleitschneela- wine, zwischen 10:00 Uhr und 10:20 Uhr, spontan an der Nordflanke des Stanserhorns an einem Steilhang auf einer Höhe von 1260 m bei sehr warmen Temperaturen abgegangen.

23 │ 32 9.3 Der Berufungsbeklagte stellt sich sodann auf den Standpunkt, die am Stanser- und Buochser- horn festgestellten Lawinenniedergänge und der angekündigte Temperaturanstieg hätten keine erhöhte Lawinengefahr indiziert. B.__ und E.__ hätten übereinstimmend festgehalten, sie hätten beim Hinauffahren lediglich eine Lawine festgestellt. Im Gutachten des SLF werde denn auch explizit festgehalten, dass die meisten Gleitschneelawinen in der Nacht vom 24. auf den 25. Februar 2012 niedergingen. Der Berufungsbeklagte habe also aufgrund einzelner Schneebretter am Vortag des Unglücks nicht auf eine erhöhte Gleitschneelawinentätigkeit am Unfallmorgen schliessen müssen. Der Berufungsbeklagte übersieht bei seiner Argumentation diverse Aspekte. Ob und wie viele Lawinen die Mitarbeiter der C.__ beim Hinauffahren am Unfallmorgen feststellten, ist für die Beurteilung der Vorhersehbarkeit, die aus seiner ex ante Perspektive zu erfolgen hat, irrele- vant. Tatsache ist, dass er selbst am Vortag des Unglücks, auf der Talfahrt vom Kälti nach Stans, am Buochserhorn Lawinenabgänge festgestellt hatte. Auch am Stanserhorn sah er vier bis fünf Züge und erschrak (act. 3.95 dep. 17, act. 3.147 dep. 28, act. 3.181 dep. 17). Gemäss dem nationalen und regionalen Lawinenbulletin galt für diesen Tag (Donnerstag, 23. Februar

2012) bloss eine «Mässige» Lawinengefahr (Stufe 2). Aufgrund dessen - so der Experte Ste- phan Harvey - musste man bereits im Verlaufe des Unglückmorgens mit Lawinenabgängen rechnen (Experten-Befragungsprotokoll vom 26. November 2015, S. 4). Die Art der abgegan- genen Lawine spielt bei der Vorhersehbarkeit keine Rolle. Massgebend ist einzig, wie auch der Berufungsbeklagte selbst festhält, ob die Lawinengefahr voraussehbar war. Nachdem aber im Zeitraum vom Dezember 2011 bis Ende Februar 2012 eine ausserordentlich hohe Gleit- schneelawinenaktivität herrschte (Bericht SLF, Experten-Befragungsprotokoll vom 26. Novem- ber 2015, S. 6), was dem Berufungsbeklagten aufgrund der täglichen Beobachtung der Lawi- nensituation bekannt sein musste, das Lawinenbulletin Nr. 91 für den Unglückstag die Mög- lichkeit von Gleitschneelawinen unterhalb von 2400 m vermeldete (Lawinenbulletin, Experten- Befragungsprotokoll vom 26. November 2015, S. 6) und die Gefahr von Gleitschneelawinen keinem Tagesgang unterworfen ist (Interpretationshilfe S. 18), musste der Berufungsbeklagte auch den Abgang einer Gleitschneelawine in Betracht ziehen. An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass er in der E-Mail vom 23. Februar 2012 exakt die Ausgangslage bzw. die Vo- raussetzungen für eine Gleitschneelawine beschrieben hat. Dem Berufungsbeklagten war so- mit die Gleitschneeproblematik bekannt. Soweit der Berufungsbeklagte auf den WSL-Bericht «Schnee und Lawinen in den Schweizer Alpen, Hydrologisches Jahr 2011/2012» verweist, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die darin festgehaltenen besonderen

24 │ 32 Verhältnisse des Lawinenwinters 2011/2012 werden aus der ex post Perspektive geschildert. Für die Vorhersehbarkeit im konkreten Fall ist jedoch die ex ante Perspektive des Berufungs- beklagten massgebend. 9.4 Der Berufungsbeklagte macht weiter geltend, es sei schlicht unzutreffend, dass er um eine Mehrgefährdung (gegenüber der Beurteilung im Notfallkonzept) gewusst habe. Er habe sich auf die Beurteilung im Notfallkonzept verlassen. Er sei zu keinem Zeitpunkt der Ansicht gewe- sen, die Strasse müsse bereits am Vormittag bei Lawinenstufe 2 gesperrt werden. Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang zu beachten, dass es das Bundesgericht als vermessen er- achte, die persönliche Beurteilung über alle anderen Begebenheiten zu stellen. Der Berufungsbeklagte hat sich offenkundig (wie bereits dargelegt) nicht bloss auf die Beur- teilung im Notfallkonzept verlassen (vgl. Erwägung 10.1). Zudem hat er im Rahmen der Schil- derung der Ereignisse in der Kalenderwoche 8/2012 anlässlich der ereignisnahen Befragung (als Auskunftsperson) vom 25. Februar 2012 festgehalten, dass er aufgrund der Informationen fest entschlossen gewesen sei, in eigener Kompetenz eine E-Mail an die Benützer der Strasse vom Chäscherzug zur Bluematt zu schreiben (act. 3.96 dep. 17). Ein entsprechendes Vorge- hen hatte ihm der zur Seite gestellte Bergführer D.__ bereits am Mittwoch, 22. Februar 2012, empfohlen (act. 3.101 dep. 16). Selbst der Gutachter hielt fest, dass der Berufungsbeklagte am Abend des 23. Februar 2012 die zugespitzte Lawinensituation erkannte, weitere notwen- dige Informationen einholte und dann mit seiner E-Mail reagierte (act. 1.45 Abs. 3). Der Beru- fungsbeklagte sah sich am Unfalltag auch nicht mit einer nicht angekündigten Wetterlage kon- frontiert (wie der Beschuldigte in BGE 138 IV 124) und entgegen der Verteidigung herrschte auch keine klassische Frühjahrssituation mit günstigen Verhältnissen am Morgen. Der Verweis auf den Fall Bogner (BGE 91 IV 117 E. 4) hilft dem Berufungsbeklagten ebenfalls nicht weiter, da in jenem Fall der Betroffene die Lawinensituation weitaus harmloser beurteilte als im Lawi- nenbulletin publiziert. Es ist kaum anzunehmen, dass das Bundesgericht eine strengere Beur- teilung als jene im Lawinenbulletin als vermessen qualifizieren würde, zumal nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung (der Berufungsbeklagte selbst weist an anderer Stelle seines Plä- doyers darauf hin) situativ bzw. bei genügend klaren Gründen die Lawinengefahr höher ein- geschätzt werden muss als aufgrund des Lawinenbulletins vorgegeben (BGE 118 IV 130 E. 4b). Vorliegend musste aufgrund der Gesamtsituation bereits für den Freitagmorgen von einer erhöhten Lawinengefahr in Betracht gezogen werden.

25 │ 32 9.5 Zusammenfassend ist festzuhalten: Die im nationalen und regionalen Lawinenbulletin für den

24. Februar 2012 publizierten Faktoren, der Schneedeckenaufbau und die übrigen Beobach- tungen des Berufungsbeklagten im Wochenverlauf, die prognostizierte Erwärmung, die Emp- fehlung des zur Seite gestellten Bergführers, sowie die am Vortag am Stanserhorn bereits bei einer prognostizierten «Mässigen» Lawinengefahr (Stufe 2) abgegangenen Lawinen (auch am Unfallort) waren Faktoren, die insgesamt für eine voraussehbare Lawinengefahr respektive eine erhöhte Wahrscheinlichkeit eines erneuten Lawinenniederganges sprachen, zumal auch am Unfalltag eine Verschärfung der Lawinensituation im Tagesverlauf erwartet wurde. Diese Informationen finden sich auch in der am Abend des 23. Februar 2012 versandten E-Mail des Berufungsbeklagten. Er hielt fest, dass heute Donnerstag, 23. Februar 2012, die Lawinenge- fahr an der Nordseite des Stanserhorns markant angestiegen sei und sich ein denkbar schlechter Schneedeckenaufbau gebildet habe. Die Lawinengefahr für den Unfallhang am Morgen des 24. Februar 2012 und die Möglichkeit, dass sich nicht informierte Personen im Unfallgebiet aufhalten und damit die zum Tod von F.__ führenden Geschehensabläufe waren mindestens in ihren wesentlichen Zügen vorhersehbar.

10. Vermeidbarkeit Entgegen der Verteidigung war sich B.__, Vorgesetzter von  F.__, der erhöhten Lawinenge- fahr vor Ort nicht bewusst. Der Lawinenbeobachtungsposten wurde positioniert, weil er seinen Arbeitern eine Aufgabe geben wollte (act. 3.173 dep. 80). Lawinen wurden nicht erwartet (act. 3.172 dep. 68; act. 3.173 dep. 79; act. 3.128 dep. 43). Seiner Ansicht nach herrschte am Un- fallmorgen eine geringere Lawinensituation als am Vortag (act. 3.173 dep. 79 f.; Befragungs- protokoll vom 21. Januar 2016, S. 4, Frage 3). B.__ hielt mehrmals fest, dass man die Arbeiten nicht ausgeführt hätte, wenn die Situation gefährlich gewesen wäre bzw. man wäre nicht ge- gangen, wenn man die Lawinenausrüstung hätte mitnehmen müssen (act. 3.7 dep. 23; act. 3.131 dep. 72; act. 3.172 dep. 68). Die E-Mail hätte B.__, der die Lawinensituation weitaus harmloser beurteilte als sie effektiv war, auf eine Gefahrensituation aufmerksam gemacht, die er nicht erkannt hatte (BGE 117 IV 415). Hätte er vom Berufungsbeklagten per E-Mail die Strassensperrung angezeigt erhalten oder wäre er mittels einer Signalisation auf die Gefah- renlage aufmerksam gemacht worden, hätte er mit seinen Leuten das Gefahrengebiet nicht betreten und es wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zum Tod von  F.__ gekommen. Für den Arbeitseinsatz bestand keine Notwendigkeit (act. 3.21 dep. 14). Der Einwand der Vertei- digung, wonach irrelevant sei, ob B.__ die E-Mail erhalten hat, weil diesfalls der

26 │ 32 Berufungsbeklagte und Barmettler sich telefonisch besprochen und den Unfallmorgen als un- bedenklich eingeschätzt hätten, vermag nicht zu überzeugen. Hätte der Berufungsbeklagte die Lawinensituation tatsächlich erst für den Nachmittag als relevant eingeschätzt, hätte er nicht noch am Vorabend in eigener Kompetenz und «per sofort und bis auf weiteres» die Zufahrts- strasse gesperrt. Schliesslich ist diesbezüglich auch auf die ereignisnahe Befragung vom

25. Februar 2012 zu verweisen. Dort gab der Berufungsbeklagte zu Protokoll, dass «es» nicht passiert wäre, wenn die Kommunikation besser gelaufen wäre (act. 3.151 dep. 63 und 64). Im Rahmen der Befragung vom 11. März 2013 meinte er, «wenn Ueli auf dem Verteiler gewesen wäre, wäre heute alles gut» (act. 3.149 dep. 42, act. 3.182 dep. 20). Damit ist die behauptete Durchfahrtserlaubnis für die C.__ wenig wahrscheinlich. 11. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Berufungsbeklagte eine Garantenstellung be- treffend die Mitarbeiter der C.__ hatte. Es ist ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB dahingehend vorzuwerfen, dass die Mitarbeiter der C.__ aufgrund man- gelhafter Kommunikation und Signalisation keine Kenntnis von der Strassensperrung hatten und sich ins Gefahrengebiet begaben. Diese Folge sowie die Lawinengefahr im Schneeräu- mungsgebiet waren für ihn vorhersehbar. Hätte der Berufungsbeklagte die gebotene Sorgfalt walten lassen, hätte der Tod von F.__ verhindert werden können. Aus sämtlichen Ausfüh- rungen folgt, dass der Berufungsbeklagte sich der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig gemacht hat.

12. Strafzumessung 12.1 Vor der konkreten Strafzumessung hat das Gericht den gesetzlich vorgeschriebenen - ordentli- chen oder ausserordentlichen - Strafrahmen festzulegen (BGE 127 IV 101 E. 2). Der abstrakte bzw. theoretische Strafrahmen sieht gemäss Art. 117 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe vor. 12.2 Das Gericht bemisst die Strafe (innerhalb des massgeblichen abstrakten Strafrahmens) nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Ver- schulden wird nach der Schwere der Gefährdung oder Verletzung des Rechtsguts, nach der

27 │ 32 Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach be- stimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 12.3 Das Gericht hat für die Begründung der Strafzumessung die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten zu berücksichtigen und das Ausmass qualifizierender Umstände zu gewichten. Dabei sind die Überlegungen des Gerichts in den Grundzügen darzulegen und so zu erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgebenden Punkte berück- sichtigt worden sind und ob und in welchem Mass sie strafmindernd oder straferhöhend zu berücksichtigen sind (Art. 50 StGB; BGE 127 IV 10 E. 2; WIPRÄCHTIGER HANS, BSK-StGB I, a.a.O., N 9 zu Art. 50 StGB). Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, im Urteil mit absoluten Zahlen oder in Prozenten anzugeben, inwieweit es bestimmte strafzumessungsrelevante Tat- sachen straferhöhend oder strafmindernd berücksichtigt hat (WIPRÄCHTIGER a.a.O., N 11 f. zu Art. 50). 12.4 Die Tatkomponente umfasst die objektiven und subjektiven Elemente eines Delikts. In objek- tiver Hinsicht ist an erster Stelle auf das Ausmass des verschuldeten Erfolgs abzustellen. Wei- ter ist auch die Art und Weise der Erfolgsverursachung zu berücksichtigen, insbesondere die Intensität des tatbestandsmässigen Verhaltens. In subjektiver Hinsicht ist namentlich der Wil- lensrichtung und den Beweggründen der Tat Rechnung zu tragen. Der Berufungsbeklagte hat elementare Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Dies hatte unter anderem den Arbeitsunfall des F.__ und die reale Gefährdung von zwei weiteren Personen zur Folge. Hätte der Berufungsbeklagte sich sorgfältig verhalten, wäre das Ereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen. Als strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass das Bauprojekt «__» laut SLF-Gutachten diverse Sicherheitslücken, wofür nicht der Berufungsbe- klagte verantwortlich gemacht werden kann, aufwies. Weder existierte ein Sicherungskonzept für die Zufahrt der Forststrasse, noch wurden im Vorfeld wesentliche Prozesse, wie beispiels- weise die Handhabung und Verbreitung sicherheitsrelevanter Informationen, festgelegt (act. 1.44 dep. 7 f.). Ausserdem fehlte es an einer engen Zusammenarbeit zwischen den Verant- wortlichen für Schneeräumung und Lawinensicherheit (act. 1.45 dep. 7.1). Nach dem Gesag- ten ist beim Berufungsbeklagten von einem eher leichten bis mittleren Verschulden auszuge- hen.

28 │ 32 12.5 Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhal- ten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt der Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigt, ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist oder ob in den Medien eine Vorverurteilung erfolgte. Der Berufungsbeklagte ist gelernter Metallbauschlosser und Absolvent der Seilbahnfach- schule (act. 3.144 dep. 10). Er arbeitet seit mehreren Jahren für die __ AG, seit 2010 in der Funktion als technischer Leiter. Er ist verheiratet und Vater eines Kindes. Er verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. __ und erhält einen 13. Monatslohn (act. 2.4; act 3.184 dep. 33). Das steuerbare Vermögen belief sich im Jahre 2011 auf Fr. __ (act. 2.3). Im März 2013 wurde von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug über den Berufungs- beklagten eingeholt (act. 2.5). Dieser weist eine im Jahre 2008 ergangene Vorstrafe wegen Tierquälerei aus. Diese Vorstrafe ist mangels Einschlägigkeit jedoch lediglich minimal strafer- höhend zu berücksichtigen. Der hier zu beurteilende Sachverhalt hat den Berufungsbeklagten sichtlich tief getroffen. Sein Bedauern und die Aussage, dass er seine Arbeit nur dank der Unterstützung von Familie, Arbeitsumfeld und den Angehörigen des Verstorbenen weiterführen könne, erschienen dem Gericht aufrichtig und glaubhaft. Im Strafverfahren zeigte er sich umgänglich und offen. Der Berufungsbeklagte gab denn auch zu, dass die Kommunikation und die fehlende Strassen- sperrung suboptimal gewesen sind (act. 3.151 dep. 59). Insofern ergeben sich aus dem Vorleben des Berufungsbeklagten sowohl leicht entlastende als auch belastende Momente. Nach dem Gesagten erscheint die von der Berufungsklägerin geforderte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 135.-- (Fr. 24‘300.--) als angemessen. 12.6 Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Frei- heitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren aufschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht als notwendig erscheint, um den Täter von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 StGB).

29 │ 32 In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug gegeben: Es geht um eine Geldstrafe und es handelt sich nicht um einen Rückfall im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB. In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Vollzugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Dieser Umstand liegt ohne Weiteres vor. Dem Beru- fungsbeklagten ist eine minimale Probezeit von zwei Jahren zu gewähren.

13. Kosten- und Entschädigungsfolgen 13.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 2 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Als Auslagen gelten u.a. die Kosten für Gutachten (Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO). 13.2 Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenser- ledigung (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 2 Abs. 1 PKoG [Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden/Prozesskostengesetz; NG 261.2]). Der Gebühren- rahmen der Staatsanwaltschaft für Verfahren mit Untersuchungshandlungen beträgt Fr. 200.-

- bis Fr. 10‘000.-- (Art. 9 Ziff. 2 PKoG). Der Rahmen der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr liegt zwischen Fr. 300.-- bis Fr. 7‘000.--. 13.3 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 9‘073.55 (Gebühr Staatsanwalt inkl. Auslagen Fr. 5‘073.55; Gerichtsgebühr 4‘000.--) gehen ausgangsgemäss vollumfänglich zu Lasten des Berufungsbeklagten.

30 │ 32 13.4 Die ordentliche Gerichtsgebühr mit vollständiger Ausfertigung des Urteils wird im Rechtsmit- telverfahren auf Fr. 6‘000.-- festgesetzt und ist vom unterliegenden Berufungsbeklagten zu tragen.

31 │ 32 Rechtsspruch:

1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 12. Dezember 2013 wird gutgeheis- sen und das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, vom

27. September 2013 (SE 13 39), aufgehoben.

2. A.__ wird der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig befunden.

3. A.__ wird zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 135.-- verurteilt.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festge- setzt.

5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 9‘073.55 werden bestätigt und dem Berufungsbeklagten auferlegt.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6‘000.-- gehen vollumfänglich zu Lasten des Berufungsbeklagten. Dieser wird angewiesen, den Betrag von Fr. 6‘000.-- innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids an die Gerichtskasse Nidwalden zu überweisen.

7. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.

8. [Zustellung].

32 │ 32 Stans, 3. Februar 2016 OBERGERICHT NIDWALDEN Strafabteilung Der Vorsitzende Albert Müller Die Gerichtsschreiberin Barbara Brodmann Versand: